Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 71/95

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 743/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in nachfolgend bestimmter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die jeweilige Höhe der Sicherheit wird wie folgt bestimmt:

den Unterlassungsausspruch betreffend: DM 500.000.-,

den Auskunftsausspruch betreffend: DM 30.000.-,

den Kostenausspruch betreffend: DM 40.000.-.

Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 530.000.- festgesetzt.


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