Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 35/97
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil die von den Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
4Der Kläger kann von den Beklagten nach § 3 Nr. 2 des Vertrages vom 11.9.1994 die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts und die Räumung der von ihnen bewohnten, dem dinglichen Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten im Hause M.weg in K. verlangen. Die vertragliche Vereinbarung vom 11.9.1994 stellt eine - dem Formzwang des § 313 BGB nicht unterliegende (Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 1093 Rn. 17; § 1018 Rn. 33 unter Hinweis auf BGH LM Nr. 22 zu § 1018 BGB) - Abrede dar, die als schuldrechtliches Grundgeschäft die in § 19 des notariellen Kaufvertrages vom 28.6.1994 (UR-Nr. 1617/1994 des Notars Dr. G. in P. - Bl. 10/11 AH) getroffenen Regelungen über die Ausübung des den Beklagten eingeräumten dinglichen Wohnungsrechts ergänzt.
5Soweit § 3 Nr. 2 der Vereinbarung - in Anlehnung an § 554 BGB - die Möglichkeit einer einseitigen Beendigung des Wohnungsrechts vorsieht, kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Den Parteien stand und steht es frei, Inhalt und Umfang des Wohnungsrechts vertraglich zu bestimmen. Hierzu gehört auch die Freiheit der Parteien, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des grundsätzlich auf Lebenszeit der Beklagten als Berechtigten ausgestalteten Wohnungsrechts zu vereinbaren und die Voraussetzungen hierfür festzulegen. Eine solche Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Wohnungsrechts sieht § 3 Nr. 2 der Vereinbarung vor. Danach kann der Eigentümer von den Wohnungsberechtigten die Einwilligung zur Löschung des Wohnungsrechts verlangen, wenn die Wohnungsberechtigten für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung des (Nutzungs-)Entgelts oder der Nebenkosten oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts (mindestens ein Monatsentgelt) in Verzug kommen; gleiches soll gelten, wenn die Wohnungsberechtigten in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
6Die Festlegung eines solchen Rechts zur Beendigung des Wohnungsrechts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt insbesondere keine Umgehung mietrechtlicher Bestimmungen dar. Die Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts ist eine besondere Ausgestaltung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und beinhaltet eine dingliche Belastung des der Ausübung des Wohnungsrechts unterfallenden Eigentums. Als solche ist sie von der bloß schuldrechtlich bindenden Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt - der Miete - in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich verschieden. Bei einer nachträglichen Wohnungsrechtsbestellung entspricht es regelmäßig dem Willen der Vertragsparteien, den - bestehenden - Mietvertrag aufzuheben und durch das Grundgeschäft für das Wohnungsrecht zu ersetzen (BGH LM Nr. 20 zu § 398 BGB; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1093 Rn. 2). Das haben die Parteien in der Einleitung des Vertrages über die Ausübung eines Wohnungsrechts vom 11.9.1994 ausdrücklich vereinbart. An die Stelle des Mietvertrages mit der Voreigentümerin des Klägers sind damit die Bestimmungen der Vereinbarung vom 11.9.1994 getreten mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen; darunter fällt die Unanwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 554 BGB, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Eine Umgehung mietrechtlicher Bestimmungen liegt nicht vor, weil die schuldrechtliche Ausgestaltung des Grundgeschäfts über die Wohnungsrechtsausübung nicht zwingenden mietrechtlichen Vorschriften, sondern der Vertragsfreiheit der Parteien unterliegt.
7Die von §§ 138, 242, 826 BGB gezogenen Grenzen der Privatautonomie sind durch die Vereinbarung vom 11.9.1994 nicht überschritten. Es stand den Parteien bei und nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 28.6.1994 frei, weitere Festlegungen in Bezug auf die Ausübung des Wohnungsrechtes zu treffen oder es bei den Vereinbarungen in § 19 des Kaufvertrages zu belassen.
8Das in § 3 Nr. 2 der - späteren - Vereinbarung vom 11.9.1994 festgelegte Recht des Klägers, die Löschung des Wohnungsrechts bei Verzug mit der Zahlung des Nutzungsentgelts verlangen zu dürfen, verstößt nicht gegen den Charakter des lebenslänglich vorgesehenen Wohnungsrechts, das lediglich gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts gewährt worden ist. Die darauf fußende Äquivalenz der beiderseitigen vertraglichen Leistungen würde im Verzugsfalle erheblich gestört, weshalb es rechtlich nicht beanstandet werden kann, für diesen Fall vertraglich das Recht zu vereinbaren, die Aufhebung des Wohnungsrechts für die Zukunft verlangen zu dürfen. Diese Befugnis verletzt weder die grundgesetzlich garantierte Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), noch die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG).
9Auch liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 der Vereinbarung vom 11.9.1994 vor, wie in der Klage dargelegt ist. Zur Einbehaltung des Nutzungsentgeltes für die Monate Oktober/November 1996 und des hälftigen Nutzungsentgeltes für Januar 1997 waren die Beklagten nach § 3 Nr. 3 der Vereinbarung nicht berechtigt, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt wurde. Daß die von ihnen vorgebrachten Mängel auf einem Verschulden des Klägers als Eigentümer beruhen, ist nicht ersichtlich, noch von den Beklagten dargetan.
10Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nach der Vereinbarung vom 11.9.1994 gerechtfertigt. Zur Entgeltminderung waren die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht berechtigt, so daß sich der Rückstandsbetrag von 1.680,80 DM entsprechend den Darlegungen in der Klageschrift (Seite 5 - Bl. 5 d.A.) ergibt.
11Beschwerdewert für die Anwaltsgebühren:
12Antrag Ziffer 1.: 50.000,-- DM (§ 3 ZPO)
13Antrag Ziffer 2.: 8.001,60 DM (§ 16 Abs. 2 GKG)
14Antrag Ziffer 3.: 1.680,80 DM (§ 4 ZPO)
15insgesamt: 59.682,40 DM
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 59/18
19. November 2018
|
11 U 59/18 | 19. November 2018 |
Referenzen
- BGB § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte 2x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- Grundgesetz Artikel 13 1x
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- GKG 2004 § 16 Privatklage, Nebenklage 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x