Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 244/99 - 122 -

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


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