Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 1/02

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 7. Dezember 2001 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. November 2001 - 9 T 886/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin auferlegt.


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