Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 2/02

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 09.11.2001 verkün-dete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 85/00- teilweise abgeändert und unter Ziff. 1. seines Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Unterlassungsantrags unter Ziff. 1.1. der Klage werden die Beklagten verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.1.

im geschäftlichen Verkehr im Bereich der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für L. und T.

L.T.

als Firmenschlagwort zu verwenden und/oder verwenden zu lassen

wie nachstehend wiedergegeben:

1.2.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Bewerbung und/oder das Angebot von Spielergemeinschaften zur Teilnahme an den Lotterien des Deutschen L.-u. T. im Datennetz "Internet" oder in anderen, in der Bundesrepublik Deutschland abrufbaren Datennetzen die Bezeichnung

L.T.

- in jeder Schreibweise - als Second-Level-Domain-Namen zu benutzen.

II.

Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

III.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

IV.

Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten werden der Klägerin 20% auferlegt; die Beklagte zu 1) hat 80% der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen, davon 15% gemeinsam mit der Beklagten zu 2) und 10% gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner.

Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin mit 30% zu tragen, diejenigen der Beklagten zu 2) mit 25% und die des Beklagten zu 3) mit 10%.; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) 70% zu tragen, davon 15% gemeinsam mit der Beklagten zu 2) und 10% gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die in der Berufung angefallenen Gerichtskosten werden der Klägerin mit 20% auferlegt, die Beklagte zu 1) hat 80% der gerichtlichen Kosten der Berufung zu tragen, davon jeweils 10% gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2) und zu 3).

Die in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit 70% zu tragen, davon 25% gemeinsam mit der Beklagten zu 2) und 15% gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner; der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) mit 25 % auferlegt, diejenigen der Beklagten zu 2) mit 30 %, diejenigen des Beklagten zu 3) mit 10 %; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung und des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit in der nachstehend bestimmten Höhe abwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Sicherheit beträgt bei Vollstreckung

des Unterlassungsausspruchs unter Ziff. 1.1.: 50.000,00 EUR;

des Unterlassungsausspruchs unter Ziff. 1.2.: 20.000,00 EUR;

des Kostenausspruchs durch die Klägerin: 20.000,00 EUR;

des Kostenausspruchs durch die Beklagte zu 1): 10.000,00 EUR;

des Kostenausspruchs durch die Beklagte zu 2): 8.000,00 EUR;

des Kostenausspruchs durch den Beklagten zu 3): 3.000,00 EUR.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.

Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer übersteigt jeweils die Summe von 20.000,00 EUR.


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