Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 141/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 20. Juni 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 378/97 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folg neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass Gegenforderungen der Beklagten betreffend die vom Kläger an ihrem Bauvorhaben L. in T. durchgeführten Putzerarbeiten nicht durch Aufrechnung erloschen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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