Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ausl 152/03

Tenor

1. Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen G aus Deutschland nach Polen zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Antrag auf Verfolgungsgenehmigung der Bezirksstaatsanwaltschaft in Wroclaw vom 10.April 2003 ( OZ 70 /03) zur Last gelegten Taten der Strafvereitelung bzw. Begünstigung (Nr. II des Antrags), der Urkundenunterdrückung (Nr. III des Antrags) und der Urkundenfälschung (Nr. VI des Antrags) wäre zulässig.

2. Die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Antrag zur Last gelegten Taten der Nichtrückkehr in die Strafvollzugsanstalt (Nr. I des Antrags) und der unerlaubten Grenzüberschreitungen ( Nr. IV und V des Antrags) wäre unzulässig.


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