Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 W 87/06

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegner wird der Beschluss vom 10.11.2006, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Der Rechtspfleger wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner vom 22.8.2006 nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe erneut zu befinden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 AR 23/10
29. März 2011
11 AR 23/10 29. März 2011

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