Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 W 18/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird das am 08.03.2007 verkündete Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 14 O 101/06 – abgeändert.

Der Beitritt der Nebenintervenientin wird zugelassen.

Die Kosten des Zwischenstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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