Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 147/08

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 22.8.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.7.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (42 O 199/06) wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.


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Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (10. Senat) - 10 B 2762/20
4. Februar 2021
10 B 2762/20 4. Februar 2021

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