Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 81 Ss 72/09

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StRR 481/22
6. Dezember 2022
203 StRR 481/22 6. Dezember 2022

Referenzen