Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 167/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.09.2009 ver-kündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 17/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1016/10
23. November 2010
13 B 1016/10 23. November 2010

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