Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 9/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - der am 14.12.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg dahin teilweise abgeändert, dass der Firma U. GmbH in V. aufgegeben wird, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 16,75 EUR ab dem Monat Mai 2010 zu zahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin, diejenigen des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 268 EUR festgesetzt .
1
G r ü n d e
2Die zulässige, insbesondere eine Mindestbeschwer nicht erfordernde (§§ 228, 61 FamFG) Beschwerde erweist sich in der Sache als weit überwiegend begründet.
3Die Antragsgegnerin schuldet der Antragstellerin, nachdem die Abtretung mit dem Tod des verpflichteten früheren Ehepartners erloschen ist (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 776), auch für den zusätzlichen Zeitraum von Mai 2010 bis Juli 2011 den der Höhe nach unstreitigen Betrag von monatlich 16,75 EUR aus dem Gesichtspunkt der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG (nach früherem Recht als „verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“).
4Für den gegen den Versorgungsträger zu richtenden Anspruch gilt gemäß den §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585, 1585 b, 1613 BGB, dass der Anspruch für die Vergangenheit nur geltend gemacht werden kann, wenn der Verpflichtete in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht worden ist. In diesen Fällen wird der Ausgleichsbetrag ab dem Ersten des Monats geschuldet, in den die genannten Ereignisse fallen (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB).
5Im Streitfall kann die Antragstellerin nach diesen Grundsätzen die Ausgleichsrente ab Mai 2010 verlangen.
6Der neuerliche, auf § 25 VersAusglG gestützte Antrag ist zwar erst im Augst 2011 bei Gericht gestellt worden. Der frühere, mit Schreiben der Antragstellerin persönlich im Juni 2010 gestellte und ebenfalls auf § 25 VersAusglG gestützte Antrag im Verfahren AG Siegburg 326 F 99/10 war mit Schriftsatz vom 21.01.2011 zurückgenommen worden, so dass die Rechtshängigkeit zunächst entfallen war. Das hiesige Verfahren ist sodann im März 2011eingeleitet worden, zunächst allerdings - infolge eines Irrtums des Verfahrensbevollmächtigten - gerichtet auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG. Erst dann – im August 2011 – ist es wiederum zu dem Antrag nach § 25 VersAusglG gekommen, der Grundlage für die jetzt zu treffende Entscheidung ist.
7Es kann indes im Streitfall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin persönlich unter dem 25.05.2010 die Antragsgegnerin zur weiteren Zahlung von monatlich 16,75 EUR unter Ankündigung der antragsweisen Geltendmachung des „verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs“ für den Fall der Nichtbestätigung der Fortzahlung aufgefordert und sie damit mit der Wirkung ab 01.05.2010 in Verzug gesetzt hatte. Dem war vorausgegangen, dass die Antragsgegnerin im April 2010 für diesen Monat die Einstellung ihrer Zahlungen nach dem Tod des früheren Ehegatten mitgeteilt hatte.
8Die Wirkung dieser Inverzugsetzung ist im Streitfall auch nicht dadurch entfallen, dass der danach bei Gericht eingereichte Antrag im Januar 2011 zurückgenommen worden ist. Im Regelfall ist zwar in der Rücknahme eines Antrags eine Rücknahme einer Mahnung für die Zukunft zu sehen (betreffend Unterhalt vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 6, Rn. 141 m.w.N.). Im hier zur Entscheidung stehenden Fall ist indes die Rücknahme ersichtlich nur erklärt worden, um zusätzliche Versorgungsansprüche in einem anders ausgestalteten Verfahren geltend zu machen, weil der bislang beschrittene verfahrensrechtliche Weg (irrtümlich) als unzutreffend angesehen wurde. Davon, dass von der Antragstellerin das Ziel aufgegeben worden ist, weiterhin die zusätzliche Versorgung zu bekommen, konnte schon im Hinblick auf das angekündigte weitere Verfahren nicht ausgegangen werden, auch nicht von Seiten der Antragsgegnerin. Zumindest unter den besonderen Umständen des Einzelfall kann daher nicht von einer – ohnehin für die Vergangenheit nicht einseitig möglichen (vgl. Wendl/Gerhardt a.a.O.) – Rücknahme der Mahnung ausgegangen werden.
9Demgemäß sind hier die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung ab Mai 2010 erfüllt. Entsprechend ist die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abzuändern, dass der monatliche Ausgleichsbetrag zusätzlich auch für die Monate Mai 2010 bis Juli 2011 zu zahlen ist.
10Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, die weit überwiegend unterlagen ist.
11Die Wertfestsetzung, mit der von dem Regelwert des § 50 Abs. 1 FamGKG abgewichen wird, trägt im Rahmen von § 50 Abs. 3 FamGKG dem Umstand Rechnung, dass mit der Beschwerde nur noch eine geringe und zeitlich eng begrenzte zusätzliche Hinterbliebenenversorgung verlangt wurde.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 228 Zulässigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- VersAusglG § 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger 5x
- VersAusglG § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente 1x
- BGB § 1585 Art der Unterhaltsgewährung 1x
- BGB § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit 1x
- BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit 2x
- 26 F 99/10 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 2x