Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 163/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.7.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (3 O 188/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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