Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 54/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Kerpen vom 03.09.2012 - SI-8180-4 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1. - 3. auf Eintragung einer Buchhypothek an dem in Grundbuch von T eingetragenen Grundbesitz gemäß Ziff. 1. des Schriftsatzes vom 18.05.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.


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