Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 149/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.08.2012 (-42 O 66/09-) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Klage wird abgewiesen.

  • 2 Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 3 Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • 4 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zu 50%.

  • 5 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils anderen Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • 6 Die Revision wird nicht zugelassen.


123456789101112131415161718192021232526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen