Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 232/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.10.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 132/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.978,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 116.336,47 € seit dem 1.5.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen


G  r  ü n  d  e

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