Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 232/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.10.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 132/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.978,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 116.336,47 € seit dem 1.5.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
G r ü n d e
1I.
2Die 1966 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz in Form von Erwerbsschaden und von Haushaltsführungsschaden als Folge einer ärztlichen Fehlbehandlung.
3Am 18.12.1997 wurde die Klägerin im St. K-Krankenhaus X, deren Trägerin die Beklagte ist, an der Galle operiert. Anlass waren seit einigen Jahren bestehende Oberbauchbeschwerden der Klägerin, deren Ursache nicht geklärt war. Bei der Operation durchtrennte der operierende Arzt versehentlich den Leberhauptgallengang (ductus hepaticus sinister), den er für die Galle hielt. Der Gallengang musste rekonstruiert werden. Im Jahr 1998 erfolgte in einer anderen Klinik eine Hepatiko-Jejunostomie (Schienung des Gallengangs). Dabei wurde eine Stenose im Bereich der Mündung eines Gallenganges festgestellt, die allerdings belassen wurde. Die Klägerin entwickelte als Folge der Operation vom 18.12.1997 rezividierende Cholangitiden (Entzündungen der Gallenwege), die wiederholt stationäre Aufenthalte notwendig machten.
4Die Klägerin arbeitete bis zum Sommer 1999 als ungelernte Arbeiterin (Montiererin) in Teilzeit zu einem Stundenlohn von 16,40 DM. Das Arbeitsverhältnis wurde durch verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet. Sie erhielt in der Folgezeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sodann Hilfe zum Lebensunterhalt. Vom 1.4.2006 bis zum 31.10.2007 erhielt sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
5Das Landgericht Köln verurteilte mit Urteil vom 11.4.2007 (25 O 93/05) die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte die Schadensersatzpflicht der Beklagten fest. Das Urteil ist rechtskräftig. Dabei ging die Kammer aufgrund sachverständiger Beratung davon aus, dass die Durchtrennung des Leberhauptgallengangs einen groben Behandlungsfehler dargestellt habe.
6Im Jahre 2009 wurde im Rahmen von mehreren Behandlungen in der Universitätsklinik C die vorliegende Gallengangstenose durch die Anlage einer speziellen Drainage (Yamakawa-Drainage) überwunden. Seitdem geht es der Klägerin, die bis dahin über ganz erhebliche Beschwerden in Folge der Operation vom 18.12.1997 geklagt hatte, nach eigenen Angaben spürbar besser.
7Die Klägerin hat behauptet, seit der Operation vom 18.12.1997 (und jedenfalls bis zum 31.8.2010) unter schwersten Oberbauchschmerzen gelitten zu haben, die sich teils kolikartig, teils dumpf geäußert hätten und die manchmal mit Erbrechen und hohem Fieber, meist aber mit sehr heftigen Schmerzen einhergegangen seien. Diese Beschwerden seien nahezu täglich aufgetreten und hätten zumeist bis zu sechs Stunden angedauert. Sie habe sich dann hinlegen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Tätigkeiten auszuüben. Sie sei infolge des Behandlungsfehlers dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig. Sie habe vor der Operation den Haushalt, zu dem vier Personen gehörten und bei dem eine Wohnung von zunächst 65 qm, später 75 qm, zu versorgen sei, alleine geführt. Dazu sei sie ebenfalls weitgehend nicht mehr in der Lage gewesen, insbesondere seien ihr Tätigkeiten, die mit Bücken, Heben schwerer Gegenstände oder Zwangshaltung einhergingen, nicht mehr möglich gewesen. Die Minderung ihrer Haushaltsführungstätigkeit hat sie mit 86% angegeben. Wäre es zu der Schädigung nicht gekommen, hätte sie nach der mit den anderen Familienmitgliedern abgestimmten Planung ab dem Jahr 2001 ganztägig gearbeitet, da die Familie den Erwerb eines Hauses beabsichtigt gehabt habe. Entsprechende Arbeitsmöglichkeiten hätten sich in der Umgebung der Klägerin ergeben. Sie hat einen Erwerbsschaden unter Berücksichtigung der an sie erbrachten Sozialleistungen für die Zeit vom 19.10.2001 bis zum 28.2.2007 in Höhe von 50.813,06 € zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 453,31 € errechnet, sowie für die Zeit ab dem 1.3.2007 einen entgangenen Verdienst von monatlich 781,31 €. Für die Zeit vom 1.9.1998 bis zum 28.2.2007 hat sie einen Haushaltsführungsschaden errechnet von 123.338,87 €.
8Sie hat beantragt,
91.
10Die Beklagte zu verurteilen, an sie 174.605,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 12.1.2007 zu zahlen;
112.
12Die Beklagte zu verurteilen, für die Dauer der vollen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ab dem 1.3.2007 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 781,31 € jeweils im Voraus bis zum 1.1., 1.4., 1.7., 1.10. eines Jahres, zunächst längstens bis zum 31.12.2031 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen
15Sie hat eine vollständige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bestritten, zumindest in geringem Umfang sei der Klägerin eine Erwerbstätigkeit stets möglich gewesen. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden haben sie ebenfalls bestritten. Jedenfalls aber beruhten sie nicht auf der Operation vom 18.12.1997, sondern überwiegend (eine Ausnahme seien insoweit die zu einem stationären Aufenthalt führenden Cholangitiden) auf derselben Ursache wie die Oberbauchbeschwerden, die bereits vor der Operation bei der Klägerin vorgelegen hätten. Der Erwerbsausfall beruhe auch nicht auf den angeblichen Beschwerden sondern auf der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die Angaben zum Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte bestritten.
16Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung des Ehemannes und der beiden Kinder der Klägerin. Sie hat der Klage sodann in Höhe von 12.774,29 € stattgegeben. In diesem Umfang sei der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Zu berücksichtigen seien hierfür aber nur die Tage, in denen ein Krankenhausaufenthalt der Klägerin vorgelegen habe und maximal drei Wochen im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für die übrigen Zeiträume sei eine Ursachenzusammenhang nicht anzunehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die seit jeher bestehenden unspezifischen Oberbauchbeschwerden hierfür verantwortlich seien oder aber bei der Klägerin eine Laktoseintoleranz vorliege, die nichts mit der streitigen Operation zu tun habe. Ein Anspruch auf Verdienstausfall bestehe auch deshalb nicht, weil die Krankenhausaufenthalte auch in ihrer Gesamtheit nicht zur Erwerbsunfähigkeit führten. Auch sei nicht glaubhaft vorgetragen, dass der geltend gemachte Ausfall tatsächlich verdient worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
17Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin zunächst die ursprüngliche Klage weiterverfolgt, wobei sie allerdings die Zahlung einer monatlichen Rente nur noch bis zum 31.8.2010 verlangt, weil seitdem die Beschwerden nicht mehr aufgetreten seien und sie ihren Haushalt wieder versorgen könne. Der Antrag ist dann allerdings im Anschluss an die entsprechende PKH-Bewilligung auf insgesamt 176.795,45 € reduziert worden. Sie rügt vor allem die Beweiswürdigung der Kammer. Sie behauptet, die vor der Operation bestehenden Oberbauchbeschwerden hätten nicht annähernd den Schweregrad erreicht wie die Beschwerden, die im Anschluss daran aufgetreten seien, insbesondere hätten diese zu keiner Zeit zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Dass die Beschwerden tatsächlich auf der Operation beruhten, zeige sich auch daran, dass es der Klägerin nach Einbringen der Yamakawa-Drainage wieder gut gehe. Deshalb könne auch die angebliche (und von ihr bestrittene) Laktoseintoleranz nicht die Ursache der Beschwerden sein. Auch andere Ärzte, insbesondere diejenigen der Uniklinik C widersprächen der Auffassung des Gerichtssachverständigen und gingen von einem Ursachenzusammenhang mit der Fehlbehandlung aus. Bei ihrem Gesundheitsschaden handele es sich im Übrigen um einen Primärschaden, so dass die Beweislast für den Ursachenzusammenhang bei der Beklagten liege. Die Schätzung der Kammer zu dem Haushaltsführungsschaden sei nicht nachvollziehbar und stehe nicht in Einklang mit dem Ergebnis der Aussagen der vernommenen Zeugen. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte, habe die Kammer die Darlegungslast der Klägerin überspannt.
18Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der ursprünglich weitergehenden Klage,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 176.795,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
20über dem Basiszins ab dem 12.1.2007 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den behaupteten Beschwerden und der Operation vom 18.12.1997.
24Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 11.1.2013 (Bl. 400 ff. d.A.) und seine mündlichen Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2013 (vgl. Protokoll, Bl. 447 ff.) Bezug genommen.
25Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26II.
27Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Klägerin stehen in deutlich weitergehendem Umfang als durch das Landgericht erkannt Schadensersatzansprüche wegen Haushaltsführungsschaden und wegen Erwerbsschaden zu. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Klägerin für die hier geltend gemachten Zeiträume durchgängig unter massiven Beschwerden litt, die auf die Fehlbehandlung im Rahmen der Operation vom 18.12.1997 zurückzuführen sind und die eine Haushaltsführung weitgehend und eine Erwerbstätigkeit vollständig ausgeschlossen haben.
28Im einzelnen gilt folgendes:
291.
30Es steht mit deutlich höherer, jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO (vgl. BGH VersR 1995, 422 m.w.N.) fest, dass die Klägerin in der Zeit nach der Operation fortwährend an erheblichen Oberbauchbeschwerden litt, die auf die (als solche feststehende) Fehlbehandlung vom 18.12.1997 zurückzuführen sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H, dem der Senat folgt, weil es ihn aufgrund der Auseinandersetzung mit allen relevanten Unterlagen und vor allem mit den entgegenstehenden Einwänden – insbesondere denen des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen – überzeugt.
31Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass die Klägerin in der Folge der Operation vom 18.12.1997 zwei Engstellen aufgewiesen habe, die den Gallenabfluss massiv behindert hätten und von denen zunächst nur eine habe operativ versorgt werden können, während die andere zunächst habe bestehen bleiben müssen und erst durch die Einbringung der Yamakawa-Drainage durch die Uniklinik C habe beseitigt werden können. Es sei bekannt, dass Cholangitiden als Folge einer bei der Klägerin notwendig gewordenen Hepatojejunostomie auftreten könnten. Diese Gefahr bestehe umso mehr bei Vorliegen einer Engstelle, da diese besonders entzündungsgefährdet sei, weil sich hier Gallenflüssigkeit ansammele, die erleichtert mit Bakterien befallen werden könne.
32Dass die Klägerin immer wieder unter Cholangitiden gelitten habe, stehe fest und habe zu zahlreichen stationären Aufenthalten geführt, in denen diese Entzündungen gesichert worden seien. Es sei für ihn daher naheliegend und wahrscheinlich, dass dann auch die Beschwerden zu den übrigen Zeiten auf eben solche Entzündungen zurückzuführen seien. Besonders bedeutsam sei insofern, dass die Klägerin durch die erst im Jahr 2009 gelungene Anlegung einer Drainage tatsächlich beschwerdefrei geworden sei. Damit sei der Zusammenhang mit der so beseitigten Engstelle in der Leber überaus naheliegend.
33Zwar sei es schwierig, die Beschwerden der Klägerin eindeutig einer bestimmten Ursache zuzuordnen. So könne grundsätzlich den Beschwerden auch eine Gastritis zugrunde liegen (die möglicherweise auch Ursache der Beschwerden vor der Operation gewesen sei) oder auch die von dem erstinstanzlich tätigen Sachverständigen angenommene Laktoseintoleranz. Allerdings komme diesen Möglichkeiten gegenüber der daneben bestehenden Möglichkeit von rezidivierenden Cholangitiden keine größere, sondern eher eine untergeordnete Bedeutung zu, vor allem aber passten diese Möglichkeiten nicht zu dem Heilungserfolg nach Beseitigung der Engstelle. Hinsichtlich der Laktoseintoleranz komme hinzu, dass diese letztlich die geklagten Beschwerden nicht erklären könne und hierzu auch nicht passe. Sie stelle keine Krankheit dar, sondern sei typisch für erwachsene Menschen, insbesondere (genetisch bedingt) für erwachsene Menschen aus dem türkischen Lebensraum, träte aber wenn überhaupt nur auf im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Trinken von Milch und verschwände dann wieder.
34Auch dem Umstand, dass die Schilderung der Beschwerden als eher gleichförmig und kontinuierlich nicht zur Annahme von Cholangitiden passe, hat der Sachverständige nur geringe Bedeutung beigemessen. So hat er – überzeugend – ausgeführt, dass dies zum einen mit dem Umstand zu erklären sei, dass die Beschwerden auch nach Darstellung der Klägerin im Zusammenhang mit der Einnahme von Nahrung stünden, was plausibel sei, weil dadurch die Produktion von Galle angeregt werde, dass zum anderen jeder Mensch ein unterschiedliches Schmerzempfinden habe und bei der Klägerin möglicherweise durch permanente Angst und Anspannung es zu einer Somatisierungsstörung gekommen sei. Jedenfalls widerspreche dies nicht der Annahme, dass die Schmerzen auf Cholangitiden beruhten.
35Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. H wird gestützt von Ärzten, die die Klägerin behandelt oder untersucht haben, und denen ein entsprechendes Urteilsvermögen zugetraut werden kann. Dies gilt insbesondere für den Hausarzt Dr. X2 und die Ärzte der Uniklinik C, die nicht nur die Auffassung des Sachverständigen teilen, sondern auch keinen Anhaltspunkt gefunden haben, der für eine andere Ursache sprechen könnte. Es gilt auch für Dr. S, der im Rahmen des Rentenverfahrens die Klägerin begutachtet hat und zu der Auffassung gelangte, dass es andere Gründe für die Schmerzen der Klägerin nicht gebe. Es gilt schließlich für den im Vorprozess tätigen Sachverständigen Privatdozent Dr. L, der ebenfalls festgestellt hat, dass die seinerzeit wesentlichen Beschwerden im Sinne der rezidivierenden Oberbauchbeschwerden auf die operationstechnischen Behandlungsfehler der Operation vom 18.12.1997 zurückzuführen seien.
36Dass der erstinstanzlich tätige Sachverständige Prof. Dr. F einen Ursachenzusammenhang mit der Fehlbehandlung vom 18.12.1997 nicht gesehen und für unwahrscheinlich gehalten hat (ebenso wie die Gutachterkommission, die allerdings damit nur am Rande und zu einem Zeitpunkt befasst war, wo es noch nicht zu den sich häufenden Krankenhausaufenthalten gekommen war), überzeugt den Senat demgegenüber nicht. Zum einen leuchtet nicht ein, dass eine zu Cholangitiden neigende Patientin nur dann eine Cholangitis entwickelt haben soll, wenn sie sich deswegen in ein Krankenhaus begibt. Es liegt näher, dass dies eine Patientin nur tut, wenn es zwingend nötig ist (zumal bei einer Mutter von zwei halbwüchsigen Kindern). Zum anderen vermag der erstinstanzliche Sachverständige eben keine plausible Erklärung zu geben für eine wahrscheinlichere Ursache, und erst recht keine plausible Erklärung dafür, dass die Beschwerden mit Beseitigung der Engstelle verschwunden sind.
37Für gänzlich fern liegend und nicht weiter klärungsbedürftig hält der Senat die Mutmaßung der Beklagten, die Klägerin leide an einer Begehrensneurose. Weder der gerichtliche Sachverständige noch irgendein anderer Behandler der Beklagten oder ein anderer Gutachter (dies gilt auch für diejenigen, die keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem schädigenden Ereignis erkannt haben) haben irgendeinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass sich bei der Klägerin eine krankhafte Fehlentwicklung im Sinne einer Begehrensneurose entwickelt habe. Auch die Beklagte benennt keine weiteren Anhaltspunkte dafür als vermeintlich überzogene Forderungen (die für sich genommen auch kein zwingendes Indiz für eine Begehrensneurose bedeuten würden). Allerdings kann auch von überzeugenden Forderungen der Klägerin keine Rede sein. Im Hinblick auf den gerichtlich wie vorgerichtlich geltend gemachten Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden erweisen sich die Forderungen vielmehr als weitgehend sachgerecht und begründet und eher am unteren Rande dessen liegend, was dem Senat üblicherweise als angeblicher Erwerbs- oder Haushaltsführungsschaden vorgetragen wird. Bei einer demzufolge vollständig ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung einer Begehrensneurose vor dem Hintergrund des Fehlens sämtlicher Umstände, die hierfür als Ursache – und sei es nur als Mitursache - sprechen könnten, sieht der Senat keinen Anlass zu entsprechender sachverständiger Begutachtung.
382.
39Danach steht der Klägerin für die schadensbedingten Einschränkungen und Ausfälle bei der Haushaltsführung für den geltend gemachten Zeitraum vom 1.9.1998 bis zum 28.2.2007 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 97.943,63 € zu.
40Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin als Folge der Fehlbehandlung durchgängig in weitem Umfang außerstande war, den Haushalt zu versorgen. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, aus dem Eindruck des Senates im Rahmen zweier Anhörungen der Klägerin, aus den vorliegenden Behandlungsunterlagen und aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. So haben die Zeugen N, T und N2 E den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass die Klägerin praktisch täglich wegen der Schmerzen, vor allem nach dem Essen, sich habe hinlegen müssen, so dass sie außerstande gewesen sei, den Haushalt zu führen; die Arbeit sei fast ausschließlich von ihrem Ehemann und den Kindern verrichtet worden (Aussage N E). Sie habe ständig Schmerzen gehabt, die Klägerin habe praktisch nichts mehr im Haushalt tun können (Aussage T E). Die Klägerin habe „nahezu immer“ im Bett oder auf dem Sofa gelegen und geweint (Aussage N2 E), wobei er auch als „kleiner Junge“ gemerkt habe, dass die Mutter versucht habe, die Schmerzen zu verbergen. Es habe – so der Zeuge N2 E - schon mal Tage gegeben, an denen die Mutter schmerzfrei gewesen sei, diese Tage seien aber „sehr selten“ gewesen. Dies wird bestätigt durch die Schilderungen der Klägerin selbst, die auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, nicht zuletzt deshalb, weil sie sich bemühte, die Einschränkungen, aber auch die verbliebenen Möglichkeiten recht differenziert zu schildern. Gestützt werden die Aussagen durch die medizinischen Unterlagen, insbesondere durch die ärztlichen Untersuchungen im Rentenverfahren. Auch der gerichtliche Sachverständige hat die durchgängigen Beschwerden bestätigt, was zwar letztlich nur bedeutet, dass er die Angaben der Klägerin gegenüber anderen Ärzten übernommen hat, dies aber zumindest, ohne einen Anhaltspunkt zu benennen, der Zweifel an diesen Darstellungen hätte begründen können.
41Damit ergibt sich für den Senat insgesamt das Bild einer sehr weitgehenden und durchlaufenden, nahezu ununterbrochenen Beschränkung der Haushaltsführung. Die Klägerin war danach noch in der Lage, in gewissem Umfang einfache und körperlich wenig anstrengende Tätigkeiten zu verrichten (etwa Ein- und Ausräumen der Geschirrspülmaschine, Mithilfe bei der Zubereitung von Speisen, usw.). Sie war aber nicht in der Lage, anstrengendere Tätigkeiten zu verrichten, die mit Bücken, Zwangshaltungen oder Tragen von Lasten zusammenhängen, sowie jedwede Tätigkeiten, wenn sie schmerzbedingt liegen musste.
42Die Klägerin hat den Gesamtaufwand der von ihr allein bewältigten Haushaltstätigkeit vor der Operation mit 34 Stunden angegeben. Es handelt sich, wie sich aus den Mietverträgen ergibt, um die Versorgung einer Wohnung von 65 qm (bis April 2006) bzw. 75 qm (ab Mai 2006) und um einen Haushalt, bei dem zwei Erwachsene und zwei heranwachsende Kinder zu versorgen waren (zum Zeitpunkt der Schädigung waren die Tochter 11 Jahre alt, der Sohn 7 Jahre alt). Bei diesen Verhältnissen ist der Ansatz von 34 Wochenstunden für die Haushaltstätigkeit ohne weiteres glaubhaft. Er steht auch in Einklang mit den entsprechenden Tabellen in der Literatur (Schulz-Borck/Hofmann, Tabelle 8). Der Senat legt – ebenso wie die Kammer - diesen Wert zugrunde.
43Davon ausgehend bemisst der Senat im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO obliegenden Schätzung die ersatzfähige Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit mit vier Stunden werktäglich und drei Stunden am Wochenende. Zwar hat der Zeuge N E den von ihm und den Kindern übernommenen Anteil an der Hausarbeit mit täglich fünf Stunden angegeben. Allerdings erscheint dies als etwas zu hoch gegriffen. Es beruht auf einer nicht wirklich verlässlichen Schätzung und es berücksichtigt zu wenig, dass die Klägerin sicherlich den Haushalt in früheren, gesunden Tagen etwas routinierter ausführen konnte. Es berücksichtigt ferner nicht, dass die Klägerin selbst nicht geltend macht, gar nichts mehr getan zu haben, sondern einen nicht zu vernachlässigenden kleineren Teil weiterhin verrichtet zu haben (würden die fünf Stunden zugrunde gelegt, würde sich im Übrigen für sieben Wochentage ein höherer Wert ergeben, als die Klägerin selbst geltend macht). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass eben kein völlig gleichförmiges Beeinträchtigungsbild vorlag, sondern dass es, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, eben auch hin und wieder bessere Tage für die Klägerin gegeben hat. Es erscheint sachgerecht, all diese Umstände dadurch zu berücksichtigen, dass ein einheitlicher Wert als Durchschnittswert für die Werktage von vier Stunden zugrunde gelegt wird, der für die beiden Wochenendtage um eine weitere Stunde verkürzt wird, da es der Üblichkeit entspricht, dass dann auch die Haushaltsführung etwas reduziert wird. Die etwas gekünstelt anmutende Berechnung der Klägerin, die auf eine haushaltsspezifische Gesamt – MdE von 86 % kommt, erscheint dem Senat hingegen nicht als wirklich geeignet, ein gerechtes Ergebnis zu erzielen (wenn hinsichtlich der grundlegenden gesundheitlichen Rahmenbedingungen notgedrungen wesentlich gröber geschätzt werden muss, ist es nicht sinnvoll, die Beschränkungen hinsichtlich einzelner Handgriffe auf Werte im Promillebereich zu berechnen, wie in der Klageschrift geschehen). Damit ergibt sich ein einheitlicher Wert für die durchschnittliche Woche von 26 Stunden.
44Dieser Wert ist auch zugrunde zu legen für die Zeiten, in denen sich die Klägerin im Krankenhaus befand und damit ohne Zweifel außerstande war, irgendetwas im Haushalt zu erledigen. Es handelt sich dabei nach der Berechnung der Klägerin um 140 Tage, nach der der Kammer um nur 104 Tage (weil sie offenbar einige Aufenthalte als nicht auf dem Behandlungsfehler beruhend angesehen hat). Gemessen am Gesamtzeitraum von rund 3100 Tagen fallen diese Zeiten nicht maßgeblich ins Gewicht, so dass es nicht angezeigt ist, angesichts der dargestellten notwendigen Vergröberungen bei der Schätzung für diese Tage einen gesonderten, ohnehin nicht wesentlich erhöhten Wert auszuweisen.
45Einer gesonderten Betrachtung bedarf indes der erste hier geltend gemachte Zeitraum bis zum Jahr 2000. Ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung, an den der Senat gebunden ist, und ausweislich ihres Vorbringens in diesem Verfahren wie im Vorprozess war die erste zeitliche Phase nach der streitigen Operation bis zum Jahr 2000 von zwar stetig zunehmenden, aber noch unregelmäßigen Beschwerden gekennzeichnet gewesen. Damit in Einklang steht, dass die Krankenhausaufenthalte erst ab dem Jahr 2002 (mit Höhepunkt im Jahr 2004) in gehäufter Form notwendig wurden, und dass die Klägerin noch bis Mitte des Jahres 1999 sich in einem Arbeitsverhältnis befand. Diesem Umstand trägt der Senat in der Weise Rechnung, dass für den Zeitraum bis zum 31.12.1999 nur die Hälfte des Durchschnitts-Wochenwertes, mithin nur 13 Stunden wöchentlich, angesetzt wird.
46Die Höhe des zugrunde zu legenden Stundensatzes nimmt der Senat, wie in der letzten mündlichen Verhandlung angedeutet, mit 9,25 € an. Dieser Wert ist ein Durchschnittswert, der dem Umstand Rechnung trägt, dass hier teilweise weit zurückliegende Zeiträume betroffen sind. Für die neunziger Jahre des letzten Jahrhundert ist insbesondere im hier betroffenen ländlichen Bereich (Märkischer Kreis) ein Betrag von (ungefähr) 8,50 € anzunehmen, für die Zeit ab 2000 ein solcher von (ungefähr) 9,00 € und für die Zeit ab 2005 ein solcher von 9,50 €. Dies entspricht der Linie, die der Senat auch in anderen Fällen vertreten hat. Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 10,00 € mag für die heutige Zeit (oder für Regionen, in denen Haushaltskräfte auch früher schon besser bezahlt wurden) angemessen sein, nicht aber für den hier interessierenden Zeitraum.
47Damit errechnet sich der Anspruch der Klägerin wie folgt:
48- 1.9.1998 bis 31.12.1999 = 69,5 Wochen x 13 Stunden x 9,25 € = 8.357,38 €
49- 1.1.2000 bis 28.2.2007 = 372,5 Wochen x 26 Stunden x 9,25 € = 89.586,25 €
50Gesamt: 97.943,63 €.
513.
52Als Erwerbsschaden im Hinblick auf den Verlust des Erwerbseinkommens ist der Klägerin für den zuletzt geltend gemachten Zeitraum vom 19.10.2001 bis zum 31.8.2010 ein Betrag von 45.034,66 € zu ersetzen. Einen solchen Schaden hält der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände für hinreichend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), einen darüber hinausgehenden Schaden hingegen nicht.
53Ist ein Geschädigter durch die Schädigung an der Berufsausübung und der beruflichen Entwicklung gehindert, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, welche weitere berufliche Entwicklung der Geschädigte ohne die Schädigung genommen hätte (BGH in std. Rspr., etwa VersR 98,770). Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung eingegriffen wurde und daraus besondere Schwierigkeiten für die Prognose resultieren (BGH VersR 2000, 233). Zu treffen ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende berufliche Entwicklung des Geschädigten.
54Danach ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin vor der Operation vom 18.12.1997 regelmäßig in Teilzeit als Montiererin gearbeitet hat. Die bei ihr unstreitig vor der Operation vorhandenen Oberbauchschmerzen haben sie zu keiner Zeit an einer regelmäßigen Berufsausübung gehindert. Da nie geklärt werden konnte, worauf diese Beschwerden letztlich beruhten, kann auch nicht angenommen werden, dass sie sich in einer Weise verschlimmert hätten, die die Klägerin über kurz oder lang an einer weiteren Erwerbstätigkeit gehindert hätte. Etwas anderes hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen, da es sich um Fragen eines hypothetischen Kausalverlaufs handeln würde, was sie nicht kann.
55Was den Umfang der früheren Tätigkeit angeht, so hat die Klägerin vorgetragen, sie habe 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Die Beklagte hat dies nicht bestritten, die Kammer hat diese Wochenstundenzahl unbeanstandet zugrunde gelegt. Die seitens der Klägerin vorgelegte Lohnabrechnung der Firma N3 und M GmbH von Mai 1999 ergibt indes, dass die Klägerin monatlich nur 61 Stunden gearbeitet hat, was einer Wochenstundenzahl von 14 entspricht. Es gilt der Grundsatz, dass für die Kontinuität des bisherigen beruflichen Lebens zugunsten des Geschädigten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGH VersR 1990, 284).
56Die Klägerin macht hier jedoch nicht nur die Kontinuität ihrer Erwerbstätigkeit geltend, sondern behauptet eine familieninterne Planung, wonach sie ab Sommer 2001 ganztätig habe arbeiten wollen, um den beabsichtigten Erwerb eines Hauses zu ermöglichen. Die dann 15-jährige Tochter hätte dann die nachmittägliche Betreuung des dann 11-jährigen Bruders übernehmen und damit die Voraussetzungen für eine ganztägige Arbeitsmöglichkeit der Klägerin schaffen sollen. Für eine derartige, den bisherigen Umfang der beruflichen Tätigkeit deutlich überschreitende Entwicklung hätte die Klägerin die Voraussetzungen als Anknüpfungstatsachen für die richterliche Schätzung darzulegen und zu beweisen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob es derartige Pläne der Familie gegeben hat, sondern auch darum, wie wahrscheinlich es ist, dass sich solche Pläne auch so hätten verwirklichen lassen. Dass es die Pläne eines Hauserwerbs und der dadurch notwendigen weitergehenden beruflichen Einbindung der Klägerin gegeben hat, bezweifelt der Senat nicht. Die Klägerin hat dies vor dem Senat bestätigt. Dies steht auch in Einklang mit ihrer Darstellung an anderer Stelle, etwa gegenüber dem Gutachter im Rentenverfahren. Auch die Kammer scheint insoweit keine Zweifel gehabt zu haben, denn sie hat die darauf beruhende Berechnung der Klägerin ihrem ersten Vergleichsvorschlag ohne weiteres zugrunde gelegt. Es erscheint dem Senat auch unabhängig von derart konkretisierten Plänen als überwiegend wahrscheinlich, dass in einer Arbeiterfamilie, in der beide Elternteile zum Familieneinkommen beitragen, die mitarbeitende Mutter ihre Berufstätigkeit weiter ausbaut, soweit dies die familiären - insbesondere erzieherischen - Aufgaben, zulassen.
57Zweifel hat der Senat allerdings, ob sich die Pläne von einer vollen Berufstätigkeit bereits zum Sommer 2001 hätten „einfach so“ verwirklichen lassen. Diese Planung dürfte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Ende 1997 und auch in den beiden Jahren danach noch völlig ungesichert gewesen sein. Ob beispielsweise die dann erst 15-jährige Tochter wirklich bereit und vor allem in der Lage gewesen wäre, die Betreuung des jüngeren Bruders zu übernehmen, konnte die Familie nicht sicher wissen. Das konnte gutgehen, musste es aber nicht. Gleiches galt für die Verhältnisse am Arbeitsplatz. Ob der Arbeitgeber ohne weiteres die Klägerin auf voller Stelle übernommen hätte, war ungewiss. Angesichts solcher Unwägbarkeiten sieht der Senat es zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Klägerin tatsächlich ab Sommer 2001 ganztägig gearbeitet hätte. Als hinreichend wahrscheinlich kann der Senat vielmehr nur eine Erwerbstätigkeit ansehen, die von Sommer 2001 bis Sommer 2004 (14. Geburtstag des jüngsten Sohnes) bei 20 Wochenarbeitsstunden liegt, bis Sommer 2006 bei 30 Wochenarbeitsstunden und ab Sommer 2008 bei 40 Wochenarbeitsstunden (jeweils gerechnet ab dem 1.7.eines Jahres). Weiterer Beweisaufnahme, die sich ohnehin nur auf die Frage der familiären Pläne beziehen konnte, bedurfte es nicht.
58Keine Bedenken hat der Senat wiederum hinsichtlich der Frage, ob es der Klägerin gelungen wäre, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Auch hier gilt, dass gewisse Unsicherheiten bei der Prognose grundsätzlich zu Lasten des Schädigers gehen, nicht hingegen muss der Geschädigte einen Arbeitsgeber benennen, der ihn zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmten Bedingungen beschäftigt hätte. Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe eine ganze Anzahl von Arbeitsangeboten erhalten, die sie allesamt krankheitsbedingt nicht habe annehmen können, ist dies zunächst einmal durchaus glaubhaft und ausreichend (das Vorbringen als unsubstantiiert zurückzuweisen, war nicht sachgerecht). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich auch für einfache Arbeiterinnen der Arbeitsmarkt im Verlaufe der letzten Jahre keineswegs verschlechtert sondern eher verbessert hat. Auch hier erscheint es dem Senat nicht als erforderlich, dem näher durch weitere Beweisaufnahme nachzugehen.
59Keine maßgebliche Bedeutung misst der Senat dem Umstand bei, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Arbeitsplatz im Jahr 1999 durch eine verhaltensbedingte Kündigung verlor. Sie hat dies schriftsätzlich und vor allem anlässlich der mündlichen Befragung dahin erläutert, dass sie beschwerdebedingt nur noch eingeschränkt in der Lage gewesen sei, den Beruf auszuüben, dass die Überschreitung ihres Urlaubs in der Türkei als Kündigungsgrund in Verbindung gestanden habe mit einer schwerwiegenden Erkrankung und dass sie das Schriftstück, mit dem sie die Kündigung unterschrieben habe, inhaltlich missverstanden habe. Ob dieser Darstellung zu folgen ist, lässt der Senat dahinstehen, sieht insbesondere auch hier keinen Anlass zu weiterer Beweiserhebung. Unplausibel ist die Darstellung jedenfalls nicht. Da umgekehrt für den Senat die schädigungsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin feststeht, es also überaus naheliegt, dass sie auch in der Zeit vor der Kündigung nur sehr eingeschränkt in der Lage war zu arbeiten (unstreitig fielen in diese Zeit auch bereits erste Krankenhausaufenthalte), liegt es förmlich auf der Hand, dass die Folgen der Operation mitursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren. Dann kann aber auch weder aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich (die als solche unausweichlich war) noch aus der Art und Weise der Beendigung ein Umstand gefolgert werden, der für die Prognose der Erwerbsentwicklung zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen wäre.
60Dass die Klägerin für den hier geltend gemachten Zeitraum nicht in der Lage war, auch nur einen 400.- €-Job auszuüben, wie die Beklagte meint, bedarf nach dem zu 1. Ausgeführten keiner weiteren Begründung. Soweit im Gutachten, das im Rentenverfahren eingeholt wurde, davon die Rede ist, dass die Klägerin „weniger als drei Stunden“ arbeiten könne, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass sie in der Lage gewesen wäre, täglich wirklich drei Stunden zu arbeiten. Sie wäre auch keinesfalls in der Lage gewesen, verlässlich und kontinuierlich eine bestimmte Mindestzeit zu arbeiten.
61Soweit die Klägerin bei der Berechnung ihres Verdienstausfalls hälftige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gesondert berücksichtigt hat, fehlt ihr die Aktivlegitimation. Diese Leistungen sind jedenfalls nicht von der Klägerin, sondern ggf. von Sozialleistungsträgern erbracht worden und dann auf diese nach § 116 SGB X übergegangen.
62Bei der Höhe des Einkommens schätzt der Senat, dass es eine durchschnittliche Einkommenssteigerung um jährlich 2% gegeben hätte (hierbei handelt es sich um eine überaus zurückhaltende Schätzung anhand des Vergleichs mehrerer potentiell in Betracht kommenden Branchen, wie der Holz- und Kunststoff-verarbeitenden Industrie Westfalen, Elektroindustrie, Metallbaugewerbe; Quelle: Tarifliche Lohnentwicklung 1990 bis 2010, hrsg. vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW, www.tarifregister.nrw.de). Im Übrigen nimmt der Senat die letzte Lohnabrechnung der Klägerin als Grundlage (61 Arbeitsstunden pro Monat, 16,40 DM Brutto-Stundenlohn, 1026,40 DM Brutto-Monatsarbeitslohn, 596,51 DM Nettoarbeitslohn, was 58% vom Bruttolohn entspricht). Er geht davon aus, dass die Klägerin bis zum 30.6.2004 20 Stunden wöchentlich, bis zum 30.6.2006 30 Stunden wöchentlich und danach 40 Stunden wöchentlich gearbeitet hätte. Er geht davon aus, dass die Klägerin ihre Lohnsteuerklasse 5 beibehalten hätte und dass dies für das Nettoeinkommen weiterhin 58% der Bruttobezüge ausmachen würde (was zweifellos eine etwas vergröbernde Berechnung darstellt, die aber angesichts der wesentlich gravierenderen Unwägbarkeiten, die der Berechnung insgesamt zugrunde liegen, gerechtfertigt erscheint und der Vereinfachung dient).
63Daraus resultieren folgende monatlichen fiktiven Netto-Arbeitseinkommen:
64Stundenlohn Bruttolohn/mtl. Nettolohn/mtl.
65- Bis 30.6.2002 8,72 € 755,50 € (20 Std.) 438,19 €
66- Bis 30.6.2003 8,89 € 770,26 € (20 Std.) 446,75 €
67- Bis 30.6.2004 9,07 € 785,66 € (20 Std.) 455,68 €
68- Bis 30.6.2005 9,25 € 1201,58 € (30 Std.) 696,91 €
69- Bis 30.6.2006 9,44 € 1225,61 € (30 Std.) 710,85 €
70- Bis 30.6.2007 9,63 € 1667,71 € (40 Std.) 967,27 €
71- Bis 30.6.2008 9,82 € 1701,27 € (40 Std.) 986,74 €
72- Bis 30.6.2009 10,02 € 1734,84 € (40 Std.) 1006,21 €
73- Bis 31.8.2010 10,22 € 1770,17 € (40 Std.) 1026,70 €
74Insgesamt errechnen sich die Erwerbsausfälle der Klägerin damit wie folgt:
75Vom 19.10. - 31.10.2001: 19/30 von 438,19 = 277,52 €
76Vom 1.11.2001 – 30.6.2002: 8 Monate x 438,19 € = 3505,52 €
77Vom 1.7.2002 – 30.6.2003: 12 Monate x 446,75 € = 5361,00 €
78Vom 1.7.2003 - 30.6.2004: 12 Monate x 455,68 € = 5468,16 €
79Vom 1.7.2004 – 30.6.2005: 12 Monate x 696,91 € = 8362,92 €
80Vom 1.7.2005 – 30.6.2006: 12 Monate x 710,85 € = 8530,20 €
81Vom 1.7.2006 – 30.6.2007: 12 Monate x 967,27 € = 11607,24 €
82Vom 1.7.2007 – 30.6.2008: 12 Monate x 986,74 € = 11840,88 €
83Vom 1.7.2008 – 30.6.2009: 12 Monate x 1006,21 € = 12074,52 €
84Vom 1.7.2009 – 31.8.2010: 14 Monate x 1026,70 € = 14373,80 €
85Gesamt: 81401,76 €.
86Hiervon sind abzuziehen sämtliche Leistungen, die die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum erhalten hat an Arbeitslosenhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und Erwerbsminderungsrente. Diese Beträge, wegen derer im Einzelnen auf die Klageschrift und die beigefügten Anlagen verwiesen wird, belaufen sich zusammen auf 18.916,10 € für die Zeit bis zum 28.2.2007. Für den Zeitraum vom 1.3.2007 bis zum 31.8.2010 ist ein weiterer Betrag von 17.451,00 € (415,50 € x 42 Monate) abzuziehen. Es ist, da die Familie in den Jahren zuvor durchgängig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat und der Ehemann der Klägerin auch bis zum Ende des hier geltend gemachten Zeitraums ohne Arbeitsstelle war, davon auszugehen, dass die Klägerin in gleichem Umfang Sozialleistungen bezogen hat wie zuvor auch. Im Hinblick auf diese Abzüge ergeben sich monatliche Beträge von zuletzt etwas über 600 Euro, so dass der Senat auch nicht etwa unter Verstoß gegen § 308 ZPO über die Anträge der Klägerin (die ab dem 1.3.2008 eine Rentenzahlung von 786,31 € begehrt) hinausgehen würde. Die Gesamtabzüge ergeben damit einen Betrag von 36.367,10 €, womit sich ein Erwerbsschaden errechnet von insgesamt (81.401,76 € - 36.367,10 € = ) 45.034,66 €.
874.
88Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286, 280 BGB. Soweit erstinstanzlich weitergehende Zinsen geltend gemacht wurden, hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen. Für den Erwerbsausfallschaden ab dem 1.3.2007 (der abzüglich der anzurechnenden Sozialleistungen einen Betrag von 26.641,82 € ausmacht) sind Zinsen nicht geltend gemacht.
895.
90Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 516 Abs.3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die geringfügige Berufungsrücknahme wirkt sich kostenmindernd nur im Hinblick auf die anwaltliche Terminsgebühr aus.
91Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.
92Streitwert:
93Für die erste Instanz: 207,630,26 €
94Berufungsverfahren bis 23.4.2012: 194.855,97 € (207.630,26 – 12.774,29 €),
95danach: 164.021,16 € (176.795,45 € - 12.774,29 €).
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 116 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 25 O 93/05 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- 25 O 132/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x