Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 27/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.07.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.08.2013 – 8 O 300/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsstellerin.


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