Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 51/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2013 – Az. 26 O 88/12 - wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Hauptsachetenor zu Ziff. I. der angefochtenen Entscheidung wie folgt gefasst:

  • I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende – in Fettdruck gesetzte und unterstrichene -  oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Briefbeförderungsverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

6 Haftung

(1) Die E haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen.

Das gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von nicht bedingungsgerechten Sendungen oder Sendungen, die ausgeschlossene Güter im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2 enthalten. (…)

(2) Die E haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen vereinbart wurden. (…)

Die E haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


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