Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 156/13 und 19 W 37/13

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 12.02.2013 – 8 O 188/08 – und dem II. Versäumnisurteil vom 20.08.2013  – 8 O 188/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Senat weist - ungeachtet der noch ausstehenden Berufungs-erwiderung - darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das II. Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen – 8 O 188/08 –gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die unter dem Aktenzeichen 19 W 37/13 anhängige sofortige Beschwerde vom 10.10.2013 gegen den den Antrag des Beklagten 26.09.2013 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 12.02.2013 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 01.10.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.10.2013 - 8 O 188/08 - ebenfalls keine Erfolgsaussichten verspricht .

4. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.


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