Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 38/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 7/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2012 – 2 O 7/11 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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