Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 75/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 387/08 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Köln vom 15. April 2014 – 25 O 387/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs grober ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen seiner Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 20. März 2004 bis zum 13. April 2004 nach einem schweren Autounfall am 20. März 2004 auf Zahlung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Er hat beantragt,
41.
5a.
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20. März 2004 bis 13. April 2004 ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19. April 2005 bis zum 9. Februar 2012 abzüglich der durch die Q-Versicherung gezahlten Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 100.000,00 Euro am 11. Mai 2005, in Höhe von 150.000,00 Euro am 6. April 2010 und in Höhe weiterer 200.000,00 Euro am 9. Februar 2012 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 300.000,00 Euro ab 1. März 2013 zu zahlen;
7b.
8eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 1000,00 Euro ab dem 1. April 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22. Mai 2013) abzüglich der durch die Q-Versicherung seit dem 1. April 2013 als Schmerzensgeldrente jeweils gezahlten monatlichen Beträge in Höhe von 550,00 Euro und in Anrechnung der weiteren von der Q-Versicherung gezahlten monatlichen Schmerzensgeldrente zu zahlen;
92.
10festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.3.2004 bis zum 13.4.2004 zu ersetzen, soweit diese Leistungen nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind und/oder von der Qversicherung bereits ausgeglichen sind.
11[3.
12Die in erster Instanz auch als Kläger zu 2. und zu 3. an dem Prozess beteiligt gewesenen Eltern des Klägers zu 1. haben erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 2. und 3. als Gesamtgläubigern sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Klägers zu 1. in der Zeit vom 20. März 2004 bis zum 13. April 2004 zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage der Kläger zu 2. und 3. mit dem von dem Kläger zu 1. angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klagabweisung ihrer eigenen Klage haben die Kläger zu 2. und 3. hingenommen; sie haben ihrerseits keine Berufung eingelegt.]
13Die Beklagten haben den Klagantrag zu 2. des Klägers zu 1. anerkannt und beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen.
14Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 480 ff., 482 – 488 d. A.) Bezug genommen.
15Das Landgericht hat die Beklagten in Bezug auf den Antrag zu 2. entsprechend ihrem Teilanerkenntnis insoweit verurteilt [§§ 307, 313 b ZPO]. Im Übrigen hat das Landgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. L [Zentrum für Kinder und Jugendmedizin, Leiter der pädiatrischen Intensivmedizin; Gutachten vom 13. Juli 2011 (Bl. 254 ff.) nebst Ergänzung vom 1. März 2012 (Bl. 346 ff.)] und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von 450.000,00 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe vom 19. April 2005 bis zum 9. Februar 2012 abzüglich der Zahlungen durch die Q-Versicherung in Höhe von 100.000,00 Euro am 11. Mai 2005, in Höhe von 150.000,00 Euro am 6. April 2010 und in Höhe weiterer 200.000,00 Euro am 9. Februar 2012 sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 550,00 Euro ab dem 1. April 2013 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 22. Mai 2013 abzüglich der seit dem 1. April 2013 jeweils durch die Q-Versicherung als Schmerzensgeldrente gezahlten monatlichen Beträge in Höhe von 550,00 Euro und in Anrechnung der weiteren von der Q-Versicherung jeweils gezahlten monatlichen Schmerzensgeldrente zu zahlen. Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass das ausgesprochene Schmerzensgeld in Kombination mit der ausgeschütteten Schmerzensgeldrente unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen erscheine. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 480 ff., 488 – 491 d. A.).
16Der Kläger zu 1. hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge, soweit das Landgericht diesen nicht entsprochen hat, unverändert weiter. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kläger insbesondere, dass das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld insgesamt unangemessen niedrig sei, die ganz besondere Schwere der Schädigungen des Klägers nicht angemessen berücksichtige und auch dem Pönaleffekt des Schmerzensgeldes und dem Umstand nicht angemessen Rechnung trage, dass die Beklagten und die hinter diesen stehende Haftpflichtversicherung eine bemerkenswerte Verhinderungs- und Abwehrhaltung eingenommen und alles versucht hätten, zunächst die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers zu verhindern und später, als dies nicht mehr möglich gewesen sei, die angemessene Schadensregulierung sowie die Vergleichsgespräche zwischen der Klägerseite und der Q-Versicherung zu stören.
17Die Beklagten treten dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und beantragen die Zurückweisung der Berufung.
18Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19II.
20Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 (Bl. 565 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für die in diesem Hinweisbeschluss dargelegten Gründe für das Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO, gegen das die Parteien keinerlei Einwendungen erhoben haben.
21Mit seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (Bl. 577 ff. = 571 ff. d. A.) wiederholt der Kläger im Wesentlichen – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – einen Teil seiner bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit und auch in Bezug auf das neue Vorbringen des Klägers rechtfertigt seine Stellungnahme vom 5. Januar 2015 auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine für den Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden ergänzenden Anmerkungen:
22Entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung ist eine – wie er es nennt – „pönalisierende Erhöhung“ des erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldes weder veranlasst noch gerechtfertigt. Bei seinem diesbezüglichen Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 blendet der Kläger offenbar aus, dass im Rahmen der Arzthaftung das Schmerzensgeld auch dann, wenn es im Rahmen der umstrittenen Behandlung zu groben Behandlungsfehlern gekommen ist, in erster Linie dem Ausgleich dienen soll, während der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine eher unbedeutende Rolle zukommt, und dass ganz allgemein das Schmerzensgeld dem Ausgleich immaterieller Schäden dient und nicht als Mittel der Disziplinierung des Schädigers.
23Dem Kläger mag zwar zuzugestehen sein, dass es sich bei dem Prozess- und insbesondere bei dem Regulierungsverhalten eines Schädigers durchaus um Gesichtspunkte handeln kann, die unter Umständen schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Streitfall ist indes eine Anhebung des Schmerzensgeldes unter diesen Gesichtspunkten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 nicht gerechtfertigt. Zwar haben die Beklagten entgegen der bei ihnen offenbar bestehenden Vorstellung auch nach ihrem eigenen Vortrag die Behandlungsunterlagen betreffend den Kläger einschließlich der Röntgenaufnahmen und sonstigen bildgebenden Diagnostik nicht – wie dies in Arzthaftungsprozessen angemessen und wünschenswert wäre – zeitnah nach Prozessbeginn vollständig und in lesbarer Form vorgelegt; vielmehr haben die Beklagten sich insoweit auch nach ihrem eigenen Vorbringen nachhaltig und immer wieder bitten lassen. Dies hebt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 erneut und zu Recht hervor. Es ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass auch das Prozessverhalten des Klägers nicht dem insoweit Wünschenswerten entsprach. Insbesondere hat er nachhaltig die erfolgten Zahlungen der Haftpflichtversicherers des Unfallgegners, die ersichtlich auch für die Beklagten befreiende Wirkung hatten, nicht von sich aus mitgeteilt und bei seiner Antragstellung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung entspricht dieses Verhalten auch dann nicht einem angemessenen prozessualen Vorgehen, wenn die Beklagtenseite entsprechend der Behauptung des Klägers Kenntnis von den Zahlungen gehabt haben sollte. Denn jedenfalls das Gericht hatte diese Kenntnis nicht und hätte sie vom Kläger vermittelt bekommen müssen. Und im Übrigen hätte der Kläger die Zahlungen unverzüglich bei der Antragstellung berücksichtigen müssen, was er erst nach jahrelangem Prozessieren und lange nach den erfolgten Zahlungen nachgeholt hat. Im Übrigen kann bei der Frage, ob und ggf. inwieweit das Regulierungsverhalten der Beklagten Einfluss auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben kann, nicht ausgeblendet werden, dass in dem vorliegenden Streitfall der Kläger nicht allein auf Zahlungen seitens der Beklagten angewiesen war bzw. ist. Vielmehr haftet neben den Beklagten gesamtschuldnerisch auch der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Und dieser hat teils bereits vor [am 11. Mai 2005] und teils während des Verfahrens [am 6. April 2010 und am 9. Februar 2012] in erster Instanz das erstinstanzlich titulierte Schmerzensgeldkapital durch drei Teilzahlungen insgesamt in voller Höhe gezahlt und ab dem 1. April 2013 die regelmäßige Zahlung der Schmerzensgeldrente aufgenommen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem der Umstand, dass die Beklagten zum einen nach Abschluss der erstinstanzlichen Beweisaufnahme den Feststellungsantrag anerkannt, und dass sie zum anderen gegen das angefochtene Urteil Berufung nicht eingelegt haben mit der Folge, dass über die Frage, ob das erstinstanzlich titulierte Schmerzensgeld zu hoch festgesetzt worden sein könnte, nicht mehr zu entscheiden ist. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden stellt das Prozess- und Regulierungsverhalten der Beklagten und der hinter diesen stehenden Haftpflichtversicherung – jedenfalls bei einer gebotenen Gesamtschau der einzelnen Verhaltensweisen vor und während des vorliegenden Rechtsstreits – keine zusätzliche Belastung des Klägers dar, die eine Anhebung des ohnehin schon sehr hoch festgesetzten Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Berufungsstreitwert: 318.900,00 Euro
26[ 300.000 € Schmerzensgeldkapital; 750.000 € - 450.000 € = 300.000 €
27+ 18.900 € Schmerzensgeldrente; (1.000 € - 550 € =) 450 € x 12 x 3,5 = 18.900 €]
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