Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 101/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.06.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 46/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der F A seit dem 01.03.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 342,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist ein bekannter „Comedian“. Im Rahmen seines Bühnenprogramms befasst er sich u.a. mit dem Alltagsleben heterosexueller Beziehungen und in diesem Rahmen auftretender, angeblich geschlechterspezifischer Verhaltensweisen, die der Kläger auch durch als solche gekennzeichnete, aus eigener Erfahrung des Zusammenlebens mit seiner Freundin gewonnene Erkenntnisse karikierend präsentiert.
4In der Ausgabe der im Verlag der Beklagten erscheinenden C vom 27.08.2012 wurde in einem unter den Titelzeilen „Beim C2 des Proleten! Keine Frisur, keine Manieren! Kalauer-König N C2 ist sein eigener Männer-Witz“ veröffentlichten Artikel, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf die Anlage K 2 (Bl. 17 d. A.) Bezug genommen wird, über den Kläger berichtet. Diese, u.a. mit einem Foto, welches den Kläger gemeinsam mit einer Frau während eines privaten Abendessens an dem Tisch eines Restaurants in Südtirol sitzend zeigt, illustrierte Bildberichterstattung ist Gegenstand der persönlichkeitsrechtlichen Beanstandung des Klägers, der sich durch die Veröffentlichung u.a. in seinem Recht am eigenen Bild verletzt sieht.
5Der Kläger versandte durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten das aus der Anlage K 6 (Bl. 43 d. A.) ersichtliche „presserechtliche Informationsschreiben“ vom 27.08.2012 an sämtliche Medien und Agenturen und bat unter Androhung andernfalls ergriffener „presserechtlicher Schritte“ darum, von der Übernahme der Wort- und Bildberichterstattung „unbedingt Abstand zu nehmen.“ Zeitgleich – ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2012 (Anlage K 3, Bl. 18 ff d. A.) – ließ er die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Nachdem die Beklagte eine solche Erklärung innerhalb der ihr von dem Kläger gesetzten Frist nicht abgab, beantragte dieser gegen sie bei dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Anlage K 4, Bl. 21 ff d. A.), mit welcher der Beklagen die Veröffentlichung und oder Verbreitung des erwähnten Fotos in der konkreten Verwendungsform des vorbezeichneten Artikels und darin enthaltener Textpassagen untersagt werden sollte. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde am 04.09.2012 (27 O 571/12 LG Berlin) erlassen und von der Beklagten mit Abschlusserklärung vom 24.09.2012 (Anlage K 4, Bl. 42 d. A.) als endgültige Regelung anerkannt.
6Mit Schreiben vom 24.09.2012 (Anlage K 7, Bl. 44 f d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz der mit 775,64 € bezifferten Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens auf, mit weiterem Schreiben vom 26.09.2012 (Anlage K 8, Bl. 46 f d. A.) machte der Kläger eine „immaterielle Geldentschädigung“ in Höhe von 15.000,00 € geltend. Die Beklagte kam beiden Zahlungsbegehren nicht nach.
7Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr klageweise auf Zahlung sowohl einer Geldentschädigung als auch auf Ersatz der anwaltlichen Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens und der Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.
8Er hat den Standpunkt vertreten, dass die Bildberichterstattung eine ihn in seinem Recht am eigenen Bild schwerwiegend verletzende Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung begründe, die eine Geldentschädigung erfordere. Das Foto zeige ihn, den Kläger, während des Urlaubs in einer ausschließlich privaten Situation beim Essen. Es sei heimlich aufgenommen worden, während er sich unbeobachtet gefühlt habe. Dem veröffentlichten Foto wohne auch unter Berücksichtigung des begleitenden Textbeitrags keinerlei Informationswert inne, es gehe vielmehr allein um Spekulationen über sein, des Klägers, Privatleben. Er habe sich auch nicht etwa durch den Umstand, dass er bei seinen öffentlichen Auftritten aus dem realen Leben entnommene Anekdoten des Paarbeziehungslebens aufgreife und sie überspitzt und komödiantisch im Rahmen seines Bühnenprogramms umgestalte, des Schutzes seiner Privatsphäre begeben.
9Der Kläger hat – sinngemäß - beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen,
111.
12an ihn eine angemessene immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der F A seit Rechtshängigkeit betragen sollte,
132.
14an ihn 1.237,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der F A seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger die angegriffene Wort- und Bildberichterstattung hinzunehmen habe. Das streitgegenständliche Foto diene dem bildlichen Beleg einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Werk des Klägers, der sich ja gerade mit gängigen Geschlechterrollenklischees befasse und diese zu kommerziellen Zwecken aufarbeite. In seinen Programmen berichte der Kläger dabei immer wieder aus seinem Privatleben und über die Eigenschaften seiner Freundin sowie über mit dieser erlebte Alltagssituationen. Das Foto zeige den Kläger gerade in einer solchen Alltagssituation, wie er sie selbst in seinem Programm beschreibe, nämlich dass er selbst sich mit seinem Mobiltelefon befasse und seiner Begleiterin keine Aufmerksamkeit schenke, was exakt einem von dem Kläger bühnenmäßig dargestellten Rollenklischee entspreche. Dieser inhaltliche Bezug zu dem Bühnenprogramm des Klägers werde in dem die Fotoveröffentlichung begleitenden Wortbeitrag auch thematisiert; das Foto ergänze den Text und diene der Erweiterung seines Aussagegehalts. Wenn der Kläger sein Privatleben jedenfalls in Teilen für seine Unterhaltungsprogramme kommerzialisiere, habe er sich des Schutzes seiner Privatsphäre in erheblichem Umfang begeben und müsse er eine Berichterstattung über die Umstände dulden, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Aus den vorstehenden Gründen sei aber jedenfalls die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht von einem derart schweren Gewicht, wie es für die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich sei. Die Veröffentlichung identifiziere bildlich ausschließlich den Kläger und zeige ihn nicht in ehrenrührigem Kontext. Das Foto sei neutral und wirke nicht herabsetzend. Der Gesamtkontext möge für den Kläger zwar nicht gerade schmeichelhaft sein, von einer besonders schweren Missachtung seiner Person könne jedoch keine Rede sein. Das Foto sei auch nicht etwa das Ergebnis beharrlicher und langfristiger Nachstellung. Der Kläger sei in einem gut einsehbaren Restaurant in einer alltäglichen Situation beim Abendessen und nicht etwa in einer von besonderer Abgeschiedenheit geprägten Situation abgelichtet worden.
18Das Landgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der zu Grunde liegenden Tatsachen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, in vollem Umfang abgewiesen. Die angegriffene Bildberichterstattung, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, verletze den Kläger zwar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Eine Geldentschädigung sei dem Kläger für die insoweit eingetretene immaterielle Beeinträchtigung gleichwohl nicht zuzubilligen. Dabei könne es dahinstehen, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten als schwerwiegend einzuordnen sei. Darauf komme es deshalb nicht entscheidend an, weil jedenfalls kein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines finanziellen Ausgleichs der Beeinträchtigung bestehe. Die Zubilligung einer Geldentschädigung komme nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen sei. Das sei der Fall, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berühre, zu Peinlichkeiten führe und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorrufe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Kläger sei zwar in seinem Urlaub heimlich beim Abendessen in einem Moment und während eines Verhaltens abgelichtet worden, in dem er nicht damit gerechnet habe, fotografiert zu werden. Er werde überdies in der begleitenden Wortberichterstattung „teilweise hart attackiert“. Die Beklagte habe ferner schuldhaft und aus dem lediglich kommerziellen Motiv der Auflagensteigerung gehandelt. Jedoch werde der Kläger auf dem Foto, das neutral und nicht herabsetzend sei, in keinem intimen Moment mit seiner Begleitung gezeigt. Es sei auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass das Foto Ergebnis längerfristiger fortgesetzter Nachstellung durch Paparazzi sei. Hinzu komme, dass der Kläger, welcher in der Öffentlichkeit „seine Witze in diesem Duktus“ verbreite und mit Geschlechterrollenklischees spiele, möglicherweise damit zu rechnen habe, dass dies von der Presse aufgegriffen und gegen ihn verwendet werde. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits einen von der Beklagten als endgültige Regelung akzeptierten Unterlassungstitel erwirkt habe. Auch der Gesichtspunkt der Prävention gebiete die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht, da objektive Anhaltspunkte für die Gefahr einer wiederholten gleichartigen Rechtsverletzung im Streitfall nicht zu erkennen seien. Was die neben der geforderten Geldentschädigung ersetzt verlangten Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung angehe, so scheide eine auf den Ersatz der Kosten des vorprozessualen Geldentschädigungsverlangens gerichteter Anspruch aus den vorstehend aufgezeigten Gründen aus. Im Ergebnis Gleiches gelte aber auch für die Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens. Insoweit lasse sich die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht bejahen, weil nicht ersichtlich sei, dass die unmittelbar auf der Verletzungshandlung der Beklagten beruhende konkrete Verletzung der Rechte des Klägers durch eine andere Zeitung oder ein anderes Medium bevorgestanden habe.
19Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens bringt der Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht darin die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs verneint habe, auf der rechtsfehlerhaften „zu engen“ Definition der erforderlichen Anspruchsmerkmale beruhe und sich deshalb nicht halten lasse. Es treffe zwar zu, dass neben dem Erfordernis einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung auch noch der grundsätzlich subsidiäre Charakter des Geldentschädigungsanspruchs zu berücksichtigen sei, d. h. keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit existieren dürfe und ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehen müsse. Auch nach diesen Maßstäben sei jedoch im gegebenen Fall ein anderweitiger Ausgleich für die begangene Rechtsverletzung nicht möglich. Denn gerade bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild kämen – anders als bei der Wortberichterstattung – „aus sich heraus“ keine anderen „Abwehrmöglichkeiten“ in Betracht, da Gegendarstellung und redaktionelle Berichtigung hier ausschieden. Die erwirkte „Unterlassungserklärung“ wirke lediglich in die Zukunft und sei nicht geeignet, das „erlittene Übel“ auszugleichen (Bl. 215 d. A.). Die Verletzung der Intimsphäre sei keine zwingende Voraussetzung der Zubilligung einer Geldentschädigung. Demgegenüber sei von Bedeutung, dass der Kläger in der auflagenstarken C vorgeführt, hart attackiert und in dem Kernbereich seiner Privatsphäre vorsätzlich bzw. mit bedingtem Vorsatz verletzt worden, und dies alles aus allein kommerziellen und eigennützigen Motiven der Beklagten geschehen sei (Bl. 215 d. A.). Um diese bewusste Missachtung seiner, des Klägers, Privatsphäre auszugleichen, stelle die Geldentschädigung das einzige Mittel dar, deren Zubilligung hier gerade wegen des Gefühls des Ausgeliefertseins, des gezielten Angriffs auf die Persönlichkeit und des Eingriffs in den Kernbereich der Privatsphäre gerechtfertigt sei. Entgegen dem in der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Standpunkt sei die bloße Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nicht geeignet, den erlittenen Eingriff aufzuwiegen und Genugtuung zu verschaffen; das Verbot künftiger Wiederholung könne im Einzelfall allenfalls die zuzubilligende Geldentschädigung mindern (Bl. 216 d. A.). Zu Unrecht habe das Landgericht weiter auch die Voraussetzung des „unabwendbaren Bedürfnisses“ einer Entschädigung in Geld verneint (Bl. 217 d. A.). Es begegne bereits Zweifeln, ob das Landgericht hier eine angemessene Gesamtbeurteilung und –abwägung vorgenommen habe, weil es habe dahinstehen lassen, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers schwerwiegend sei. Genau diese Umstände spielten aber auch bei der Frage des unabwendbaren Bedürfnisses eine Rolle (Bl. 217 d. A.). Da bei richtiger Beurteilung bereits der Gesichtspunkt der Genugtuung die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebiete, komme es auf den Aspekt der Prävention nicht mehr entscheidend an (Bl. 218 d. A.). Jedoch sei das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht haltbar. Die wiederholte Rechtsverletzung bzw. eine entsprechende Besorgnis stelle keine Voraussetzung des Geldentschädigungsanspruchs dar, sondern könne sich allenfalls zusätzlich auswirken, etwa wenn die einzelne Bildveröffentlichung nicht besonders schwer wiege.
20Der Kläger beantragt sinngemäß,
21das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte gemäß den vorstehend wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wendet ein, dass der von dem Kläger hervorgehobene Aspekt der Genugtuung die Zubilligung einer Geldentschädigung gerade nicht rechtfertige. Es liege kein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor (Bl. 240 d. A.). Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass im Hinblick auf die Reflexion des künstlerischen Werks des Klägers ein Informationsinteresse bestanden habe, das sich weiter auch aus der Vorbildfunktion des Klägers als prominente Persönlichkeit speise (Bl. 241 d. A.). Der Kläger karikiere in seinem Wirken als Comedian Szenen aus dem Beziehungsalltag und lasse dabei stets auch eigene Erfahrungen und Ansichten einfließen, die sich – vor allem aufgrund der Form ihrer Darbietung – in das Gedächtnis eines Millionenpublikums einbrennen und diesem Orientierung bieten würden. Angesichts der Reich- und Tragweite seiner Aussagen bestehe ein qualifiziertes Interesse der Allgemeinheit nicht nur an skandalösen und sittlich oder rechtlich zu beanstandenden Verhaltensweisen des Klägers, sondern auch an seinem alltäglichen und „normalen“ Verhalten. Denn nur auf diese Weise könne das Publikum den Auftritt des Klägers zutreffend einordnen (Bl. 241 d. A.). Der Kläger werde bei alldem auch nicht besonders abträglich dargestellt, geschweige denn liege ein hartnäckiger Angriff auf seine Person vor. Zutreffend habe das Landgericht schließlich auch einen auf den Ersatz der Kosten des vorgerichtlichen presserechtlichen Informationsschreibens gerichteten Anspruch nicht zuerkannt (Bl. 243 d. A.), weil es an der hierfür aber vorauszusetzenden konkret drohenden Schädigung bzw. Wiederholung der Verletzungshandlung gefehlt habe.
25Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
26II.
27Die – zulässige – Berufung ist in der Sache nur teilweise erfolgreich. Der Kläger kann von der Beklagten zwar dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG Zahlung einer Geldentschädigung wegen der durch die streitgegenständliche Bildberichterstattung begründete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) verlangen. Der Höhe nach besteht dieser Anspruch jedoch lediglich in einem deutlich unterhalb der Betragsvorstellung des Klägers angesiedelten Umfang. Die dem Kläger unter dem Aspekt der Genugtuung für die durch die Verletzungshandlung erlittene immaterielle Beeinträchtigung zuzuerkennende Geldentschädigung ist mit 7.500,00 € angemessen und ausreichend bewertet. Entsprechend zu reduzieren sind die Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Geltendmachung dieses Geldentschädigungsanspruchs (vgl. Schreiben vom 26.09.2012, Anlage K 8, Bl. 46 f d. A.). Der daneben geltend gemachte, auf den Ersatz der Kosten des sog. „presserechtlichen Informationsschreibens“ vom 24.09.2012 (Anlage K 7, Bl. 44 f d. A.) gerichtete materielle Kostenerstattungsanspruch besteht demgegenüber nicht.
28Im Einzelnen:
291. Den gegen die grundsätzliche Ablehnung eines Geldentschädigungsanspruchs gerichteten Berufungsangriffen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Von der Erwägung ausgehend, dass dem durch eine Bildberichterstattung in seinem Recht am eigenen Bild Verletzten neben dem Erwirken eines künftige Wiederholungen unterbindenden Verbots keine weiteren Möglichkeiten der Genugtuung und Prävention zur Verfügung stehen, weshalb hier an die Zubilligung einer Geldentschädigung geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, NJW 1996, 985 – Rdz. 13 gemäß Juris), liegen die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs unter den Umständen des gegebenen Falls vielmehr vor.
30a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BVerfG, NJW 2004, 591/592; BGH, NJW 1996, 985/986; BGHZ 128, 1,/12; 132, 13/27; 160, 298/306; BGH, VersR 1985, 391/393; BGH, VersR 1996, 341 – jew. m. w. Nachw.). Die Frage, ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGH, a.a.O.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2009 – VI ZR 340/08-). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab. Vielmehr ist darüber hinaus anhand einer die spezifischen Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Gesamtwürdigung zu beurteilen, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Würdigung ist auch der besonderen Herleitung des Geldentschädigungsanspruchs als unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 GG zurückgehende Maßnahme Rechnung zu tragen, die auf dem Gedanken beruht, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre eines Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund; außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH, NJW 1996, 984 – „Caroline–Kampf gegen Brustkrebs“- Rdz. 13 gem. Juris; BGH, NJW 1996, 985 –„Sohn von Prinzessin Caroline von Monaco“ – Rdz. 14 gem. Juris – jew. m. w. Nachw.).
31b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger eine Geldentschädigung für die mit der streitgegenständlichen Bildberichterstattung der Beklagten bewirkte Rechtsverletzung zuzubilligen.
32aa) Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte mit ihrem Hinweis auf das angesichts des künstlerischen Wirkens des Klägers als Comedian bestehende Informationsinteresse in der Berufung bereits das Verwirklichen eines Verletzungstatbestands i. S. der §§ 823 Abs.1 und Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Zweifel ziehen oder aber lediglich einen gegen die Einordnung des Verletzungstatbestands als schwerwiegend sprechenden Umstand anführen will, wird der Kläger jedenfalls aus den in dem angefochtenen Urteil aufgezeigten überzeugenden Gründen (dort S. 6, letzter Absatz, bis S. 11, 1. Absatz), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, durch den von der Beklagten veröffentlichten streitgegenständlichen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild verletzt. Danach vermag sich das auf Seiten der Beklagten bestehende Berichterstattungsinteresse nicht gegen den kollidierenden Bildnisschutz des Klägers durchzusetzen. Die konkrete Veröffentlichung ist daher nicht als eine solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) einzuordnen und verletzt folglich – weil eine Einwilligung des Klägers i.S. von § 22 KUG fehlt – dessen Recht am eigenen Bild.
33bb) Diese Rechtsverletzung wiegt schwer und kann nicht in anderer Weise als durch Zubilligung (auch) einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden.
34Der Kläger ist durch die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht nur in dem Kernbereich der Privatsphäre betroffen, nämlich während des Urlaubs und in einer urlaubstypischen Situation der Entspannung und Gelöstheit von alltäglichen Pflichten während des gemeinsamen Abendessens mit seiner Begleitung in einem Moment offenkundig vertrauter (Nicht-)Interaktion abgebildet, sondern das Foto ist darüber hinaus auch erkennbar heimlich, nämlich unter Umständen aufgenommen, in denen der Kläger weder damit rechnete noch überhaupt bemerkte, fotografiert und auf die geschehene Weise bildlich fixiert einer breiten Öffentlichkeit präsentiert zu werden. Entgegen dem von der Beklagten und dem ihr in diesem Punkt folgenden Landgericht verfochtenen Standpunkt ist der Kläger dabei auch nicht etwa in einer „neutralen“ bzw. nicht unvorteilhaften Weise festgehalten. Dieser Standpunkt ist allenfalls bei isolierter Betrachtung des Fotos nachvollziehbar. Eine solche Sichtweise schöpft indessen den Informationswert des veröffentlichten Bildnisses nicht aus, der sich gerade aus einer den Kontext der begleitenden Wortberichterstattung einbeziehenden Rezeption des Beitrags ermittelt. Nach den in dem begleitenden Wortbeitrag, teilweise titelmäßig hervorgehoben platzierten Kommentaren („Keine Frisur, keine Manieren! Kalauer-König N C2 ist sein eigener Männerwitz….Lichtes Haar, leichte Plautze. Ein bisschen Gesichtsspeck…Vor seinen großen Auftritten rasiert sich…die Haare wieder kürzer und füllt die Lücken angeblich mit Kunststoppeln aus der Sprühdose auf…“) wird nicht nur das Verhalten des Klägers in der konkret abgebildeten Situation („…keine Manieren…Gentleman geht jedenfalls anders…“), sondern auch seine physische Erscheinung negativ beurteilt („…Lichtes Haar, leichte Plautze. Ein bisschen Gesichtsspeck…“). In diesem Zusammenhang wirkt aber das Bildnis des Klägers aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten weder neutral noch „nicht unvorteilhaft“. Die in dem Wortbeitrag gegebenen Informationen lassen das bildlich fixierte Verhalten des Klägers und sein optisches Erscheinungsbild vielmehr in insgesamt schlechtem Licht erscheinen und werten ihn massiv ab. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger selbst sich bei seinen Auftritten in der Öffentlichkeit einer wenig zurückhaltenden, das Verhalten Anderer zum Teil durchaus drastisch beschreibenden Ausdrucksweise befleißigt. Soweit der Beitrag einen Bezug des Klägers zu dessen beruflichem Auftreten als Comedian herstellt und sein Verhalten in der Situation, in der er angetroffen wurde, mit seinem Bühnenprogramm und den dort präsentierten Themen abgleicht, ist die auf einer damit vergleichbaren sprachlichen Ebene sich bewegende Kommentierung und Kritik des Beitrags zwar als adäquat und der damit verbundenen Angriff auf die persönliche Ehre des Klägers als von nur geringer, jedenfalls aber nicht schwerwiegender Intensität einzuordnen. Das gilt aber nicht, soweit der Beitrag auf die schlichte physische Befindlichkeit des Klägers - konkret dessen lichtes Haar, Gesichtsspeck und Bauchumfang – abzielt. Der Kläger wird in diesem Punkt verächtlich gemacht, ohne dass auch nur ansatzweise ein Zusammenhang mit seinem beruflichen Auftritt bzw. seinem Bühnenprogramm erkennbar ist. Der zwanglos in einen Zusammenhang mit dem „lichten Haar“ zu setzende Hinweis in dem als „PS“ gekennzeichneten vorletzten Absatz des Beitrags, dass der Kläger vorhandene Haarlücken angeblich vor seinen großen Auftritten mit Kunststoppeln aus der Sprühdose auffülle, entbehrt vor diesem Hintergrund nicht der Häme. In der Gesamtschau lassen die aufgezeigten, sich mit dem physischen Erscheinungsbild des Klägers befassenden Bemerkungen des Wortbeitrags in Verbindung mit der heimlich fotografierten und einer breiten Öffentlichkeit präsentierten bildlich fixierten Privatsituation das Gefühl des „Ausgeliefertseins“ objektiv nachvollziehbar werden.
35Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist auch der von der Beklagten angeführte Aspekt einer Öffnung der Privatsphäre des Klägers - soweit dieser anekdotisch aus seinem eigenen Beziehungsleben gewonnene Erfahrungen präsentiert – nicht geeignet, der Persönlichkeitsrechtsverletzung zumindest ein geringeres Gewicht zu verleihen. Dabei kann es dahinstehen, ob ein relevanter Teil der unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten, auf deren Verständnis des klägerischen Programms maßgeblich abzustellen ist, den anekdotisch und im Sinne einer Karikatur übertreibend präsentierten Erfahrungen des Klägers dokumentarischen Charakter dahingehend beimisst, dass die präsentierten Szenen nicht etwa auf künstlerisch bearbeiteten und durch Übertreibung „verstärkten“ bzw. verfremdeten eigenen Erfahrungen des Klägers beruhen, sondern diese als solche unverändert, sozusagen 1:1 wiedergeben. Darauf kommt es nicht an. Denn selbst Letzteres unterstellt, hätte der der Kläger damit sein Privatleben nicht gegenüber Einblicken bzw. Darstellungen geöffnet, die seine Person – wie in dem Artikel geschehen – in ihrer schlichten physischen Befindlichkeit abwertend kommentieren. Des Eingehens auf die Frage, ob das in Rede stehende Foto überhaupt eine „Belegfunktion“ für den in dem Bühnenprogramm des Klägers thematisierten „geschlechterspezifischen Umgang“ eines Paars entfaltet („…Die Szene könnte aus einer N-C2-Show stammen. Und Grundlage für einen seiner berühmten Beziehungswitze sein. NUR: Die Szene ist echt. C2 sitzt mit einer blonden Frau in Südtirol. Sie isst, er tippt. Schweigen.“ Anm.: Hervorhebung im Original), oder ob es sich dabei nicht lediglich um die bildlich fixierte, in Bezug auf das vorstehende Thema neutrale Momentaufnahme einer im Übrigen lebhaften Kommunikation des Paares handelt, bei der etwa der Kläger nur kurz auf sein Handy geschaut hat, so dass der Bildveröffentlichung überhaupt erst durch das Hinzufügen weiterer - textlicher – Elemente eine Aussagekraft zu einem Thema beigelegt wird, bzgl. dessen der Kläger ggf. Einblicke in seine Privatsphäre gestattet hat, bedarf es daher ebenfalls nicht.
36Die Beklagte hat bei alledem auch schuldhaft gehandelt. Denn ungeachtet des Umstandes, dass sie als diejenige, die ein Personenbildnis ungefragt veröffentlicht, grundsätzlich von sich aus zu der Prüfung angehalten ist, wie weit ihre Veröffentlichungsbefugnis reicht (vgl. BGH, NJW 1971, 698 – „Liebestropfen“ – Rdz. 28 gem. Juris), hat sie den in den Kontext des veröffentlichten Bildnisses gesetzten und dessen Informationswert prägenden Text zu verantworten.
37Die nach den vorstehenden Umständen begründete schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers kann bei wertender Gesamtbetrachtung auch nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht darin, dass dem Verletzten – anders als in den Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann – gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen (sanktionierenden) Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Gebote stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH, NJW 1996, 985 – „Sohn von CvM“- Rdz. 13 gem. Juris). Ungeachtet des erwirkten Unterlassungstitels ist dem Kläger danach als Genugtuung für die erlittene Beeinträchtigung eine Geldentschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08 – Rdz. 3 gem. Juris; BGH, MDR 1971, 1000 –„Dreckschleuder“- Rdz. 40 gem. Juris). Die Beklagte hat zwar auf die von dem Kläger erwirkte Unterlassungsverfügung eine Abschlusserklärung abgegeben, dies jedoch erst, nachdem sie auf die vorherige Abmahnung des Klägers vom 27.08.2012 (Anlage K 3, Bl. 18 ff d. A.) nicht reagiert und den Kläger auf diese Weise veranlasst hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Aussicht, gegen die Beklagte auf der Grundlage des Unterlassungstitels und der damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohung vorgehen zu können, begründet unter diesen Umständen aber keine ausreichende Genugtuung der erlittenen immateriellen Beeinträchtigung. Hinzu kommt, dass dem gegen eine Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR 2009, 1271 – RdNr. 7 gem. Juris – m. w. Nachw.), von Hause aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag.
382. Was die Höhe der dem Kläger grundsätzlich zuzubilligenden Geldentschädigung angeht, stellt sich jedoch nur ein Betrag von 7.500,00 € als angemessen dar. Auch wenn die immaterielle Beeinträchtigung gravierend ist, trifft sie den Kläger nicht im Kern seiner Persönlichkeit und stellt ihn nicht in gleichem Maße bloß, wie dies etwa in dem von dem Kläger angeführten Fall des „Joggens gegen Schwangerschaftspfunde“ (vgl. Anlage K 11) geschehen ist . Denn anders als in dem zuletzt erwähnten Fall, bei dem die erwähnten „Schwangerschaftspfunde“ auf dem veröffentlichten Foto aus verschiedenen Perspektiven bildlich vorgeführt wurden, sind hier die in dem die Bildveröffentlichung begleitenden Text angesprochenen „körperlichen Makel“ des Klägers nicht sämtlich bildlich wiedergegeben, so etwa die textlich zwar erwähnte, jedoch auf dem veröffentlichten Foto selbst nicht sichtbare „…leichte Plautze…“, und als solche auch nicht in vergleichbarem Maße beeinträchtigend.
39Der von dem Kläger angeführte Umstand einer wiederholten, hartnäckigen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und seiner Privatsphäre durch die Beklagte und der damit angesprochene Aspekt der Prävention vermögen die Zuerkennung einer höheren Geldentschädigung nicht zu rechtfertigen. Denn die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Vorveröffentlichungen (vgl. Bl. 10 d. A. sowie Bl. 29 ff d. A.) betreffen anders gelagerte Bildberichterstattungen, die der streitgegenständlichen Publikation in größerem zeitlichen Abstand vorausgegangen und mit dieser nicht vergleichbar sind. Insoweit unterscheidet sich der Fall von den Sachverhalten, wie sie etwa den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 985 – „Sohn von CvM“) oder des Landgerichts Köln gemäß Anlage K 11 (Bl. 82 ff d. A. „Joggen gegen Schwangerschaftspfunde“-) zu Grunde lagen.
403. Hinsichtlich der neben dem Geldentschädigungsanspruch ersetzt verlangten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gilt Folgendes:
41a) Die Kosten des die Geldentschädigung einfordernden Schreibens vom 27.08.2012 kann der Kläger dem Grunde nach wegen der – schuldhaften – Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Schadensersatz (§§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V .m. §§ 22, 23 KUG, 249 BGB) als erforderliche und zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen. Dieser materielle Kostenerstattungsanspruch besteht jedoch wegen der Ermittlung der anwaltlichen Kosten aus dem geringeren Streitwert von 7.500,00 € nur in Höhe von 342,48 € (0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zu §§ 2, 13 RVG zzgl. 20,00 € Pauschale gemäß Nr. 7002 zum RVG zzgl. 19 % Umsatzsteuer).
42b) Ersatz der anwaltlichen Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens vom 27.08.2012 (Anlage K 6, Bl. 43 d. A.) kann der Kläger demgegenüber nicht fordern. Denn es handelt sich bei diesem Schreiben schon nicht um eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Maßnahme, hinsichtlich der allein aber eine Ersatzpflicht des „Schädigers“ besteht. Die mit dem presserechtlichen Informationsschreiben ausgesprochene „Verwarnung“ konnte nur hinsichtlich der identischen oder nahezu identischen Übernahme des streitgegenständlichen Artikels eine Wahrnehmung der Rechte des Klägers bewirken; zu einer weitergehenden Achtung seiner Rechte sowohl das Foto als auch die begleitende Wortberichterstattung betreffend, deren (Un-)Zulässigkeit abhängig von dem jeweiligen konkreten Kontext und dem wahrgenommenen Informationsinteresse zu beurteilen ist, konnte er Drittmedien durch die Verwarnung nicht veranlassen. Dass aber die identische oder nahezu identische Übernahme der streitgegenständlichen Berichterstattung durch andere Pressunternehmen und/oder Medien drohte, die allein mit dem Informationsschreiben aber ggf. verhindert werden konnte, ist nicht ersichtlich. Der dem Senat aus anderen, zur Entscheidung unterbreiteten Fällen und wohl auch allgemein bekannte Umstand, dass etwa Tochter- und/oder Schwesterunternehmen der Beklagten die digitale Auswertung von in Printausgaben der C veröffentlichten Beiträgen betreiben, begründet nicht die in Bezug gerade auf die streitgegenständlichen Berichterstattung bestehende Besorgnis einer solchen digitalen Veröffentlichung.
43III.
44Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
46Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.
47Wert: 15.775,64 €. Die mit der Berufung weiterverfolgten Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens (775,64 €) sind der Summe der geforderten Geldentschädigung (15.000,00 €) hinzuzurechnen, weil es sich bei der auf den Ersatz der Kosten des Informationsschreibens gerichteten Forderung nicht um eine von dem geltend gemachten Hauptanspruch (Geldentschädigung) abhängige Nebenforderung i.S. der §§ 43 GKG, 4 ZPO handelt.
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Referenzen
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- VI ZR 340/08 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 43 Verlust des Ablehnungsrechts 1x
- 27 O 571/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- §§ 22, 23 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 22, 23 KUG, 249 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 46/13 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 2x
- § 22 KUG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x