Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 1/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 217/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Sie seien ihm vor Antragstellung nicht überlassen worden; auch nach Vertragsschluss sei keine wirksame Einbeziehung erfolgt. Es sei Sache der Beklagten, den Zugang aller notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Kläger hat des weiteren die Ansicht vertreten, er sei berechtigt, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2012 bzw. 2013 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsbelehrungen sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Außerdem hat der Kläger sich auf die Verletzung vorvertraglicher Informations- und Beratungspflichten gestützt. Der Hilfsantrag sei erforderlich, um die mitgeteilten Rückkaufswerte nachvollziehen zu können.

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