Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 3/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 83/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag auf Zahlung von 6.996,91 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen worden ist.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Vertragsschluss habe noch im Jahr 2011 widersprochen werden können. In Betracht komme nur ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. sei ihm nicht erteilt worden. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Ferner sei er zum Widerruf nach § 7 VerbrKrG berechtigt. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn nicht darüber unterrichtet habe, dass ein Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde; insoweit sei die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Schadensersatz schulde die Beklagte auch wegen fehlender ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrungen. Zu den Hilfsanträgen hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte schulde ihm den Mindestrückkaufswert; sie habe ihm nicht einmal die Hälfte der Beiträge als Rückkaufswert zurückgezahlt.

 

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