Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 79/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 267/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Mit Nichtwissen - ihm fehle die Erinnerung - hat er den vollständigen Erhalt sämtlicher Vertragsunterlagen bestritten. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Seine Forderung hat der Kläger ferner darauf gestützt, dass ihm die Beklagte wegen fehlender Aufklärung über die Leistung von Vertriebsprovisionen („Kick-backs“) schadensersatzpflichtig sei. Zu den Hilfsanträgen hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte schulde einen angemessenen Rückkaufswert ohne Abzug von Abschlusskosten und Stornogebühren, jedenfalls aber den Mindestrückkaufswert.

 

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