Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 44/13

Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.02.2013 – 18 O 190/10 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.              Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.               Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


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