Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 133/13

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.8.2013 (27 O 387/10) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.740,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger Ersatz vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.110,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger persönlich oder aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau M entstanden sind oder noch entstehen werden, die über den Ausspruch zu Ziffer 1. hinausgehen und die ebenso auf Mängeln der Architektenleistungen des Beklagten im Rahmen des Bauvorhabens Sstraße 6a, Q beruhen, die Gegenstand der Ziffer 1. sind, nämlich auf der mangelhaften Abdichtung des Kellers, den Sackrissen in der Bitumendickbeschichtung, der fehlenden Hohlkehle, den nicht an die Grundleitung angeschlossenen Fallrohren bzw. Regenwasserleitungen und den damit verbundenen Feuchtigkeitsschäden und Durchfeuchtungen der Wände und des Sockelbereichs im Keller.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.

IV. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120  % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


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