Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 458/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen vom 01.07.2014 - 52 AR–401 Js 381/13-10/14 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, werden der Staatskasse auferlegt.


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