Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 107/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.4.2014 (2 O 269/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.              den in der Datenbank der T Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger, mit folgendem Wortlaut

„N Bank Gruppe

              9 Investitionskredit (für Selbständige und Gewerbetreibende)

              Das Kreditinstitut bzw. Leasingunternehmen hat uns mitgeteilt, dass ein Investitionskredit bzw. ein/eine Mobilien-Leasing/Mietkauffinanzierung bewilligt wurde.

              Kontonummer: 4xx2xxx1

              Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

              Gemeldeter Kreditbetrag: 20.468 Euro

              Anzahl Raten: 36

              Anzahl der Ratenzahlungen bis zur Rückzahlung des Kredites

              Fälligkeitsdatum 1. Rate: 16.10.2008

              Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit ab dem angegebenen Datum zurückzuzahlen ist.

              Zahlweise der Rate: monatlich

              Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit mit dieser Zahlweise der Rate vereinbart wurde.

              Saldo Fälligstellung

              Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet.

              Kontonummer bei Kündigung: 4xx2xxx1

              Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

              Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro

              Datum des Ereignisses: 13.10.2011

              Datum der Fälligstellung des Vertrages

              Forderungsverkauf

              Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde. Dieses wird nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern.

              Kontonummer: 4xx2xxx1

              Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

              Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro

              Datum des Ereignisses: 19.01.2012

              Datum des Verkaufs der gegen den Verbraucher bestehenden offenen Forderungen an ein anderes Unternehmen

              Forderung ausgeglichen

              Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

              Datum der Erledigung: 05.07.2012

              Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ ausgeglichen wurde.“

              gegenüber der T Holding AG schriftlich zu widerrufen;

2.               der T Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben;

3.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der T Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit der Kontonummer 4xx2xxx1 als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind;

4.              die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 688,89 € zum Az.: 1248/12 zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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