Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 64/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 27 O 174/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln – 27 O 174/13 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
3I. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 04.09.2014, an denen er auch nach nochmaliger Beratung festhält. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.10.2014 führt nicht zu einer anderen Sicht. Auch war kein weiteres Zuwarten geboten, weil die Klägerin in vorgenanntem Schriftsatz zugleich „Antrag auf Fristverlängerung“ gestellt hatte. Denn sie hat auch auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 08.10.2014 den Verlängerungsantrag nicht konkretisiert, und Hinderungsgründe, jedenfalls inzwischen weiter vorzutragen, sind nicht ersichtlich.
4Soweit die Klägerin ein falsches Verständnis zur Berechnung der Kündigungsfrist rügt, greift dies nicht, weil der Senat bei seiner Abwägung berücksichtigt hat, dass die Klägerin im Falle der ordentlichen Kündigung – wie von ihr reklamiert – weitere 6 Monate, nämlich bis zum 30.06.2013, an die Beklagte vertraglich gebunden gewesen ist.
5Soweit die Klägerin erneut die – nach ihrer Auffassung sittenwidrige, weil existenzvernichtende - Herabsetzung des Bestandsprovisionssatzes um ca. 66 % durch Schreiben der Beklagten vom 13.01.2013 rückwirkend für 2013 als entscheidenden Kündigungsgrund anführt, so verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss unter 2 d). In dieser Maßnahme, die offenbar auch eine Reaktion der Beklagten auf die fristlose Kündigung der Klägerin und den Rückgang des Geschäftsergebnisses darstellt, kann kein wichtiger Grund zur Kündigung gesehen werden. Denn der höhere Provisionssatz beruhte auf einer jährlich abzuschließenden Sondervereinbarung, so dass die vorherige zweijährige Praxis auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand erzeugen konnte. Jedenfalls kann die Behauptung der nicht mehr auskömmlichen Bezahlung nicht schlicht mit dem verringerten Bestandsprovisionssatz begründet werden, sondern es hätte gegenübergestellt werden müssen, was die Klägerin bei normalem Geschäftsfortgang und verringertem Bestandsprovisionssatz monatlich im Vergleich zum Vorjahr verdient hätte. Die Klägerin setzt aber einfach die Kürzung des Provisionssatzes in den Sparten T und Kfz mit einer "Lohnkürzung von insgesamt 66 %" gleich. Dass dieser Vergleich hinkt, hat der Senat im Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht. Nicht nur, dass sich aus den Anlagen KBer 6/1 und 6/2 ergibt, dass die Verringerung des Bestandsprovisionsaufkommens nicht nur aus dem niedrigeren Provisionssatz, sondern auch aus dem geringeren Bestand resultiert, geht auch aus den eigenen Unterlagen der Klägerin (Provisionsbestimmungen in K1, Anlagen K 17, K 18) hervor, dass sie nicht nur Bestandsprovisionen, sondern auch Abschlussprovisionen erhalten hat. Ob nun die Abschlussprovisionen einen wesentlichen Teil ausmachten – wie die Beklagte zunächst unwidersprochen in der Berufungserwiderung vorgetragen hatte - oder nicht, wie die Klägerin nunmehr ohne nähere Darlegung behauptet, ist gar nicht relevant; denn jedenfalls gab es sie, und daher ist die Vergleichsberechnung der Klägerin nicht schlüssig und kann zur Begründung einer grob unbilligen Kürzung der Vergütung durch die Beklagte nicht herangezogen werden. Auch soweit die Klägerin für den Umfang der Provisionskürzung die geringen Provisionszahlungen für das erste Halbjahr 2013 anführt, so ist dies nicht stichhaltig, weil die Klägerin ab dem 21.01.2013 ihre Tätigkeit für die Beklagte eingestellt hat und daher kein Geschäft mehr generieren konnte.
6Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Beklagte bestehen daher nicht.
7II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO
8Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.935,82 €
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 4x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 27 O 174/13 2x (nicht zugeordnet)