Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 79/14
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 89/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
41.
5Völlig zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es sich vorliegend um einen manipulierten bzw. gestellten Verkehrsunfall gehandelt hat. Rechtlich korrekt eingeordnet - ohne dies allerdings ausdrücklich so anzugeben - hat es einen Schadensersatzanspruch damit mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes aufgrund Einwilligung abgelehnt. Darüber hinaus scheidet die Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei - wie hier - gestellten Verkehrsunfällen wegen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 103 VVG aus. Dies gilt allerdings nur im Verhältnis zum vorsätzlich handelnden Fahrer des versicherten Fahrzeuges (S, ehemaliger Beklagter zu 1.). Im Verhältnis zum - wie hier - personenverschiedenen Halter (Fa. N GmbH), dem selbst kein vorsätzliches Handeln anzulasten ist, bleibt die Direktleistungspflicht hingegen bestehen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, VVG, § 103 Rn. 47; BGH, NJW 2013, 1163, 1165), weshalb § 103 VVG hier im Ergebnis eine Klageabweisung allein nicht tragen könnte.
6Sowohl im Ansatz als auch in der Begründung hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass eine Haftung der Beklagten (jedenfalls) ausscheidet, weil die Rechtsgutsverletzung mit Einwilligung des Klägers erfolgt ist. Es hat damit die Klage allerdings erst in der 2. Stufe des Verteidigungsvorbringens der Beklagten abgewiesen, was im Ergebnis zwar (auch) richtig ist. Es hätte die Klage aber bereits in der 1. Stufe, nämlich mit der zu verneinenden Feststellung des vom Kläger behaupteten äußeren Schadenshergangs, abweisen können (zu den einzelnen Prüfungsstufen vgl. van Bühren/Lehmke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2012, Teil 6 Rz. 23 ff.).
7Im Rahmen der verkehrsrechtlichen (Direkt-)Haftung nach §§ 7 Abs. 1 StVG; 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG trägt der klagende Geschädigte in der 1. Stufe die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung. Er muss - im Falle des Bestreitens durch den Gegner - nachweisen, dass der Unfallhergang, also der äußere die Ersatzpflicht begründende Schadenshergang, tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Eine Haftung setzt nämlich voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2010, Kap. 25 Rn. 9, 249). Kann er diesen Beweis nicht führen, sind die Ersatzansprüche schon deshalb zurückzuweisen. Der behauptete Unfallhergang und damit die Schadenskausalität ist nicht bewiesen und ein anderer einen Ersatzanspruch begründender Hergang ist schon nicht dargelegt (vgl. Lehmke, a. a. O., Rz. 24; Born, NZV 1996, 257, 260).
8Dieser Nachweis ist insbesondere nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen (sog. „So-Nicht-Unfall“, vgl. Senat, r + s 1996, 176; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 356; NZV 2013, 438; OLG Nürnberg, NJW-RR 2012, 720; Lehmke, a. a. O., Rz. 44; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., 2011, Teil 14 Rn. 92, 93). Dabei genügt der Geschädigte seiner Beweislast vor allem nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben und zugleich (etwa aufgrund bestehender Schadenskompatibilität) gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander kollidiert sind. Denn im Zivilprozess wird ein konkreter (zweigliedriger) Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge (Klageantrag) aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen. Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage. Deshalb ist der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 356; NZV 2013, 438; KG, BeckRS 2009, 23504).
9In der Regel hängt der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht gewöhnlich nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allerdings können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen (Indizien) dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 356, 357). Deshalb kommt es in solchen Fällen auch ganz maßgeblich nicht nur auf die jeweils geschilderten Einzelheiten (bzw. Ungereimtheiten) zum Kerngeschehen, sondern auch und vor allem auf solche zum Randgeschehen an.
10Auf den vorliegenden Fall übertragen gilt folgendes:
11Die durchaus kompatiblen Schäden am klägerischen Fahrzeug lassen sich nach dem von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen X vom 03.12.2013 nur bei einem mehraktigen (mindestens 2-fachen) Rangierkontakt der beteiligten Fahrzeuge erklären. Nun hat der Kläger zwar behauptet, dass der (ursprüngliche) Beklagte zu 1. (Fahrer des LKW) beim Befahren bzw. beim Rangieren mit seinem LKW gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers gestoßen sei (vgl. Bl. 3 GA). Da die Anforderungen auf der Darlegungsebene zum genauen Unfallhergang nicht überspannt werden dürfen, es also keines dezidierten Vortrages zum genauen Unfallmechanismus bzw. zu Art und Weise, wie die beteiligten Fahrzeuge miteinander kollidierten, bedarf (vgl. OLG Saarbrücken, NZV 2013, 438), lässt sich der klägerische Vortrag (Rangieren) wohl noch mit dem Ergebnis der Begutachtung in Einklang bringen, da der Kläger jedenfalls keinen bloßen einaktigen Streifvorgang behauptet hat. Allerdings hat der Kläger unter Berücksichtigung der vom ursprünglichen Beklagten zu 1. stammenden Unfallschilderung damit noch nicht nachgewiesen, dass die Kollision tatsächlich - wie von ihm behauptet - zwischen dem 02.09.20011, 16.00 Uhr und dem 03.09.2011, 12.00 Uhr (vgl. seine Unfallanzeige vom 03.09.2011) auf der C in Waldbröl stattgefunden hat. In Würdigung sämtlicher Umstände bestehen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Schadensereignis tatsächlich zu anderer Zeit und an anderer Stelle stattgefunden hat und die C in Waldbröl lediglich nachträglich als Unfallort „gestellt“ bzw. „präsentiert“ worden ist. Dem Senat ist eine solche Beurteilung nicht im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwehrt. Zwar hat das Landgericht ausweislich des Tatbestands und der Gründe des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Schadensereignis am 02.09.2011 gegen 20:20 Uhr auf der C in Waldbröl stattgefunden habe. Hieran ist der Senat allerdings nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Das Berufungsgericht hat allen Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen nachzugehen, wenn es Anhaltspunkte unabhängig vom Parteivortrag - etwa auf Grund lediglich gerichtsbekannter Tatsachen und/oder dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien - gewinnen kann (vgl. BGH, NJW 2004, 1876, 1878 f.; 2005, 1583, 1584; NJOZ 2005, 230, 231). Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich dabei bereits aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524; NJW 2005, 1487) und insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme selbst anders würdigen will (BVerfG, a. a. O.; BGH, NJW 2005, 1583, 1584). So ist es hier.
12Die Unfallmitteilung des vormaligen Beklagten zu 1. an seinen Arbeitgeber (Bl. 19 der Ermittlungsakte) lässt sich nämlich mit den gutachterlichen Feststellungen nicht in Einklang bringen. S hat dort zum Unfallhergang angegeben, dass er nach Abhängen des Anhängers wieder auf die Straße gefahren sei. Es sei aufgrund einer vorhandenen Baustelle eng gewesen. Der geparkte PKW sei dadurch „gestreift“ worden. S selbst spricht also lediglich von einer einaktigen streifenden Schadensverursachung. Ein schadenskausales Rangiermanöver wird von ihm hingegen nicht geschildert. Diese von S stammende Unfallschilderung wurde auch bestätigt durch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten. POK´in I hat hierzu am 18.09.2011 vermerkt, dass sich am Unfallort ein LKW-Fahrer (UB 01) bemerkbar gemacht habe, der beim Vorbeifahren einen silbernen Mercedes touchiert hatte (vgl. Bl. 28 EA). PK M hat am 07.09.2011 berichtet, dass S am 02.09.2011 gegen 20:30 Uhr einen Verkehrsunfall mit seinem LKW gemeldet hat. Zum Unfallhergang befragt habe er erklärt, dass er ca. 100 m von der Unfallstelle entfernt (Unterstreichung durch den Senat) einen Anhänger habe abstellen müssen. Nachdem er dies getan habe, sei er wieder auf die C gefahren und dabei mit dem rechts neben der Fahrbahn abgestellten Pkw des UB 02 kollidiert. Zum Unfallzeitpunkt sei er lediglich etwas schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren, da er gerade im Anfahren begriffen gewesen sei (vgl. Bl. 29 EA). Ein ggf. mit dem Abkoppeln des Anhängers verbundenes Rangiermanöver war nach dieser Darstellung aber bereits deutlich vor dem von S geschilderten Schadenseintritt abgeschlossen. Daran ändern auch die ergänzenden Feststellungen des Sachverständigen X nichts, soweit er ausführt, dass juristisch zu diskutieren sei, dass der (01) die Kollision beim Rangieren nicht bemerkt und diese dann lediglich (tatsächlich unzutreffend) seinem späteren Vorfahren durch die Baustelle zugeordnet habe (Bl. 30 des Gutachtens), was der Kläger in der Berufungsbegründung freilich aufgreift. Denn diese Möglichkeit liegt schon deshalb fern, weil ein Rangieren nach der mitgeteilten Darstellung von S unabhängig von der taktilen Wahrnehmbarkeit der Kollision zweifelsohne nicht in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Schadensereignis stehen kann. Bei verständiger Würdigung ist der Schilderung von S nämlich nicht ansatzweise zu entnehmen, dass das Abkoppeln des Anhängers und ein damit eventuell verbundenes Rangieren überhaupt im unmittelbaren Nahbereich des abgestellten klägerischen Fahrzeuges durchgeführt worden ist. Den vom Sachverständigen insoweit angestellten Überlegungen (Bl. 29 des Gutachtens) fehlt es nicht nur an ausreichendem Substrat. Sie stehen sogar im offensichtlichen Widerspruch zur mitgeteilten Schilderung von S, dass er ca. 100 m von der Unfallstelle entfernt einen Anhänger abstellen musste; ein damit zusammenhängendes Rangieren kann schon hiernach bei lebensnaher Betrachtung rein örtlich gesehen nicht schadensursächlich gewesen sein. Unabhängig davon lässt sich die vom Sachverständigen unterstellte Möglichkeit dem Wortlaut und der zeichnerischen Darstellung von S in der Unfallmitteilung ebenfalls nicht entnehmen. Dieser hat nämlich gerade nicht zum Ausdruck gebracht bzw. erkennbar bringen wollen, dass das Abhängen des Anhängers tatsächlich im örtlichen Nahbereich zum klägerischen Fahrzeug stattgefunden hat oder gar schadensursächlich gewesen sein kann. Er hat das Abhängen des Anhängers lediglich erwähnt, es aber wegen der deutlichen Entfernung zum eigentlichen Schadensort ersichtlich nicht (auch nicht unwissentlich) mit der eigentlichen Schadensverursachung in Zusammenhang bringen wollen. Die vom Sachverständigen ins Feld geführte Möglichkeit krankt auch daran, dass bei fehlender taktiler Wahrnehmung (und bloßer fehlerhafter Zuordnung) gar nicht erklärbar ist, warum und wie S die Kollision letztlich doch wahrgenommen hat. Dass er sie wahrgenommen hat (bzw. haben will, weil seine Unfallschilderung im Ergebnis nicht glaubhaft ist), steht außer Frage, weil er sonst den Unfall nicht noch vor Ort angezeigt hätte.
13Durchgreifende Zweifel an dem vom Kläger präsentierten Unfallhergang bestehen auch deshalb, weil die zeichnerische Darstellung von S in der Unfallmitteilung ersichtlich nicht mit den örtlichen Gegebenheiten zum Schadenszeitpunkt übereinstimmt. So wie er die Baustelle dort eingezeichnet hat, war sie seinerzeit auf der C gar nicht eingerichtet, was unschwer den von der Polizei bei der Unfallaufnahme angefertigten Fotos (in Farbe abgedruckt auf Bl. 27 ff. des Sachverständigengutachtens X) entnommen werden kann. Nach der Skizze von S soll ihn die Baustelle gezwungen haben, nach rechts in Richtung des abgeparkten Klägerfahrzeuges auszuweichen. Die Baustelle hat zwar zu einer Verengung der C geführt. Faktisch hat sie aber das klägerische Fahrzeug gleichsam vor dem fließenden Verkehr „abgeschirmt“, weil dieser durch die angeordneten Warnbaken gezwungen war, deutlich vor dem Standort des Klägerfahrzeuges auf die linke Fahrbahnseite auszuweichen. Hier liegt ein unüberbrückbarer Widerspruch zur offensichtlich falschen Darstellung von S. Bei Betrachtung der von der Polizei gefertigten Fotos wird zudem deutlich, dass das vom Sachverständigen für möglich gehaltene Rangiermanöver unmittelbar im Bereich des klägerischen Fahrzeuges auch deshalb äußerst abwegig erscheint, weil nicht nachvollziehbar ist, wieso S den Anhänger gerade an dieser Stelle habe abstellen wollen, zumal die Straße und die Verkehrsführung in diesem Bereich hierfür ersichtlich keinen ausreichenden Raum boten.
14Im Weiteren ungereimt ist es, dass der Zeuge H den vom Kläger behaupteten Anlass zur Fahrt nach Wiehl gänzlich anders bekundet hat. Nach dessen Aussage handelte es sich gerade nicht um eine Firmenfeierlichkeit, an der beide teilnehmen wollten und zu der er den Kläger mitnehmen sollte. Vielmehr sei so gewesen, dass er - der Zeuge H - den Kläger auf dessen Bitte lediglich nach Wiehl habe fahren sollen, weil er sich dort mit anderen Personen habe treffen wollen. H will den Kläger dementsprechend auch in Wiehl auf einem Parkplatz von Rewe abgesetzt haben, ohne selbst dort verblieben zu sein. Von einer gemeinsamen (Firmen)-Feier war erst recht keine Rede. Die Fahrt nach Wiehl sollte damit ersichtlich als Alibi für den Kläger herhalten.
15Nach alledem kann der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich das Unfallgeschehen zeitlich und örtlich tatsächlich so, wie vom Kläger behauptet, ereignet hat.
162.
17Damit kommt es im Ergebnis auch nicht mehr darauf an, ob das Landgericht den Sachverhalt in der 2. Stufe (Einwilligung in die Schädigung) zutreffend erfasst und gewürdigt hat, wenngleich dies zweifelsohne der Fall ist.
18Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass die äußeren Umstände des vorliegenden Falles für das Vorliegen eines manipulierten Unfalles sprechen. Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen uneingeschränkt auf die vom Landgericht herangezogenen Indizien und die hiervon ausgehenden Beweiswirkungen verweisen. Lediglich ergänzend sei folgendes angemerkt:
19Zwar muss der Schädiger darlegen und beweisen, dass der Geschädigte mit der Rechtsgutverletzung einverstanden war. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, kann für die behauptete Einwilligung in die Schädigung aber ein Anscheinsbeweis sprechen (vgl. Senat, BeckRS 2013, 16609; OLG Koblenz, NZV 2006, 262; OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 176; OLG Köln - 9 U 122/09 - r + s 2010, 192; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, StVG, § 7 Rn. 48; a. A. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 321; BeckRS 2009, 09214: nur Indizienbeweis, da es für individuelle Willensentscheidungen keine Typizität gebe; zweifelnd auch Eggert, a. a. O., Rn. 106 und Lehmke, a. a. O., Rz. 54, die aber zu Recht darauf verweisen, dass es bei zahlreichen Anhaltspunkten für eine Unfallmanipulation eines Anscheinsbeweises häufig nicht bedarf, weil die Feststellung der Einwilligung dann auch im Wege des Indizienbeweises möglich ist).Unerheblich ist dabei, ob diese Anzeichen bzw. Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 603; OLG Köln - 11 U 149/01- BeckRS 2010, 06359; OLG Köln - 4 U 25/10 - BeckRS 2011, 19429). Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen (vgl. Senat, a. a. O.; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2004, 222).
20Aufgrund des Sachvortrages der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen gestellten Unfall vor, dass auch der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen einer einvernehmlichen Schädigung überzeugt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil. Soweit der Kläger einwendet, dass das Landgericht es fehlerhaft als tragendes Indiz habe ausreichen lassen, dass für eine Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem vormaligen Beklagten zu 1. lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, dringt er damit nicht durch. Der Senat geht nicht nur mit dem Landgericht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Bekanntschaft aus, sondern ist vielmehr davon überzeugt, dass die Unfallbeteiligten sich tatsächlich kennen. Für die vom Kläger bemühten Zufälle ist bei der gebotenen lebensnahen Würdigung der Umstände (der Senat begrüßt insofern ausdrücklich den Appell einzelner Stimmen zu einer „mutigen“ Beweiswürdigung, vgl. Eggert, a. a. O., Rn. 110) mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Wahrscheinlichkeit kein Raum. Unabhängig davon ist es aber auch nicht zwingend erforderlich, dass der Schädiger bzw. der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten führen kann. Gerade weil es auf eine Gesamtschau sämtlicher Indizien ankommt, kann es bereits ausreichen, dass neben weiteren zahlreichen Manipulationsanzeichen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Bekanntschaft spricht, insbesondere wenn es sich - wie hier - bei den Unfallbeteiligten und präsentierten Zeugen ausnahmslos um ausländische Landsleute handelt, die zudem in einem Ort wohnen oder gewohnt haben. Außerdem bedarf es auch keiner direkten Bekanntschaft, da manipulierte Unfälle auch über Dritte „organisiert“ werden können (vgl. dazu OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 176).
21II.
22Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Berufungsrücknahme und die damit einhergehende Kostenersparnis nach Nr. 1220 KV-GKG hingewiesen.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- §§ 7 Abs. 1 StVG; 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- § 103 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- 10 O 89/12 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 122/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 149/01 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 25/10 1x