Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 126/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17.6.2014 (30 O 93/12) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Das vorliegende Urteil und die landgerichtliche Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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