Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 48/15

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 03.03.2015 - 10 O 193/08 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1.


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