Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 WF 128/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des  Amtsgerichts - Familiengericht – Brühl vom 4.9.2015, Az. 31 F 352/11,  wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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