Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 WF 128/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Brühl vom 4.9.2015, Az. 31 F 352/11, wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Beschluss vom 4.9.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl die mit Beschluss vom 14.2.2012 getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgeändert und eine einmalige Zahlung der Antragstellerin in Höhe von 4.608,39 € angeordnet. Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin persönlich am 9.9.2015 zugestellt, nachdem sie bereits am 8.9.2015 der im Ausgangsverfahren für die Antragstellerin tätig gewordenen und der Antragstellerin mit Beschluss vom 14.2.2012 im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin H zugestellt worden war. Mit Schriftsatz ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 8.10.2015, bei dem Amtsgericht Brühl eingegangen am 9.10.2015, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.9.2015 eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 hat die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertreten, dass ihre sofortige Beschwerde im Hinblick auf die an sie persönlich erfolgte Zustellung – zumindest im Hinblick auf den Meistbegünstigungsgrundsatz - als fristgerecht anzusehen sei und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, weil sie von der früheren Zustellung an Frau Rechtsanwältin H keine Kenntnis erhalten habe.
4II.
5Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die das Beschwerdegericht nach Übertragung durch den Einzelrichter auf den Senat entscheidet, ist unzulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs.2, § 567 Abs. 1 Nr.1, §§ 569 ff. ZPO findet gegen Entscheidungen im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, die binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen ist. Hier ist die Entscheidung am 8.9.2015 wirksam an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zugestellt worden, was die Monatsfrist ohne Rücksicht auf die am 9.9.2015 erfolgte Zustellung an die Antragstellerin persönlich in Lauf gesetzt hat. Im Hinblick auf die danach am 9.10.2015 verspätet eingegangene sofortige Beschwerde kann der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil ein Verschulden an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen ist.
6Die Monatsfrist für die Einlegung des Rechtsmittels hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Die Frist hat begonnen mit Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin aus dem früheren Hauptsacheverfahren, Frau Rechtsanwältin H, am 8.9.2015. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.12.2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 ff., überzeugend ausgeführt hat, haben Zustellungen gem. §§ 120 Abs.4, 124 ZPO im Hinblick auf die Geltung des § 172 Abs.1 ZPO jedenfalls dann an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. So liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin wurde im Verfahren AG Brühl, 31 F 352/11, bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren von Frau Rechtsanwältin H vertreten, die seinerzeit selbst den Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hatte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gilt dies nicht nur dann, wenn das Amtsgericht die der Entscheidung vorangehende Korrespondenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten und nicht mit dem Beteiligten persönlich führt, sondern unabhängig hiervon; ungeachtet dessen liegt auch ein Fall, in dem die Korrespondenz ausschließlich mit einem Beteiligten persönlich geführt worden wäre, nicht vor. Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zum Rechtszug im Sinne des § 172 ZPO gehört (BGH, aaO., juris Rn. 19 ff.), so kann es für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung, die zwingend an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen hat, nicht darauf ankommen, ob das Amtsgericht zuvor mit diesem oder mit dem Beteiligten persönlich korrespondiert hat, sondern allein eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Beschwerdefrist in Lauf setzen (vgl. BGH, aaO., juris Rn. 30). Ungeachtet dessen übersieht die Beschwerde auch, dass sich im vorliegenden Fall das Amtsgericht zunächst mit seiner das Überprüfungsverfahren einleitenden Verfügung vom 23.10.2014 ausschließlich an die Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin H gewandt hat, die erkennbar auch in die weitere Korrespondenz einbezogen blieb. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Beschwerde angeführte Grundsatz der Meistbegünstigung. Der Grundsatz der Meistbegünstigung bezieht sich auf die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sein müssen (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, Vor § 511 ZPO Rn. 33). In Fällen mehrfacher Zustellung eines Urteils gilt dieser Grundsatz hingegen nicht. Sowohl im Falle der Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte (vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 517 ZPO Rn. 7) als auch im Falle der mehrfachen Zustellung an denselben Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, FamRZ 2011, 362 ff., juris Rn. 20) kommt es allein auf die erste wirksame Zustellung an. Die gegenteilige Ansicht des Brandenburgischen OLG (Beschluss v. 26.11.2008, 15 WF 191/08, FamRZ 2009, 630 f., juris Rn.4), auf die sich die Beschwerde beruft, steht insoweit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht in Einklang.
7Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, §§ 113 FamFG, 233 ff. ZPO. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Antragstellerin insoweit ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gem. §§ 113 FamFG, 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, BGHZ 148, 66 ff., juris Rn. 10; LAG Köln, FA 2015, 86, juris LS 3, Rn. 8). Da vorliegend angesichts der schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren entfalteten Tätigkeit von Rechtsanwältin H von einem Fortbestehen ihrer Bevollmächtigung auch für das vorliegende Überprüfungsverfahren auszugehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 463 ff., juris Rn. 30), muss sich die Antragstellerin mithin ungeachtet der Frage, ob sie gegebenenfalls auch ein eigenes Verschulden trifft, oder ob ein über § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten vorliegt – insoweit fehlt jeder Vortrag und jede Glaubhaftmachung dazu, wann das Mandat angetragen und übernommen wurde und welche Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist in Anbetracht der für den neuen Verfahrensbevollmächtigten naheliegenden Möglichkeit einer früher erfolgten Zustellung an die bereits früher tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte (hierzu vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 16) getroffen wurden -, jedenfalls die Untätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin H, insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages angeführte unterlassene Information über die (frühere) Zustellung der Entscheidung an Rechtsanwältin H, zurechnen lassen. Gründe, die insoweit geeignet wären, ein Verschulden auszuschließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung (Beschluss vom 19.5.2011, 8 WF 66/11, FamFR 2011, 300) Wiedereinsetzung gewährt hat, fehlt jede Auseinandersetzung mit der – nach dem oben Ausgeführten höchstrichterlich bereits geklärten - Frage der Zurechnung eines möglichen Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten, weshalb der Senat die dort getroffene Wertung nicht zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung machen kann.
8Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 127 Abs.4 ZPO.
9Der Senat lässt angesichts der aufgezeigten Divergenz im Verhältnis zur zitierten Rechtsprechung des OLG Brandenburg gem. § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, weil insoweit eine höchstrichterliche Klarstellung der Reichweite des Meistbegünstigungsgrundsatzes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.
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Referenzen
- 15 WF 191/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Amtsgericht Brühl - 31 F 352/11 1x
- §§ 569 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 113 FamFG, 233 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte 2x
- XII ZB 38/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 2x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- 31 F 352/11 1x (nicht zugeordnet)
- 8 WF 66/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x