Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 112/15

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.6.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (11 O 7/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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