Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 187/15

Tenor

Die Berufung der Klagepartei gegen das am 09.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 468/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klagepartei auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 27.977,32 € festgesetzt.


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