Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 177/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.10.2015 – 7 O 103/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der H B GmbH (Insolvenzschuldnerin) die Zahlung von Mehrwertsteuer in Höhe von 554.154,20 € bezogen auf den Abrechnungszeitraum 2008 – 2011 für von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Bauträgerin auftragsgemäß erbrachter Bauleistungen.
4Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.10.2015, auf das in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2015 wegen des Sachverhaltes im Übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
5Hiergegen hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Sie rügt das Urteil als rechtsfehlerhaft. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegeben, jedenfalls seien sie verjährt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28.01.2016 (Bl. 132 – 134 GA) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlage vom 13.04.2016 (Bl. 162 – 170 GA) und vom 04.07.2016 (Bl. 185 – 187 GA) verwiesen.
6Die Beklagte beantragt,
7das am 30.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 7 O 103/15 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Beklagten gemäß Berufungserwiderung vom 14.03.2016 (Bl. 149 – 158 GA), gemäß Schriftsatz vom 20.05.2016 (Bl. 171 – 176 GA) und gemäß Schriftsatz vom 01.07.2016 (Bl. 188 – 191 GA) entgegengetreten.
11II.
12Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der auf die Rechnungen für den Zeitraum 2008-2011 entfallenden Umsatzsteuer i.H.v. 554.154,20 € zusteht. Zutreffend hat das Landgericht diesen Anspruch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung unmittelbar aus den zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen, den Rechnungen zu Grunde liegenden Bauverträgen hergeleitet und die erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen.
13Der vertragsergänzenden Auslegung des Landgerichts ist beizutreten.
14§ 157 BGB bildet die Rechtsgrundlage für eine Ergänzung des Vertragsinhaltes, soweit dieser in einem regelungsbedürftigen Punkt Lücken aufweist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vergleiche etwa BGHZ 9, 273, 278). Sinn der ergänzenden Vertragsauslegung ist, eine erforderliche und sachgerechte Regelung für die in einem Vertrag offen gebliebenen Punkte zu finden. Sie ist ein Akt richterlicher Vertragsgestaltung, nicht richterlicher Rechtsfortbildung (vergleiche C. Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014 § 157 Rn. 15 zitiert nach juris). Dabei hat die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den in § 313 BGB kodifizierten Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (C. Armbrüster in: Erman aaO. Rdnr. 15). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, auch wenn ein gemeinsamer Irrtum über steuerliche Folgen zu einer Anpassung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 2 BGB führen kann (vergleiche Grüneberg in: Palandt 75. Aufl. § 313 Rn. 38), dass das Landgericht vorrangig eine ergänzende Vertragsauslegung prüft, dies im Übrigen in Übereinstimmung mit der herkömmlichen Rechtsprechung, die nicht § 313 BGB, sondern die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung anwendet, wenn die PBeien irrtümlich eine Umsatzsteuerpflicht angenommen haben oder umgekehrt fälschlich von der Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen sind (vergleiche Grüneberg in Palandt 75. Aufl. § 313 Rn. 38).
15Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht von einer planwidrigen Unvollständigkeit der vertraglichen Regelungen ausgegangen.
16Nur eine wirkliche Lücke des Vertrages darf im Wege der Auslegung ergänzt werden. Hieran fehlt es schon, wenn die Lücke durch dispositives Rechts ausgefüllt werden kann (vgl. Staudinger/Herbert Roth (2015) § 157 Rdnr. 23; C. Armbrüster in Erman aaO. Rdnr. 19). Wurde bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet oder war die Vereinbarung bewusst abschließend gemeint, ist gleichfalls eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich (C. Armbrüster in Erman aaO. Rn. 16). Dabei ist festzuhalten, dass nicht jede fehlende Regelung eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke darstellt, vielmehr ist erforderlich, dass beide Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn bei Vertragsschluss irrig für nicht regelungsbedürftig hielten (C. Armbrüster in: Erman aaO. Rn. 16), wobei gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang bestanden hat oder nachträglich entsteht (Staudinger/Herbert Roth (2015) BGB § 157 Rdnr. 16). Die eine ergänzende Vertragsauslegung veranlassende Regelungslücke ist danach gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den dem Vertrag zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen; ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein (BGH ZIP 2007, 774). Dass sich eine eindeutige Regelung als unbillig erweist, reicht jedoch nicht (Staudinger/Herbert Roth (2015) BGB § 157 Rn. 19).
17Festzuhalten ist, dass die Parteien jeweils für jede abgerechnete Bauleistung einen entsprechenden Bauvertrag abgeschlossen haben (vergleiche beispielhaft Anlage K 11 und K 12 Anlagenheft III). Diese Bauverträge waren so ausgestaltet, dass zunächst eine Nettovertragssumme angegeben war, dann wurde die Mehrwertsteuer ausgeworfen und die danach sich ergebende Bruttovertragssumme vermerkt. Die zu leistenden Abschläge waren „netto“ angegeben.
18Dann findet sich in den Bauverträgen jeweils folgende Formulierung:
19„Die Umsatzsteuerschuld geht an die E S AG als Leistungsempfänger gemäß § 13 Buchst. b UStG über“.
20Die Umsatzsteuerschuld sollte damit von der Beklagten bezahlt werden. Nach dem vertraglichen Regelungszusammenhang sind die Vertragsparteien danach auch davon ausgegangen sein, dass die Insolvenzschuldnerin Mehrwertsteuer nicht zu zahlen hatte („Die Umsatzsteuerschuld geht...gemäß § 13 Buchst. b UStG über."). Wirtschaftlich bezweckt war hiermit, dass die Umsatzsteuer fast im Ergebnis bei der Beklagten verbleiben sollte: Statt dass die Beklagte die Mehrwertsteuer an die Insolvenzschuldnerin zahlte, damit diese sie an das Finanzamt abführte, sollten an die Insolvenzschuldnerin Nettozahlungen erfolgen und die Beklagte sollte die Umsatzsteuer unmittelbar an das Finanzamt abführen. Dies entsprach auch der damaligen Praxis der Finanzverwaltung bei Bauleistungen an Bauträger, die sich im Nachhinein als nicht richtig erwies. Es bestand also ein beidseitiger Irrtum der damaligen Vertragspartner über die Frage, wer gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet. Die vertragliche Regelung war somit nicht geignet, den angestrebten wirtschaltlichen Zweck zu erreichen. Entgegen den Erwägungen der Berufungsbegründung bestehen dann aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Umsatzsteuerschuld auf die Beklagte abschließend zu verstehen gewesen wäre, also auch für den Fall, dass die Umsatzsteuer durch die Finanzverwaltung an die Beklagte auf deren Antrag zurückzuerstatten ist, um sodann durch die Finanzverwaltung vom leistenden Unternehmer nachgefordert zu werden, wie es hier geschehen ist. Ob die Bauleistungen erbracht worden sind, die Verträge also an sich ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten, was mit der Berufungsbegründung zusätzlich angeführt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
21Es ist auch nicht so, dass die Vertragslücke durch dispositives Recht auffüllbar wäre. Der Verweis der Beklagten auf § 27 Abs. 19 UStG führt nicht weiter, da § 27 Abs. 19 S. 3 UStG dem leistenden Unternehmer nur die Möglichkeit eröffnet, durch Abtretung seines zivilrechtlichen Anspruches gegen den Leistungsempfänger mit befreiender Wirkung („an Zahlungsstatt“) von der ihn treffenden Mehrwertsteuerschuld frei zu werden, dies unabhängig davon, ob dann auch Beträge auf Grund von Zahlungen durch den Leistungsempfänger bei der Finanzverwaltung eingehen oder nicht (vgl. § 364 Abs. 1 BGB).
22Liegt danach eine ausfüllungsbedürftige Lücke vor, so ist zu ermitteln, was die Parteien nach dem von ihnen gewollten Vertragszweck bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie den offen gebliebenen Punkt bedacht hätten. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens und damit der Vertragsergänzung sind die im Vertrag selbst enthaltenen Regelungen und Wertungen sowie sein Sinn und Zweck (C. Armbrüster in: Erman aaO. Rn. 20). Das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung muss sich dabei als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis im offenen Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (vergleiche C. Armbrüster in Erman aaO. Rn. 22).
23In diesem Zusammenhang ist sich aber erneut zu vergegenwärtigen, dass nach dem in den Bauverträgen zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen die Beklagte die Umsatzsteuer betragsmäßig tragen sollte (vgl. oben). Hieraus lässt sich aber zwanglos („als zwingende selbstverständliche Folge“) schließen, dass, wenn der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner nach § 13 Buchst. b UStG war, er den entsprechenden Betrag als Teil seiner Gegenleistung dann dem leistenden Unternehmer zusätzlich schuldete, und zwar unabhängig davon, ob das Finanzamt die Umsatzsteuer diesem gegenüber festgesetzt hat, wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt. Irrelevant ist dann aber, ob einer nunmehrigen Festsetzung der Mehrwertsteuerschuld des leistenden Unternehmers die Vorschrift des § 176 Abs. 2 AO entgegenstehen würde, was der Fall wäre, wenn die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG verfassungswidrig wäre (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Zweifeln: Bundesfinanzhof Beschluss vom 17.12.2015 XI B 84/15 zitiert nach juris Rn. 24 ff.).
24Die von Seiten der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Das Landgericht stellt zu Recht auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab, wonach die Verjährungsfrist eines Anspruchs nicht nur von dessen Entstehen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) abhängt, sondern auch von der Kenntnis des Gläubigers (bzw. dem gleichstehend die grobfahrlässige Unkenntnis) der den Anspruch begründenden Umständen. Es ist unstreitig, dass die Finanzverwaltung bei Bauleistungen, die vor dem 15.2.2014 erbracht worden sind, nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und hieran festhalten. Erst der Umstand, dass die Beklagte die Rückerstattung der „zu Unrecht“ gezahlten Mehrwertsteuer im Jahr 2014 von der Finanzverwaltung verlangt hat, gibt der Finanzverwaltung überhaupt Veranlassung, den Mehrwertsteueranspruch dem leistenden Unternehmer gegenüber geltend zu machen. Es ist daher hier im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf das Jahr 2014 abzustellen, so dass die klägerseits im März 2015 erhobene Klage zur Hemmung der bis dahin noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist geführt hat (vgl. § 204 Abs. 1 BGB).
25Da es auf die nach Auffassung der Beklagten zu bejahende Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG hier nicht ankommt, war die beklagtenseits beantragte Aussetzung des hiesigen Rechtstreits bis zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu § 27 UStG nicht veranlasst, eine Vorlage durch den Senat nach B. 100 GG schon deswegen nicht angezeigt.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
27Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
28Die Ausführungen im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2016 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).
29Streitwert: 554.154,20 €
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 2015 XI B 84/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 103/15 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 27 Abs. 19 UStG 3x (nicht zugeordnet)
- § 176 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- § 27 Abs. 19 S. 3 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 3x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 3x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- § 27 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 364 Annahme an Erfüllungs statt 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x