Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 26/16

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 176/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 10.000,00 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Der Begriff „T“ dürfte dem Verkehr zwar als beschreibende Angabe u.a. im Zusammenhang mit Abnehmprodukten (TFast pp.) geläufig sein, aber auch im Zusammenhang mit Kleidung (T Fit).

 

Der Begriff „Ts“ ist für ein Mittel zur Gewichtsreduzierung als solches nicht beschreibend, er steht hierzu nicht einmal in einem sinnvollen Zusammenhang. Als beschreibende Angabe wird „Ts“ eher in Bezug auf Schlagzeug-Zubehör (DrumT), Tabakwaren (Zigaretten-T), Internetzubehör (USB-Stick, Internet-Stick), Süßwaren/Knabberartikel (z.B. „Mikado T“; „Griesson Choko T“; „Funny-frisch-T“; „Huober Brezel Bio T“; „Candy-Lipstick“; „Haribo Bella Stixx“; „DOK Kaugummi T mit Raucheffekt“; Kaugummi T von Night“) erkannt. In Zusammenhang mit „T“ könnte „Ts“ als rein beschreibend daher z.B. für kalorienreduzierte Salzstangen angesehen werden oder für besonders dünne DrumT oder besonders dünne Zigaretten (im Internet werden z.B. „GIZEH Filter T T 6mm“ angeboten), oder auch für einige der vom LG Berlin im Urteil vom 03.03.2015 auf Seite 7 angeführten Produkte („Gehstock T Stick“, „Super-T-Stick-USB“). Für das hier infrage stehende Produkt dient der Wortbestandteil „T“ dagegen allenfalls zur Beschreibung seiner Verpackung. Der beschreibende Inhalt eines Wortes kann sich zwar nicht nur auf das Produkt selbst beziehen, sondern das Wort kann auch die Verpackung oder Umhüllung der Ware beschreiben (s. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 381), in dem vorliegenden, aus zwei englischen Wörtern zusammengesetzten, ungewöhnlichen Phantasiebegriff „T“ wird der Teilbestandteil „Ts“ jedoch nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten als beschreibende Angabe erkannt. Es erfordert vielmehr neben – nicht allgemein vorauszusetzenden – Englischkenntnissen erst einer gewissen Überlegung, „T“ als rein produktbezogene Sachaussage zu interpretieren. Dann allerdings wird auch der mit der Kombination aus Inhalt und Verpackung spielende Witz und Doppelsinn der Wortneubildung erkennbar. „T“ ist als Kennzeichen für ein in schmalen Tütchen verpacktes Schlankheitsmittel durchaus originell und aufgrund der Alliteration einprägsam.

41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen