Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 169/16
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. April 2016 (30 O 201/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1
Gründe
2Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
3I. Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet die Berufung der Klägerin keinen Zulässigkeitsbedenken. Die Berufung ist von der Klägerin frist- und formgemäß erhoben worden. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung geltend gemacht und die Rechtsfrage thematisiert, ob die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung den Anforderungen der § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung genügt.
4II. In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet. Der auf die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Anspruch der Klägerin ist durch die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung vom 17./30. Juli 2014 (Anl. K 5,6) ausgeschlossen. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass eine Vereinbarung über eine vorzeitige Ablösung des Darlehens grundsätzlich das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht beseitigt, sondern nur, nämlich im Sinne einer Aufhebung der Erfüllungssperre, modifiziert. Auch der Umstand, dass die Aufhebungsvereinbarung nicht ohne weiteres einen eigenen Rechtsgrund für das Behalten dürfen der Vorfälligkeitsentschädigung bildet, ändert daran nichts. Die Aufhebungsvereinbarung im vorliegenden Fall enthält nämlich die Klausel: „Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezgl. der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“ Auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, die in der Aufzählung der auszugleichenden Beträge in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich genannt ist, nach einem -unterstellt wirksamen - Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willensklärungen hat die Klägerin damit vertraglich verzichtet.
5Die fragliche Klausel – bei der es sich angesichts der Singular- bzw. Pluraloptionen („erklärt/erklären“ und „der/die Darlehensnehmer“) um eine für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle formulierte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handeln dürfte - ist auch wirksam, denn sie hält – ihre Kontrollfähigkeit als Nebenabrede unterstellt – einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB stand. Das ergibt sich daraus, dass sie keinen einseitigen Anspruchsverzicht – nur – der Klägerin ohne Gegenleistung der Beklagten beinhaltet (vgl. dazu BAG NJW 2012, 109), sondern eine Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche. Auch die Beklagte wäre daher gehindert, im Hinblick auf Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung oder die Gebühren für grundbuchliche Erklärung Nachforderungen oder neue Ansprüche an die Klägerin zu stellen. Eine andere Beurteilung – im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung – ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch letztlich aus der – unterstellt nicht verspäteten – Ausübung eines ihnen als Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts herleitet. Allein der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes gebietet nicht die Annahme, die Klägerin würde durch einen Verzicht auf etwaige Rück- oder Nachforderungsansprüche, der mit einem entsprechenden Verzicht auch der Beklagten einhergeht, unangemessen benachteiligt. Es war die Klägerin und nicht die Beklagte, die vor Erklärung des Widerrufs eine vorzeitige Beendigung der beiden Darlehensverträge wünschte; dass die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung im Interesse einer endgültigen Regelung der beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen mit einer Abgeltungsklausel verbunden hat, ist aus der objektiven Sicht einer redlichen Vertragspartei nicht zu beanstanden. Es ist auch ohne Belang, dass der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und ihr deshalb grundsätzlich fortbestehendes Widerrufsrecht bei Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung – unterstellt – nicht bekannt war. Durch die Abgeltungsklausel sollten erkennbar auch bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannte – beiderseitige Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen erledigt und einem weiteren Streit der Parteien endgültig entzogen werden.
6Eine abweichende Beurteilung ist hier – entgegen der Auffassung der Klägerin (GA Bl. 99) - auch nicht im Hinblick auf den mit Schreiben vom 30.07.2014 erklärten Vorbehalt geboten, denn dieser bezieht sich allein auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und sollte der Klägerin die Überprüfung der in der Vereinbarung ausgewiesenen Vorfälligkeitsentschädigung zugrundeliegenden Berechnung ermöglichen. Auch die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn diese Erklärung wäre mit der Leistung der Unterschrift unter die Vereinbarung unvereinbar. Die Beklagte konnte die Erklärung nur dahingehend verstehen, dass die Klägerin sich lediglich eine Prüfung der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung vorbehalten wollte, wollte die Klägerin durch ihre Unterschrift doch gerade die Freigabe der Sicherheiten erwirken.
7III. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch wenn man die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht als durch die Aufhebungsvereinbarung der Parteien ausgeschlossen ansehen wollte, die Berufung gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung kommt es nicht an, da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt:
8a) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin zunächst die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist des Darlehensvertrages und des Fördervertrages. Aus Sicht des Senats ist die Belehrung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass unter dem zweiten Spiegelstrich mehrere Dokumente aufgeführt sind, einem verständigen, redlichen Darlehensnehmer mit den Verständnismöglichkeiten eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ohne Weiteres verständlich. Die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Dokumente „Urkunde“, „Abschrift des Darlehensvertrages“ und „Vertragsangebot/Darlehensangebot des Darlehensnehmers … mit der Annahmeerklärung der Bank“ sind jeweils durch ein „oder“ getrennt, so dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich hierbei um Alternativen handelt. Dass sich die „Annahmeerklärung der Bank“ auf das „Vertragsangebot/Darlehensangebot des Darlehensnehmers“ und nicht auch auf die ersten beiden Varianten bezieht, erkennt der verständige, redliche Durchschnittskunde ohne juristische Vorkenntnisse schon deshalb, weil auch ein juristischer Laie, der im Alltag in vielfacher Hinsicht mit Verträgen befasst ist, unter einem in Schriftform festgehaltenen Vertrag ein bereits beiderseits unterzeichnetes Dokument versteht. Ebenso wenig suggeriert die Präposition „mit“ vor „der Annahmeerklärung“ nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass die Annahmeerklärung in demselben Dokument enthalten sein muss wie das Angebot.
9b) Die Widerrufsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht wegen des Zusatzes „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ fehlerhaft. Der Zusatz „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ ist für den in der Widerrufsbelehrung mit geregelten Fall des Fernabsatzgeschäfts – von dem der Senat nach Aktenlage ausgeht - gemäß § 312 d Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (im Folgenden: a.F.) erforderlich. Er ist aber auch für die Bestimmung der Widerrufsfrist in anderen als Fernabsatzgeschäften unschädlich, weil er mit „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ ein Mindesterfordernis aufstellt, das in den unter dem zweiten Spiegelstrich geregelten Voraussetzungen in jedem Fall enthalten ist. Der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2015 – 14 O 478/14 – trägt nicht, weil anhand des Urteils nicht feststellbar ist, dass das dort ein entsprechendes Mindesterfordernis aufgestellt worden ist.
10Dass die Regelung mit „Vertragsabschluss“ einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gesetz selbst in § 312 d Abs. 2 BGB a.F. diesen Begriff verwendet.
11Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2015 – 6 U 21/15. Dieser Entscheidung lag eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Widerrufsbelehrung zugrunde. Die Beanstandung des Oberlandesgerichts Stuttgart beruhte darauf, dass die dortige Widerrufsbelehrung für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns mit der Einleitung „einen Tag, nachdem“ einen Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB enthielt, der hinsichtlich des Zusatzes „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ fehlte.
12c) Auch die – einmalige – Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ ist unter Berücksichtung der Überschrift und des Kontextes unschädlich. Zwar ist ein Widerspruch etwas anderes ist als ein Widerruf. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (so schon Senat, Beschluss vom 23. März 2015 – 13 U 168/14, juris Rdn. 6).
13d) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2015 – 14 O 478/14 - eine konkrete Benennung der in der Belehrung zitierten „Informationen zum Fernabsatzverträgen“ vermisst, überspannt sie die Anforderungen an die Belehrung. Das Gesetz begnügt sich selbst in § 312 d Abs. 2 BGB mit dem Hinweis, die Widerrufsfrist beginne abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der „Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2“. Auch das Muster für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 4. März 2008 führt die Informationspflichten nicht im Einzelnen auf, sondern nimmt auf § 312 c Abs. 2 BGB Bezug.
14e) Dass in der Widerrufsbelehrung eine Postfachanschrift als Widerrufsadresse genannt war, führt - wie der BGH nunmehr entschieden hat (Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/ 15 Tz. 16) nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit.
15f) Die Rüge der Klägerin, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung sei mangelhaft, weil unter der Überschrift Adresse des Widerrufs auch die Verwendung der dort angegebenen E-Mail Adresse eröffnet werde, erschließt sich dem Senat nicht.
16g) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Zurückerstattung empfangener Leistungen verpflichtet ist, ergibt sich für die Klägerin bereits aus Satz 1 der Belehrung zu den Widerrufsfolgen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass für den Verbraucher im Einzelfall die Frage offen bleibt, ob für die Verpflichtung der Bank ebenfalls die – für den Darlehensnehmer angegebene - Frist von 30 Tagen gilt. Für die Beurteilung ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings nur von Bedeutung, ob die konkrete Ausgestaltung der Belehrung objektiv geeignet erscheint, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Das ist aber nicht der Fall: Die Klägerin konnte der Belehrung ohne Weiteres entnehmen, dass ihr ein Widerrufsrecht zustand, innerhalb welcher Frist sie dieses auszuüben hatte und dass die Ausübung dem Grunde nach zur Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen führen würde. Aus welchem Grunde sie sich an der Ausübung ihres Widerrufsrechts durch das Fehlen einer ausdrücklichen Belehrung über die Frist, innerhalb derer die Bank im Falle eines Widerrufs ihrerseits die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten erfüllen muss, gehindert sehen sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal sich diese Frist aus dem Gesetz in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung (§ 286 Abs. 3 BGB) unzweideutig ergab.
17h) Zu Recht hat das Landgericht ferner auch die vorsorglichen Ausführungen zu verbundenen Geschäften nicht beanstandet. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (so auch Senat, Beschluss vom 23. März 2015 – 13 U 168/14, juris Rdn. 6).
182. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
19Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
20IV. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- § 14 Abs. 4 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- 14 O 478/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 312d Informationspflichten 3x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- 30 O 201/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- Hinweisschreiben vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 21/15 1x
- BGB § 312c Fernabsatzverträge 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 3x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 168/14 2x