Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 48/17

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.3.2017 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln — 20 O 260/16 — nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO vorliegen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.


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