Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 60/19

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.03.2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein neues Fahrzeug VW Touran aus der aktuellen Produktion der Herstellerin Volkswagen AG mit zumindest folgenden technischen Merkmalen

  • Motorisierung 1,6 TDI mit mindestens 77 kW (105 PS), 6-Gang,

  • Außenfarbe: Deep Black Perleffekt,

  • Innenausstattung: Anthrazit/Anthrazit/Schwarz/Perlgrau,

  • Siebensitzer,

  • Klimaanalage „Climatronic“,

  • Navigationsfunktion „RNS 315“ (für „RCD 310“),

  • „RCD 310“ für Navigationsfunktion,

  • Navigationsdaten für Westeuropa auf internem Speicher,

  • „Business Premium“-Paket inkl. Navigation,

  • Textilfußmatten für alle Sitzreihen,

  • Dachreling schwarz,

  • Raucherausführung,

  • Gepäckraumabdeckung,

  • Parkpilot,

  • 4 Stahlräder 6J x 15, gewichtsoptimiert,

  • Rollwiderstandsoptimierte Reifen 195/65 R 15,

  • Kennzeichenbeleuchtung in LED-Technik,

  • Sitzbezüge in Stoff,

  • Ablagefach auf der Instrumententafel mit Deckel,

  • Wärmeschutzverglasung grün,

  • Berganfahrassistent,

  • Kombi-Instrument mit elektronischem Tachometer, Kilometer- und Tageskilometerzähler, Drehzahlmesser,

  • Fußhebelwerk „Standard“,

  • Elektronisches Stabilisierungsprogramm ESP mit Gegenlenkungsunterstützung inkl. Komfortbremsassistent, ABS, EDS und AS,

  • Tire Mobility Set: 2-V-Kompressor und Reifendichtmittel, Lenkrad (3 Speichen)

  • Radvollblenden,

  • Servolenkung elektromechanisch, geschwindigkeitsabhängig geregelt,

  • Bordwerkzeug,

  • Verbandtasche mit Warndreieck,

  • Scheibenbremsen vorn innen belüftet,

  • Stoßfänger in Wagenfarbe,

  • Zweipunkt-Automatiksicherheitsgut für den mittleren Sitz der 2. Sitzreihe,

  • Kopfstützen vorn höhenverstellbar,

  • Fahrersitz mit Höheneinstellung,

  • Ablagefächer in allen Türen (mit Halterung für 1-l-Flaschen),

  • Dreipunkt-Automatiksicherheitsgurte auf den äußeren Sitzen der 2. Sitzreihe mit Höheneinstellung,

  • Seitenschutzleisten in schwarz,

  • Heckklappenentriegelung elektrisch,

  • Frontscheibe Wärmeschutzglas,

  • Zentralverriegelung ohne Safe-Sicherung, mit Funkfernbedienung und 2 Funkklappschlüsseln,

  • Airbag für Fahrer und Beifahrer, mit Beifahrerairbag-Deaktivierung,

  • Kopfairbagsystem für Front- und Fondspassagiere inkl. Seitenairbags vor (nicht für 3. Sitzreihe),

  • Handschuhfach abschließbar und beleuchtet,

  • 3 Einzelsitze in der 2. Sitzreihe, längseinstell-, klapp-, wickel-, querversetzt und herausnehmbar,

  • Dekoreinlagen „Chrom matt“ für Instrumententafel und Türverkleidung,

  • Außenspiegel auf Beifahrerseite konvex,

  • Außenspiegel auf Fahrerseite asphärisch,

  • Außenspiegelgehäuse in Wagenfarbe und Türgriffe in schwarz,

  • Handbremshebelgriff in Kunststoff,

  • Handbremshebelknopf in Chrom,

  • Außenspiegel elektrisch einstell- und beheizbar,

  • Wegfahrsperre elektronisch,

  • Start-Stopp-System mit Bremsenergie-Rückgewinnung,

  • Ablagefächer in der Dachkonsole,

  • Instrumentenbeleuchtung weiß, regelbar, rotes Nachdesign für Schalter,

  • Halogen-Hauptscheinwerfer und Blinkleuchten unter gemeinsamer Klarglasabdeckung,

  • Tagfahrlicht,

  • Scheibenwischer vorn mit Intervallschaltung,

  • 2 Leseleuchten vorn,

  • Nebelschlussleuchte,

  • Doppelton-Signalhorn

Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs VW Touran Trendline Bluemotion Technology 1,6 l TDI 77 kW (105 PS), FIN WVGZZZ1TZEW059817 und Zahlung von 10.767,84 € zu liefern.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 190/19
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