Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 162/22

Tenor

  • 1. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11.03.2022 – 17 O 15/21 – unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 25.07.2022 als unzulässig zu verwerfen.

  • 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.


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