Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 24/22

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Dezember 2021 – 27 O 189/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich des Räumungsanspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 174.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Bezüglich des Auskunftsanspruchs sind dieses und das angefochtene Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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