Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 74/22
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 2022, Aktenzeichen - 82 O 111/20 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als das Gericht den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.11.2020 zum Tagesordnungspunkt 6 (Bestätigung des Übertragungsbeschlusses vom 21.8.2006) für nichtig erklärt hat.
Die Kosten der 1. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1-7) zu jeweils 9 %, der Kläger zu 8) zu 15 % und die Beklagte zu 22 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1-7) tragen diese jeweils selbst zu 78 %, die Beklagte zu 22 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8) trägt dieser selbst zu 85 %, die Beklagte zu 15 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1-7) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 11 %, der Kläger zu 8) zu 23 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um die Wirksamkeit/Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, wobei sich der Streit in der Berufung auf den Beschluss zu TOP 6 beschränkt..
4Die Beklagte, deren Minderheitsaktionäre die Kläger waren, hielt am 18.11.2020 eine virtuelle Hauptversammlung ab mit folgender Tagesordnung:
5Top 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31.12.2019 beendete Geschäftsjahr.
6Top 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019.
7Top 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019.
8Top 4: Wahlen zum Aufsichtsrat.
9Top 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020.
10Top 6: Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21.8.2006 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft (damals firmierend I. J.) auf die TA., F. (vormals: I. C.) gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG.
11Die Kläger haben sich sowohl gegen die Art und Weise der Durchführung der Hauptversammlung als auch inhaltlich gegen die gefassten Beschlüsse gewendet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
13Das Landgericht hat die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 (Entlastung des Vorstands), 3 (Entlastung des Aufsichtsrats) und 6 (Bestätigung des Übertragungsbeschlusses vom 21.08.2006) für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für die Berufung noch relevant - ausgeführt, dass die Art und Weise der Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung nicht zu beanstanden sei. Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.3.2020 (BGBl. I, Seite 569, 570, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 10.9.2021 BGBl. I, Seite 4147; nachfolgend „COVID 19-Gesetz") sei weder europarechts- noch verfassungswidrig. Die vorübergehende Zulassung virtueller Hauptversammlungen mit teils erheblichen Einschränkungen der Aktionärsrechte stelle eine notwendige Reaktion des Gesetzgebers auf die Notlage des "Lockdown" und der anhaltenden Versammlungsrestriktionen dar. Im Übrigen sei auf die Ausführungen des OLG München im Beschluss vom 28.07.2021, Az. 7 AktG 4/21, zu verweisen. Die Einberufung bzw. Durchführung einer ausschließlich virtuellen Hauptversammlung sei auch im Streitfall nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Zwar könne vorliegend davon ausgegangen werden, dass mit Blick auf die Aktionärsstruktur lediglich eine überschaubare Anzahl von Personen in der Versammlung zu erwarten gewesen sei, jedoch habe die Beklagte insbesondere wegen des angekündigten Bestätigungsbeschlusses davon ausgehen dürfen, dass im Verhältnis zu den Vorjahren eine erhöhte Zahl von Teilnehmern (mindestens 10) erscheinen würde. Unabhängig davon sei eine Präsenzversammlung aufgrund der ständigen gesetzlichen Anpassungen nicht sicher planbar gewesen. Jedenfalls beruhe eine fehlerhafte Einschätzung allenfalls auf Fahrlässigkeit, so dass kein bewusster Ermessensfehlgebrauch vorliege. Soweit die Kläger sich darauf gestützt hätten, der Aufsichtsrat der Beklagten habe der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung nicht zugestimmt, sei dieser Vortrag nicht innerhalb der Anfechtungsfrist in das Verfahren eingeführt worden, so dass Präklusion eingetreten sei. Der Bestätigungsbeschluss zum Tagesordnungspunkt 6, der den Übertragungsbeschluss aus dem Jahr 2006 bestätigte, verstoße jedoch gegen das Gesetz und sei daher für nichtig zu erklären. Er sei rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig, sodass trotz des Zeitablaufs von 15 Jahren seit dem ursprünglichen Übertragungsbeschluss nicht über die Frage der Verwirkung entschieden werden müsse. Nach den Umständen des Falles dränge sich auf, dass die gesetzliche Gestaltungsmöglichkeit funktionswidrig eingesetzt worden sei, um die Rechte der Minderheitsgesellschafter - ohne Korrekturmöglichkeit durch die Gerichte - rechtsmissbräuchlich zu schmälern. Denn diese erhielten nur eine Abfindung auf den Stichtag des ursprünglichen Übertragungsbeschlusses, die mit Blick auf eine prima facie anzunehmende Steigerung des Unternehmenswertes unangemessen sei. Vor diesem Hintergrund müsse aus dem Gedanken der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zumindest solange ausnahmsweise ein Übertragungshindernis angenommen werden, als Bedenken gegen die Eignung des Spruchverfahrens zur Berücksichtigung von Abfindungsansprüchen nach § 327a ff. AktG nicht ausgeräumt seien und im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch keine andere Abhilfe geschaffen worden sei, mit der die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der opponierenden Anteilsinhaber gewährleistet werden kann. Auch solle mit Blick auf Art. 14 GG ein Hauptaktionär nicht die Möglichkeit erhalten, Minderheitsaktionäre zu einer Abfindung, die aufgrund der 15 Jahre auseinanderliegenden Stichtage nicht angemessen sein könne, auszuschließen.
14Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitig form- und fristgerecht eingelegten Berufungen.
15Die Kläger zu 1) bis 7) haben zunächst beantragt,
16unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 4. März 2022 (82 O 111/20) werden die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.11.2020 unter den Tagesordnungspunkten 4.) - die Wahlen des Aufsichtsrats - und 5.) - Beschluss über die Wahlen des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 - für nichtig erklärt.
17Diese Berufung ist mit Schriftsatz vom 27.06.2023 (Bl. 1357 OLG-A) zurückgenommen worden.
18Der Kläger zu 8) hat ebenfalls zunächst Berufung eingelegt, diese aber vor Einreichung einer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 15.06.2022 zurückgenommen (Bl. 274 OLG-A).
19Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Nichtigkeitsfeststellung bezüglich des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 6. Die Bestätigung des Übertragungsbeschlusses sei nicht rechtsmissbräuchlich und treuwidrig gewesen. Es fehle bereits an einer objektiven und subjektiven Treuepflichtverletzung. Es sei gerade nicht so, dass die Barabfindung bei einer Neuvornahme des Übertragungsbeschlusses höher ausfallen würde als bei Bestätigung des „alten“ Beschlusses. Da alle der Beklagten vorliegenden Information zum Unternehmenswert alleine diesen Schluss zuließen, könne der Beklagten jedenfalls keine Kenntnis hinsichtlich einer etwaigen Wertsteigerung unterstellt werden. Überdies müsse für die Annahme einer Treuwidrigkeit die Differenz zum Nachteil der Mitaktionäre durch die gewählte Gestaltung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen, was im Streitfall nicht gegeben sei. Jedenfalls hätte den Klägern der Beweis oblegen, dass ihre Barabfindung bei einem neuen Übertragungsbeschluss höher ausgefallen wäre. Das schutzwürdige Eigeninteresse der Beklagten an einer Bestätigung des Übertragungsbeschlusses habe bereits mit Blick auf die bezweckte Heilungswirkung gem. § 244 S. 1 AktG bestanden. Auch seien weder Verstöße gegen Art. 14 GG oder § 241 Nr. 4 AktG noch die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben. Als Anlage BK 15 (Bl. 1194 OLG-A) legt sie die Niederschrift einer Aufsichtsratssitzung vom 25.06.2020 vor, wonach der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung zugestimmt wurde.
20Die Beklagte beantragt:
21Das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 2022, Aktenzeichen - 82 O 111/20 - wird teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Gericht den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.11.2020 zum Tagesordnungspunkt 6 (Bestätigung des Übertragungsbeschlusses vom 21.8.2006) für nichtig erklärt hat.
22Die Kläger beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigen insoweit das erstinstanzliche Urteil. Zudem sei das Recht zum Erlass eines Bestätigungsbeschlusses verwirkt bzw. verjährt gewesen. Wegen der Begründungen im Übrigen wird auf die jeweiligen Berufungserwiderungen (Bl. 1221 ff., 1249 ff., 1261 ff. OLG-A) sowie den Schriftsatz des Klägers zu 8) vom 03.11.2023 (Bl. 1433 ff. OLG-A) verwiesen.
25II.
26Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet.
271.
28Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Anfechtungsklage auch im Hinblick auf den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18.11.2020 zum Tagesordnungspunkt 6 unbegründet, da kein Gesetzesverstoß im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG vorliegt. Der Beschluss war deswegen weder für nichtig zu erklären, noch war gemäß den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen der Kläger die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Beschlusses festzustellen.
29a) Die Einladung zur und die Durchführung der Hauptversammlung begegnen keinen Bedenken.
30Das COVID 19-Gesetz stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für das gewählte Verfahren zur Hauptversammlung dar. Das Gesetz ist entgegen der Ansicht der Kläger weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Der Senat schließt sich insoweit den nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts an, das sich zu Recht zur Begründung auch auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des OLG München (Beschluss vom 27.07.2021 - 7 AktG 4/21 -, juris Rn. 85 ff.) bezogen hat.
31Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Entscheidung des Vorstands zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung nicht ermessensfehlerhaft war. Auch insoweit wird zunächst auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Kläger wird ergänzend noch Folgendes angemerkt: In Anbetracht des Zeitpunkts der Einberufung der Hauptversammlung für den November 2020 ist es nicht zu beanstanden, keine Präsenzbeteiligung zuzulassen, da zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche Kontaktbeschränkungen bestanden bzw. nicht absehbar war, wie sich diese - ggf. auch kurzfristig - entwickeln würden. Insoweit kann es auch dahinstehen, ob die voraussichtliche Anwesenheit von mehr als 10 Teilnehmern, wie sie das Landgericht angenommen hat, mit Blick auf die Aktionärsstruktur plausibel oder reine Spekulation ist. Denn zu dieser Zeit standen Kontaktbeschränkungen auf maximal zwei Haushalte bzw. zwei Personen im Raum. Jedenfalls die Unabsehbarkeit dieser Beschränkungen und der Anzahl der potentiell teilnehmenden Aktionäre schließt einen Ermessensfehlgebrauch hinsichtlich der Entscheidung für eine ausschließlich virtuelle Hauptverhandlung aus.
32Auch das Fragerecht wurde entgegen der Ansicht der Kläger nicht unzulässig beschränkt, zumal unstreitig alle Fragen in der Hauptversammlung beantwortet wurden. Die Regelungen zum Fragerecht stehen im Einklang mit § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz, wonach der Vorstand nach pflichtgemäßen, freiem Ermessen entscheidet, wie er Fragen beantwortet. Der Passus in der Einladung „Der Vorstand hat nicht alle Fragen zu beantworten“ ist im Zusammenhang mit dem durch ein Semikolon verbundenen weiteren Satzteil „er kann insbesondere auch Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen“ zu lesen und dahingehend zu verstehen, dass nicht alle Fragen einzeln, sondern auch thematisch zusammengefasst, beantwortet werden können.
33Schließlich greift auch der Einwand der Kläger, es habe an der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung gefehlt, unabhängig davon, ob er rechtzeitig erhoben worden ist, nicht durch. Denn diese Zustimmung war gemäß Beschluss vom 25.06.2020 (Tagesordnungspunkt 4, Bl. 1194 ff. OLG-A) erteilt worden. Dieser erst in der Berufungsinstanz eingeführte Vortrag ist gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es erstinstanzlich auf diesen angesichts der vom Landgericht angenommenen Präklusion nicht ankam.
34b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts verletzt der Bestätigungsbeschluss auch keine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten.
35Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass das Recht des Hauptaktionärs nach den §§ 327a ff. AktG Minderheitsaktionäre gegen ihren Willen aus der Gesellschaft auszuschließen, wie jedes andere Rechtsinstitut unter dem Vorbehalt der Treuepflichtverletzung und des Rechtsmissbrauchs steht und dies gleichermaßen für einen Bestätigungsbeschluss gilt. Das Landgericht legt auch den richtigen Maßstab für die Bewertung an, indem es klarstellt, dass Maßnahmen nach §§ 327a ff. AktG in aller Regel nicht rechtsmissbräuchlich seien und die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nur anzunehmen sei, wenn überhaupt kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege.
36Allerdings wendet das Landgericht diesen Prüfungsmaßstab nicht zutreffend an. Der angefochtene Bestätigungsbeschluss ist nicht rechtsmissbräuchlich, da hier keine grobe Verletzung des Stichtagsprinzips mit einer daraus folgenden unangemessenen Abfindung vorliegt. Auf die Frage, ob zwischen dem Ausgangsbeschluss und dem Bestätigungsbeschluss eine Wertsteigerung eingetreten ist, kommt es dabei nicht an. Der Bewertungsstichtag für die Abfindung ist gem. § 327b Abs. 1 S. 1 HS 2 AktG der Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses. Diesen Stichtag vermag der Bestätigungsbeschluss nicht zu Ungunsten der Kläger zu beeinflussen. Denn eine Neuvornahme liegt gerade nicht vor, worauf der Kläger zu 8) in seinem Schriftsatz vom 03.11.2023 zutreffend hinweist. War schon der ursprüngliche Übertragungsbeschluss vom 21.08.2006 wirksam, ist die Abfindung richtigerweise nach den Verhältnissen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt zu bemessen. Die Wirksamkeit dieses Übertragungsbeschlusses steht bislang nicht fest, da das Verfahren hinsichtlich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim LG Aachen (Az. 43 O 150/06) nicht weiter betrieben worden ist. Wenn hingegen der ursprüngliche Übertragungsbeschluss nichtig/unwirksam war, hätte erst der Bestätigungsbeschluss gem. § 244 S. 1 AktG zur materiell-rechtlichen Heilung des Übertragungsbeschlusses geführt. In diesem Fall wäre der Stichtag im Sinne des § 327b Abs. 1 S. 1 HS 2 AktG der Zeitpunkt dieses Bestätigungsbeschlusses, also der 18.11.2020. Denn der Bestätigungsbeschluss wirkt nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nur ex nunc (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 194/01 -, juris LS 1, Rn. 11; MüKo-AktG/Schäfer, 5. Aufl. 2021, § 244 Rn. 12 m.w.Robec). Gem. § 244 S. 2 AktG kann der Anfechtungsprozess hinsichtlich des ursprünglichen Übertragungsbeschlusses weitergeführt werden, um die Frage der Nichtigkeit bis zum Bestätigungsbeschluss zu klären. Die Angemessenheit der Abfindung ist - bezogen auf den nach den vorstehenden Überlegungen maßgeblichen Zeitpunkt - gemäß § 327f AktG im Spruchverfahren zu klären. Dem steht auch nicht entgegen, dass auf den Stichtag des 18.11.2020 bezogen die vorgesehenen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung standen und sich das Angebot auf den 21.08.2006 bezog. Denn es wurde gerade ein Bestätigungsbeschluss vorgenommen, bei dem die Rechtmäßigkeit allein von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses abhängt (BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 194/01 -, juris). Die Bedenken des Klägers zu 8) gegen dieses Verständnis greifen nicht durch. Die Bewertung könnte - falls es tatsächlich auf den Bestätigungsbeschluss ankommen sollte - auch ohne die fehlenden Informationen im Spruchverfahren vorgenommen werden. Das ergibt sich bereits aus § 327f S. 3 AktG, wonach die angemessene Abfindung sogar dann im Spruchverfahren zu bestimmen ist, wenn es an einem ordnungsgemäßen oder gar überhaupt an einem Angebot fehlt, sofern keine hierauf gestützte Anfechtungsklage rechtshängig ist. Der Umstand, dass die Kläger in ihrer Antragsbegründung im Spruchverfahren möglicherweise - der Inhalt der Antragsbegründungen ist dem Senat nicht bekannt - die fehlenden Informationen zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses nicht beanstandet haben und die Begründungsfrist des § 4 Abs. 1 S. 1 SpruchG inzwischen verstrichen ist, steht dem nicht entgegen. Ist der Übertragungsbeschluss erst durch die Bestätigung wirksam geworden, ist diese Frist auch erst drei Monate nach der Beschlussfassung abgelaufen, sodass ausreichend Gelegenheit bestanden hätte, dies ggf. in der Begründung auszuführen.
37c) Auch ein Verstoß gegen § 241 Nr. 4 AktG liegt nicht vor. Der Bestätigungsbeschluss verstößt durch seinen Inhalt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, was sich schon daraus ergibt, dass die Anforderungen an die Annahme eines Sittenverstoßes höher liegen als die für die Annahme einer Treuepflichtverletzung.
38d) Entgegen der von der Klägerin zu 7) vertretenen Rechtsansicht war das Recht auf das Fassen eines Bestätigungsbeschlusses gem. § 244 AktG nicht verjährt. Denn hierbei handelt es sich schon nicht um einen Anspruch im Sinne des § 195 BGB. Der Rechtsgedanke der Verjährungsvorschriften ist auch nicht entsprechend anzuwenden, da keine Regelungslücke erkennbar ist.
39e) Schließlich steht dem Bestätigungsbeschluss nicht der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Der Verwirkung unterliegen grundsätzlich alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 242 Rn. 88). Die Möglichkeit, nach § 244 AktG einen Bestätigungsbeschluss zu fassen, ist jedoch schon nicht ein solches Recht der Hauptversammlung, dessen Geltendmachung verwirkt sein könnte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13. Juni 2001 - 13 U 2639/00 -, ZIP 2001, 1539, 1543). Ohnedies liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor. Dabei ist schon fraglich, ob vorliegend das Zeitmoment erfüllt ist. Das Gesetz sieht für die Bestätigung keine zeitliche Grenze vor, so dass ein Bestätigungsbeschluss jederzeit, auch noch mehrere Jahre nach dem Ausgangsbeschluss, gefasst werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09 -, WM 2011, 1032 Rn. 23 [„immer“]; Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 244 Rn. 2 m.w.Robec). Jedenfalls ein Vertrauenstatbestand (sog. „Umstandsmoment“) ist nicht erkennbar. Ein Recht ist nur dann verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Umstandsmoment ist regelmäßig erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 242 Rn. 95). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben die Kläger über die vergangenen Jahre weiter von der Garantiedividende profitiert.
402.
41In Ermangelung eines Gesetzesverstoßes waren auch die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsklage sowie die höchst hilfsweise erhobene Feststellungsklage unbegründet.
423.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
444.
45Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor.
465.
47Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 15.06.2023 auf 120.000,00 €, bis zum 27.06.2023 auf 70.000,00 € und für die Zeit danach auf 50.000,00 € festgesetzt.
48Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:
49|
Berufung der Kläger zu 1-7) zu Top 4 |
10.000,00 € |
|
Berufung der Kläger 1-8) zu Top 5 |
10.000,00 € |
|
Berufung des Klägers zu 8) darüber hinaus zum Klageantrag 6 |
25.000,00 € |
|
Berufung des Klägers zu 8) darüber hinaus zum Klageantrag 7 |
25.000,00 € |
|
Berufung der Beklagten |
50.000,00 |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 82 O 111/20 3x (nicht zugeordnet)
- AktG § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung 4x
- 7 AktG 4/21 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 14 2x
- AktG § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*. 5x
- AktG § 241 Nichtigkeitsgründe 2x
- AktG § 243 Anfechtungsgründe 1x
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- 43 O 150/06 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 194/01 2x (nicht zugeordnet)
- AktG § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung 2x
- SpruchG § 4 Antragsfrist und Antragsbegründung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- 13 U 2639/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 2001, 1539, 1543 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 229/09 1x (nicht zugeordnet)
- WM 2011, 1032 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x