Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 74/22

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 2022, Aktenzeichen - 82 O 111/20 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als das Gericht den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.11.2020 zum Tagesordnungspunkt 6 (Bestätigung des Übertragungsbeschlusses vom 21.8.2006) für nichtig erklärt hat.

Die Kosten der 1. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1-7) zu jeweils 9 %, der Kläger zu 8) zu 15 % und die Beklagte zu 22 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1-7) tragen diese jeweils selbst zu 78 %, die Beklagte zu 22 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8) trägt dieser selbst zu 85 %, die Beklagte zu 15 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1-7) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 11 %, der Kläger zu 8) zu 23 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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