Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 734+798/23

Tenor

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 sowie die Beschwerde des Angeklagten vom 14.11.2023 gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2023 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 16.11.2023 sowie auf die Beschwerde des Rechtsanwalts T. vom 15.11.2023 wird der Beschluss der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 15.11.2023, soweit durch diesen unter Ziffer 1. die feststellende Anordnung des Vorsitzenden vom 13.11.2023 bestätigt worden ist, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt T. legitimiert ist, im zugrundeliegenden Strafverfahren als Verteidiger für den Angeklagten aufzutreten.

Die Kosten dieser Beschwerdeverfahren sowie die den Beschwerdeführern hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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