Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 17/24

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2024 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 166/23 – wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie es zurückgenommen hat.

Damit verliert die hilfsweise erhobene Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.682,50 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 1.682,50 €; Berufung der Beklagten: 25.000,00 €).


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