Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 139/23

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. August 2023 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 408/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt abgeändert wird:

In den unter Ziffer 1 Buchstaben a, c, d sowie unter Ziffer 2 Buchstabe j eingeblendeten Tweets werden - soweit vorhanden - die deutschen Übersetzungen, die jeweils mit „Original (Arabisch) übersetzt von H. …“ eingeleitet werden, gestrichen.

In den unter Ziffer 1 Buchstaben e, f und g sowie unter Ziffer 2 Buchstabe k eingeblendeten Tweets werden - soweit vorhanden - die englischen Übersetzungen, die jeweils mit „Translated from Arabic by H. …“ eingeleitet werden, gestrichen.

In Ziffer 1 Buchstabe c werden die Worte „Zitat wurde entfernt“. ersetzt durch die Worte „Zitat wurde entfernt“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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