Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 4/25
Tenor
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 18.12.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 29.11.2024 (39 F 35/23) abgeändert und der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter V. F., geboren am 00.00.2021, wie folgt geregelt:
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Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, mit dem Kind V. F., geboren am 00.00.2021, an folgenden Terminen Umgang zu pflegen:
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Der Umgang findet begleitet durch den Jugendhilfeträger „T.“ in R. statt. Umgangsort ist T. Q. Der Jugendhilfeträger, Büro J., I.-straße, W.
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Der begleitete Umgang beginnt an den genannten Tagen um 13:30 Uhr und dauert eine Stunde. Der Kindesvater hat sich jeweils 30 Minuten vorher (13:00 Uhr) in den Räumlichkeiten des Jugendhilfeträgers zur Vorbereitung des Termins einzufinden. Die Kindesmutter hat V. rechtzeitig zum Umgangsort zu bringen und das Kind der Fachkraft zu übergeben.
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Soweit der Kindesvater oder die Kindesmutter nicht in der Lage sein sollten, einen Termin wahrzunehmen, werden sie den Termin frühestmöglich, mindestens jedoch 24 Stunden vorher gegenüber dem Jugendhilfeträger absagen. Dieser wird die andere Seite informieren.
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Die Beteiligten haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.
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Eine darüber hinausgehende Aufnahme von Kontakten des Kindesvaters zu seiner Tochter ist nicht gestattet.
2. Der Kindesvater und die Kindesmutter werden darauf hingewiesen,
a. dass gegen sie in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Pflichten gemäß § 89 FamFG Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,
b. dass, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, gegen sie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann, und
c. dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn er Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten haben.
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Die Entscheidungen beider Instanzen ergehen gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden jeweils nicht erstattet.
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Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Kindeseltern lernten sich im März 2020 kennen und lebten mit der am 00.00.2021 geborenen Tochter bis März 2022 gemeinsam in U.. Im August 2021 kam es zu einer Auseinandersetzung in Anwesenheit des Säuglings, bei der der Kindesvater gegen eine Fensterscheibe schlug, so dass diese zu Bruch ging. Aufgrund von eskalierenden Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern zog die Kindesmutter am 01.04.2022 mit V. in ein Frauenhaus in R., wobei der Inhalt und das Ausmaß der Streitigkeiten zwischen den Eltern streitig ist. Unstreitig war und ist, dass der Kindesvater schon zu diesem Zeitpunkt regelmäßig Cannabis und Amphetaminen konsumiert hatte.
4Zunächst fanden keine Umgangskontakte statt. In einem ersten Umgangsverfahren (Az. 39 F 80/22 Amtsgerichts Euskirchen) erklärte die Kindesmutter, der regelmäßige Drogenkonsum mache den Kindesvater aggressiv und impulsdurchbrüchig. Die Kindesmutter warf dem Kindesvater zudem regelmäßige erhebliche Gewalt vor, die die Tochter auch miterlebt habe. Als Beispiel benannte sie einen Vorfall, nachdem sie vom Kindesvater festgehalten und daran gehindert worden sei, zu ihrer Tochter zu gelangen. Bei dem Vorfall mit der Glasscheibe habe die Tochter unter dem Fenster gelegen. Im Anschluss sei der Kindesvater von der Polizei 10 Tage der Wohnung verwiesen worden, habe sich aber nicht daran gehalten. Weiter habe er damit gedroht, dass Kind nach Polen zu entführen. Schon damals habe das Jugendamt der Kindesmutter empfohlen, in ein Schutzhaus zu gehen und erklärt, das Kind müsse anderenfalls in Obhut genommen werden. Der Kindesvater bestritt diese Vorwürfe. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 31.08.2022 (Az. 39 F 80/22 Amtsgerichts Euskirchen) ordnete das Amtsgericht einmal wöchentliche, einstündige, begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit seiner Tochter an, die in der Folge von Oktober 2022 bis März 2023 insgesamt acht Mal stattfanden. In der Zwischenzeit zog die Kindesmutter mit V. in eine eigene Wohnung.
5Weiter regelte das Amtsgericht Umgänge des Mädchens mit ihrer Großmutter mütterlicherseits, die in der Folgezeit auch stattfanden.
6Auf die Umgangskontakte mit dem Kindesvater reagierte V. zunehmend belastet, obwohl die eigentlichen begleiteten Kontakte zwischen Vater und Tochter nach der Einschätzung der Fachbeteiligten positiv verlaufen sind und es nicht zu aggressiven Durchbrüchen des Kindesvaters gekommen ist. Vielmehr gelang es dem Kindesvater, eine positive Beziehung zu seiner Tochter herzustellen.
7Der Kindesvater bedrohte und beleidigte die Kindesmutter jedoch weiterhin über soziale Medien, so dass sie sich im März 2023 wieder in das Frauenhaus R. begab und parallel mit Schreiben vom 28.03.2023 den Ausschluss des Umgangs anregte (Az. 39 F 34/23 Amtsgericht Euskirchen).
8Am 11.04.2023 beantragte die Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung den Erlass einer Gewaltschutzanordnung (Az. 39 F 38/23 Amtsgericht Euskirchen), da der Kindesvater sie seit der Trennung belästige, verfolge und bedrohe. In der Zeit vom 11.02. bis zum 08.03.2023 habe sie sich nicht mehr nach Hause getraut, weil sie sich so bedroht gefühlt habe. In dieser Zeit sei in ihre Wohnung eingebrochen worden; es sei die Goldkette von V., die der Kindesvater zuvor von ihr bei einem Jugendamtstermin herausverlangt habe, gestohlen worden. Am 27.03.2023 habe der Kindesvater Fotos vom Haus des Vaters ihres Freundes bei N. hochgeladen und habe auch widerrechtlich angefertigte Fotos der Tochter gepostet. Am 10.04.2023 habe sie erneut Strafanzeige erstattet, da der Kindesvater ihr telefonisch gedroht habe, ihn könne nichts mehr aufhalten, er mache so lange weiter, bis sie tot sei. Zudem rief der Kindesvater mehr als ein Dutzend Mal bei ihr an. Freunden von ihr habe er bedrohliche E-Mails geschickt und zudem Fotos von ihr u.a. mit dem Zusatz „I love you“ auf B. hochgeladen. Die Screenshots vom B.-Account des Kindesvaters und die schriftlichen Beleidigungen legte die Kindesmutter zur Glaubhaftmachung vor. Die Gewaltschutzanordnung wurde antragsgemäß am 18.04.2023 erlassen, nachdem der Kindesvater die Vorwürfe nicht bestritten hatte. Nach Erlass der einstweiligen Anordnung setzte der Kindesvater sein Verhalten (Bedrohen, Beleidigen und Verfolgen) fort und drohte gegenüber dem Jugendamt, die Mutter „holen zu wollen“, so dass der Kindesmutter durch das Jugendamt empfohlen wurde, das Haus nicht mehr zu verlassen. Da der Kindesvater die erneuten Vorwürfe nicht bestritt, verhängte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld.
9Das hiesige Verfahren hat der Kindesvater eingeleitet, indem er Ende März 2023 die Regelung von Umgängen angeregt hat. Die Verfahrensbeiständin hat berichtet, das Mädchen habe sich laut Aussagen des Kindergartens nach den Umgängen mit dem Kindesvater verändert und erhebliche Belastungsreaktionen gezeigt. Im Frauenhaus sei sie zu Beginn ganz apathisch gewesen und es sei erst eine Verbesserung eingetreten, nachdem die Umgänge ausgesetzt worden seien. Die Mitarbeiterin vom Jugendamt hat dies bestätigt und zudem berichtet, die Kindesmutter rufe fast wöchentlich an, weil sie sich von dem Kindesvater so bedroht und gestalkt fühle. Seitens des Jugendamtes R. ist die Situation als tatsächlich bedrohlich eingestuft worden.
10Ab Mai 2023 hat der Kidnesvater die Kindesmutter in Ruhe gelassen.
11Daraufhin schloss das Amtsgericht im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren durch Beschluss vom 06.04.2023 in Abänderung des Beschlusses vom 31.08.2022 den Umgang des Kindesvaters mit V. für die Dauer von sechs Monaten einstweilen aus. Gleichzeitig hat das Amtsgericht im hiesigen Hauptsacheverfahren die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet.
12Das am 13.10.2023 erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kindesvater grundsätzlich über die für die Ausübung von Umgangskontakten notwendigen Kompetenzen verfüge. Er sei aber nicht bereit und in der Lage, kindeswohldienliche Rahmenbedingungen zu schaffen, da er die Trennung von der Kindesmutter nicht habe verwinden können und sie bis Mai 2023 gestalkt, bedroht und beleidigt habe. Vor diesem Hintergrund brächten Umgangskontakte für V. keine Vorteile, sondern vielmehr wahrscheinlich Nachteile. Eine Aussetzung der Umgänge würde dennoch eine Kindeswohlgefährdung begründen, da Rahmenbedingungen geschaffen werden könnten, die einen kindeswohlverträglichen Umgang ermöglichen würden. Da der Kindesvater für das Mädchen keine Bezugsperson darstelle und Drogen konsumiere, seien Umgänge zu begleiten. Zum Schutz von Mutter und Kind sei weiter sicherzustellen, dass die Eltern bei den Übergangen nicht aufeinandertreffen. Der Kindesvater habe die Trennung von der Kindesmutter nicht verarbeitet, so dass es sehr fraglich sei, ob sein jüngstes, sich kontrollierendes Verhalten nachhaltig sei. Es sei zu befürchten, dass es dem Kindesvater bei einem Aufeinandertreffen mit der Kindesmutter an Impulskontrolle fehle. Insgesamt sei ein begleiteter Umgangskontakt pro Monat sinnhaft.
13Am 30.10.2023 nahm der Kindesvater Kontakt zum Lebensgefährten der Kindesmutter auf; die einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz wurde daraufhin verlängert.
14Im Rahmen der mündlichen Anhörung der Sachverständigen am 11.01.2024 hat diese erklärt, dass sie die Situation aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters am 30.10.2023 nunmehr anders als zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bewerten müsse, da der Kindesvater damals stabil gewesen sei. Diese erneute untersagte Kontaktaufnahme zeige jedoch, dass sich der Kindesvater weiter andauernd und intensiv mit der Kindesmutter beschäftige. Somit würde auch begleiteter Umgang eine Kindeswohlgefährdung begründen. Die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiterin des Jugendamtes haben sich dieser Auffassung der Sachverständigen angeschlossen. Die Beteiligten haben im Ergebnis übereinstimmend erklärt, die Entwicklung der nächsten Monate abwarten zu wollen, bevor eine Entscheidung getroffen werden solle. Das Amtsgericht hat aufgrund der erheblichen Dynamik in dem Verfahren das Verfahren mit der Zustimmung aller Beteiligten zum Ruhen gebracht.
15Ab November 2023 hat der Kindesvater drei Gesprächstermine beim L. M. wahrgenommen.
16Im nächsten gerichtlichen Termin am 21.03.2024 haben sich die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiterin des Jugendamtes erneut gegen begleitete Umgänge ausgesprochen, da der Kindesvater nicht an sich arbeite und weiter Drogen konsumiere. Gleichzeitig waren weitere Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung nicht festzustellen gewesen. Die erneut hinzugezogene Sachverständige hat erklärt, aufgrund des Umstandes, dass der Kindesvater die Kindesmutter in den letzten drei Monaten in Ruhe gelassen habe, habe sich die Bedrohungslage verändert. Somit spreche nichts gegen begleitete Umgänge.
17Das Jugendamt hat auch in der Folgezeit trotz gerichtlichen Hinweises vom 14.05.2024 die Begleitung von Umgängen abgelehnt. Das Jugendamt ist jedoch durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 01.10.2024 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, für den Zeitraum bis zum 15.03.2025 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an den Umgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine Kindeswohlgefährdung bei begleiteten Umgänge dadurch, dass es keine neuen Vorfälle gegeben habe, nicht ersichtlich sei.
18Am 14.11.2024 hat das Amtsgericht die Beteiligten erneut angehört. Die Kindesmutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich weiterhin gegen auch begleitete Umgänge ausgesprochen.
19Mit angefochtenem Beschluss vom 29.11.2024 hat das Amtsgericht begleitete Umgänge des Kindesvaters mit dem verfahrensbetroffenem Kind einmal monatlich für die Dauer von zwei Stunden festgelegt. Aufgrund der beim Kindesvater vorhandenen Impulskontrollstörung und des Konsums von Drogen sei ein unbegleiteter Umgang kindeswohlgefährdend. Ein häufigerer Umgang scheide aus, da die Kindesmutter durch die Historie häuslicher Gewalt in Form von Bedrohungen und Stalking in der Vergangenheit immer noch - auch wenn die letzten Vorfälle bereits aus dem Jahr 2023 stammten - belastet sei und sich diese Belastung in der Vergangenheit bereits auf das Kind übertragen habe. Ihr Schutzbedarf nach Art. 31 IK sei insoweit zu berücksichtigen. Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bei der Prognose über die Wirkung der Umgangskontakte auf Mutter und Kind positiv zu beachten sei, dass es seit Mai 2023 nur zu einer einzigen Kontaktaufnahme, nämlich einer Nachricht an den Lebensgefährten der Kindesmutter über C., gekommen sei, obwohl der Kindesvater bereits seit einem Jahr und acht Monaten keinen Umgang zu seiner Tochter gehabt habe. Insofern sei hier von einer positiven Veränderung des Kindesvaters auf der Verhaltensebene auszugehen.
20Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 18.12.2024, mit der sie einen Umgangsausschluss anregt und die Aussetzung der angeordneten Umgänge beantragt. Sie trägt unter Vorlage des Polizeieinsatzberichtes vor, dass sich die Situation - erneut - verändert habe. Der Kindesvater habe am 12.12.2024 versucht, zu ihr Kontakt auf ihrer Arbeitsstelle aufzunehmen. Sie sei im Hinterraum ihrer Arbeitsstelle gewesen und der Kindesvater habe das geschäft die ganze Zeit beobachtet. Er habe verlangt, sie zu sehen, und habe sich selbst dann noch geweigert, zu gehen, als ein Wachmann hinzugekommen sei. Er habe protestiert, sei frech und renitent geworden, selbst, als ein Hausverbot ausgesprochen worden sei. Die Polizei sei informiert und ein Platzverweis durch diese ausgesprochen worden. Erst durch das Einschalten der Polizeit konnte der Kindesvater dazu gebracht werden, das Gebäude zu verlassen. Durch dieses Verhalten des Kindesvaters sei sie daran gehindert worden, ihre Tochter V. abzuholen. Sie sei von einem Wachmann begleitet worden und auf Umwegen zurückgefahren, um auszuschließen, dass sie verfolgt werde.
21In der Folgezeit hat sie sowohl Strafanzeige erstattet als auch einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht gestellt. Diese erließ das Amtsgericht mit Datum vom 03.01.2025 für die Dauer von sechs Monaten (505 F 142/24).
22Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2025 die Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses angeordnet. Am 28.01.2025 hat er das Kind in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin und sowie am 04.02.2025 die übrigen Beteiligten angehört. Da der Kindesvater nicht erschienen war, ist eine neue Terminsbestimmung unter Verweis auf § 34 Abs. 3 FamFG erfolgt. Der Kindesvater ist in der Folgezeit vom Senat am 13.02.2025 persönlich angehört worden; die Vorwürfe einer bewussten Kontaktaufnahme zu der Kindesmutter hat er bestritten und hierzu ein mit seinem Mobiltelefon aufgenommenes Video vorgelegt, was die Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Männern vor dem Einkaufsmarkt zeigt.
23Der Senat hat die Ermittlungsakten bzgl. des Vorfalls am 12.12.2024 beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass die Polizeibeamten den Kindesvater und den Hausmeister vor dem Einkaufscenter angetroffen hätten. Die Kindesmutter habe nach den Aussagen des Hausmeisters diesen aufgeregt kontaktiert und erklärt, der Kindesvater habe gegen ein Annäherungsverbot verstoßen und befinde sich im Gebäude. Daraufhin habe er ein Hausverbot erteilt. Der Kindesvater hat angegeben, er habe gar nicht gewusst, dass die Kindesmutter hier arbeite. Die Kindesmutter hat angegeben, sie sei schon den ganzen Tag unruhig gewesen; der Kindesvater habe gewusst, dass sie bei der Bäckerei arbeite und habe plötzlich da gestanden; daraufhin sei sie sofort in den Hinterraum gegangen. Nach den Angaben der Polizeibeamten hat sich der Kindesvater feiwillig entfernt.
24Am 29.04.2025 hat der Senat die Beteiligten erneut gleichzeitig angehört, da die Kindesmutter eine gesonderte Anhörung auf Nachfrage des Senats nicht für notwendig gehalten hat. Die Kindesmutter hat sich in diesem Termin zu Elterngesprächen mit dem Kindesvater bereit erklärt; auch war sie mit begleiteten Umgangskontakten einverstanden. Die Kindeseltern haben im Termin eine nicht vollstreckbare Vereinbarung zur Aufnahme von Beratungsgesprächen geschlossen; weiter ist vereinbart worden, dass nach Mitteilung von Umgangsterminen durch das Jugendamt diese im Wege des Vergleiches geregelt werden sollten. Dem in der Folgezeit unterbreiteten Umgangsvergleich hat die Kindesmutter nicht zugestimmt, da der Kindesvater sich erst verspätet bei der Erziehungsberatungsstelle gemeldet hat und sie deshalb nun sehr enttäuscht sei. Der Kindesvater hat sodann seine Verscuhe, das Jugendamt zu erreichen, durch Screenshost auf seinem Handy nachgewiesen.
25Die oben angesprochenen Akten der den Umgang betreffenden Vorverfahren und der Maßnahmen nach dem GewSchG hat der Senat ebenfalls beigezogen; sie waren Gegenstand der Erörterung.
26II.
271. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache nur teilweise begründet und führt zu der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung lediglich im tenorierten Umfang.
28a. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917, und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; vgl. grundlegend BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f.). Die Rechtsposition erwächst ebenso wie das Sorgerecht aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und muss von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der obhutsberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166, und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180/187 f). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.2004 - 1 BvR 487/04, FamRZ 2004, 1166, und vom 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794).
29b. Entscheidender Maßstab bei der Entscheidung ist das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532; BVerfG, Beschluss vom 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.05.2009 - 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389, und vom 26.09.2006, FamRZ 2007, 105 = BVerfGK 15, 509/515). Der Kindeswille ist wie seine Neigungen und Bindungen gewichtiger Gesichtspunkt des Kindeswohls (BGH, Beschluss vom 01.2.2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532).
30c. Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht in diesem Falle auch anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang). Das betroffene Kind hat nach Art 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn und soweit mit dem Umgang eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 261). Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (std. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 20.01.2023 - 1 BvR 2345/22, FamRZ 2023, 525, vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093, und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; BVerfGE 31, 194/209 f.). Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 20.01.2023 - 1 BvR 2345/22, FamRZ 2023, 525). Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts auf der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.01.2023 - 1 BvR 2345/22, FamRZ 2023, 525, und1 BvR 326/22, Nichtannahmebeschluss, 25.05.2022, Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde ..., Langtext vorhanden"> vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22, FamRZ 2022, 1286). Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2023 - 1 BvR 2345/22, FamRZ 2023, 525).
31d. Bei der Frage, ob eine konkrete Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes droht, darf auch der ggf. dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180/191). Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 191).
32e. Schließlich ist bei der Entscheidung Art. 31 der sog. Istanbul Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011, BGBl. 2017 II, S. 1026) zu beachten. Diese hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und ist bei der Auslegung und Anwendung kindschaftsrechtlicher Normen zu berücksichtigen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. ausführlich EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 15.06.2021 - 62903/15, Kurt v. Österreich, BeckRS 2021, 14126, Rn. 137). Liegt dem Verfahren eine Historie häuslicher Gewalt zugrunde, haben die Familiengerichte diesen Umstand bei ihrer Entscheidung im erforderlichen Umfang miteinzubeziehen (EGMR, Urteil vom 10.11.2022 - 25426/20, I.M. gg. Italien, BeckRS 2022, 22246 = NZFam 2022, 1144 m. Anm. Volke). Weiter sind die Rechte und die Sicherheit der Opfer und der Zeugen sicherzustellen, Art. 31 Abs. 2 IK (EGMR, Urteil vom 19.11.2024 - 17106/28, Vieru v. The Republic of Moldova, BeckRS 2024, 35741).
332. Diese Grundsätze zugrunde gelegt ist der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter wie geschehen zu regeln, wobei der Umstand des Beginns des Umgangs erst im August der Tatsache geschuldet ist, dass die Kindeseltern ergänzend im Termin vereinbart haben, eine Elternberatung zu beginnen und hierfür im Einvernehmen mit allen Beteiligten zunächst etwas „Raum“ zur Vorbereitung der Umgangskontakte gelassen werden sollte.
34a. Die Anordnung unbegleiteter Umgänge kam nicht in Betracht, da hierdurch das Wohl von V. gefährdet wäre. V. kennt ihren Vater nicht (mehr). Vor diesem Hintergrund würde die Anordnung unbegleiteter Umgänge zu erheblichen Verunsicherungen des Kindes führen, die sicherlich noch dazu dadurch bestärkt würden, als dass sich voraussichtliche Ängste der Kindesmutter auf das Kind übertragen würden. Vielmehr bedarf V. der Vorbereitung und der Begleitung durch eine ihr dann vertraute Person, damit sie dem Kindesvater als völlig fremder Person unbefangen und ohne Ängste gegenübertreten kann. Anderenfalls besteht die erhebliche Gefahr, dass V. Verlustängsten ausgesetzt ist und Umgänge wegen einer dadurch verursachten Verweigerungshaltung auch nicht umsetzbar wären. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kindesvater Übung im Umgang mit Kindern hat. Hier bedarf es der fachlichen Vorbereitung und Begleitung, um gefährdungsfreie Umgänge zwischen V. und ihrem Vater sicherzustellen. Weiter ist sicherzustellen, dass der Kindesvater zu den Umgängen nüchtern kommt, d.h. ohne dass er zuvor Rauschmittel konsumiert hat, und dass er die für ein Kind notwendige Verlässlichkeit zeigt. Schließlich ist, auch wenn der Kindesvater mittlerweile Termine bei der Männerbratungsstelle wahrnimmt, nicht ausreichend sichergestellt, dass er nicht impulsdurchbrüchig wird, wenn die Umgänge nicht so veröaufen, wie er es sich wünscht.
35b. Eine darüber hinausgehende Gefährdung des Kindeswohls, die den Ausschluss des Umgangs notwendig macht, ist nicht gegeben. Die Kindesmutter beruft sich insoweit auf eine Historie häuslicher Gewalt, sowohl während der bestehenden Beziehung als auch nach der Trennung der Kindeseltern. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die unstreitig vorhandene Historie häuslicher Gewalt zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung von V.s Wohl durch begleitete Umgänge führt.
36aa. Eine Historie häuslicher Gewalt kann zu einer nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zu beachtenden Gefährdung des Kindeswohls führen.
37(1) Nach Art. 3b IK bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte. Häusliche Gewalt tritt also nicht nur während der bestehenden Beziehung auf, sondern kann sich auch nach dem Ende der Beziehung fortsetzen (vgl. hierzu jüngst EGMR, Urteil vom 19.11.2024 - 17106/28, Vieru v. The Republic of Moldova, BeckRS 2024, 35741; ausführlich Volke, FamRZ 2025, 481). Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Historie häuslicher Gewalt für eine Entscheidung im Kindschaftsrecht nach Art. 31 Abs. 2 IK ist weiter zu beachten, dass häusliche Gewalt, auch Nachtrennungsgewalt, niemals situativ als Einzeltat betrachten werden darf, sondern der Gesamtkontext der erlebten Gewalt herzustellen und zu betrachten ist (EGMR, Urteile vom 19.11.2024 - 17106/28, Vieru v. The Republic of Moldova, BeckRS 2024, 35741, und vom 17.10.2023 - 15646/18, Bîzdîga v. The Republic of Moldova, BeckRS 2023, 27890). Weiter ist zu beachten, dass sich häusliche Gewalt - auch nach der Trennung - häufig „spiralförmig“ intensiviert (vgl. EGMR, Urteil vom 15.06.2021 - 62903/15, Kurt v. Austria, BeckRS 2021, 14126, Rn. 137) und eine ganze spezielle Dynamik aufweist (EGMR, Urteile vom 17.10.2023 - 55351/17, Luca v. The Republic of Moldova, BeckRS 2023, 27891; und vom 19.11.2024 - 17106/18, Vieru v. The Republic of Moldova, BeckRS 2024, 35741; vgl. hierzu auch ausführlich Bereznowska-Bulas, The essence of domestic violence, abrufbar unter https://www.repozytorium.uni.wroc.pl/Content/141809/PDF/02_J_Bereznowska-Bulas_The_essence_of_domestic_violence_Introductory_issues.pdf).
38(2) Bei der Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung bei Umgängen nach häuslicher Partnerschaftsgewalt gegeben ist, sind verschiedene Gefährdungsmomente zu differenzieren: zunächst ist danach zu fragen, ob das Kind unmittelbar droht, bei Umgängen Opfer physischer oder psychischer Gewalt zu werden, auch in Form der Retraumatisierung. Weiter ist zu klären, ob eine unmittelbare Gefährdung des bisherigen Opfers der Partnerschaftsgewalt, hier der Kindesmutter, bei der Anordnung von Umgängen durch weitere Taten besteht (hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 531 m. Anm. Salgo). Schließlich ist aufzuklären, ob die Anordnung von Umgängen aufgrund erlebter Partnerschaftsgewalt zu einer psychischen Belastungsreaktion des betreuenden Opferelternteils führen kann, und wenn ja, wie sich diese auf das Kind auswirken würde.
39(3) Weiter ist zu beachten, dass, wenn das Kind häusliche Partnerschaftsgewalt selber miterlebt hat, dies grundsätzlich einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Gefährdung des Kindeswohls darstellt (Volke, FamRZ 2025, 481; Löffler/Schumm, ZKJ 2023, 283; Meysen, Häusliche Gewalt und Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, S. 90 ff; zu den Folgen miterlebter Partnerschaftsgewalt bei Kindern ausführlich: Kratzsch/Steffens/Menrath, Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt auf Mütter und ihre Kinder und die Rolle der Pädiatrie, pädiat. Prax. 83, 539-550; Jofre-Bonet et al., Intimate partner violence and children’s health outcome, SSM - Population health 25 (2024), 101611). Partnerschaftsgewalt erhöht das Risiko, dass das Kind selbst Opfer von Vernachlässigung, körperlicher oder sexueller Gewalt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 29.9.2023 - 12 UF 19/22, NZFam 2024, 743 m. Anm. Volke; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 Rn. 319 m.w.N.; Meysen, S. 82 ff). Weiter zählt miterlebte häusliche Gewalt zu den bedeutendsten innerfamiliären Risikofaktoren für psychische Störungen des Kindes (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2024, Rn. 1278; Kratzsch/Steffens/Menrath, Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt auf Mütter und ihre Kinder und die Rolle der Pädiatrie, pädiat. Prax. 83, 539-550; Jofre-Bonet et al., Intimate partner violence and children’s health outcome, SSM - Population health 25 (2024), 101611). Sie beeinträchtigt regelmäßig das Sicherheitserleben des Kindes in seinen Beziehungen sowie den Aufbau von Bindungen zu beiden Elternteilen und wirkt sich nachteilig auf die kindliche Entwicklung aus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.9.2024 - 6 UF 144/24, FamRZ 2024, 1937 = NZFam 2024, 1031 m. Anm. Volke; OLG Hamm, Beschluss vom 29.9.2023 - 12 UF 19/22, NZFam 2024, 743 m. Anm. Volke; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 = NZFam 2024, 941 m. Anm. Volke; Löffler/Schumm, ZKJ 2023, 283; Balloff, Kinder vor dem Familiengericht, 4. Aufl. 2022 S. 321 m.w.N.; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 Rn. 319 m.w.N.; MüKo/Volke, BGB, 2024 § 1666 Rn. 70 m.w.N.; Goepel/Raihala, NZFam 2021, 490). Im Ergebnis wird daher das Miterleben von Gewalt gegen einen Elternteil als spezifische Form der Kindesmisshandlung in Form psychischer Misshandlung eingestuft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.9.2024 - 6 UF 144/24, FamRZ 2024, 1937 = NZFam 2024, 1031 m. Anm. Volke; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 = NZFam 2024, 941 m. Anm. Volke; Löffler/Schumm, ZKJ 2023, 283; Balloff, Kinder vor dem Familiengericht, 4. Aufl. 2022 S. 321 m.w.N.).
40bb. Diese Grundsätze zugrunde gelegt ist, ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei begleiteten Umgängen des Kindesvaters mit V. durch die vorliegend unstreitige Historie häuslicher Gewalt.
41(1) Die Kindesmutter hat sich vom Kindesvater wegen häuslicher Gewalt im Jahr 2022 getrennt. Hier hatte der Kindesvater mit der Faust gegen eine Scheibe geschlagen, die zerbrochen ist, während V. - damals noch ein Säugling - in der Nähe lag. Die Kindesmutter behauptet weitere gewalttätige Vorfälle, die báber nicht nachgewiesen sind. Nach dieser Trennung ist es bis zum Mai 2023 gegenüber Kindesmutter wiederholt unstreitig wiederholt zu häuslicher Partnerschaftsgewalt in Form von Nachtrennungsgewalt gekommen. Der Kindesvater hat die Kindesmutter bis Mai 2023 unstreitig wiederholt im Internet gestalkt, beleidigt und bedroht. Soweit die Kindesmutter erstinstanzlich angedeutet hat, er sei auch bei ihr eingbrochen, haben sich hierfür keinerlei Anzeichen ergeben. Im Oktober 2023 hat der Kindesvater im Internet über C. den Lebensgefährten der Kindesmutter kontaktiert. Weitere Kontaktaufnahmen hat es seitdem nicht gegeben.
42Soweit die Kindesmutter ihre Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss mit einem neuen Vorfall im Dezember 2024 begründet hat und der Senat aufgrund dessen zunächst zum Schutz der Kindesmutter die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgesetzt hat, hat sich dieser Verdacht nicht nur nicht erhärtet, sondern die von der Kindesmutter gemachten Angaben haben sich zum Teil als widersprüchlich, zum Teil als falsch herausgestellt.
43Der Vorwurf, der Kindesvater habe nach dem Termin im Jugendamt am 12.12.2024 die Kindesmutter an ihrer Arbeitsstelle bei einer Bäckerei in einem Einkaufmarkt bewusst aufgesucht, um Kontakt zu ihr aufzunehmen, und habe bewusst nach ihr gefragt, hat sich ebenso wenig bestätigt wie die weitere Behauptung der Kindesmutter, er habe sich geweigert zu gehen, als ein Wachmann hinzugekommen sei, sondern habe protestiert, als ein Hausverbot ausgesprochen worden sei, und sei frech und renitent geworden. Zwar ist es unstreitig, dass der Kindesvater tatsächlich nach dem Termin im Jugendamt den Einkaufsmarkt in der Nähe des Bahnhofs R. aufgesucht hat, in der sich die Bäckerei befindet, in der die Kindesmutter arbeitet. Weder ist jedoch nachgewiesen, dass er, wie von der Kindesmutter behauptet, bei der Bäckerei etwas gekauft hat noch, dass er nach der Kindesmutter gefragt hat. Die Kindesnmutter macht hier auch widersprüchliche Angaben: gegenüber der Polizei hat sie erklärt, er sei im Haus gewesen, habe plötzlich da gestanden und dann sei sie in den Hinterraum gegangen, mit ihrer Beschwerde hat sie behauptet, er habe aktiv nach ihr gefragt und mitgeteilt, er wisse, dass sie anwesend sei, während sie sich die ganze Zeit im Hinterraum versteckt habe. Soweit die Kindesmutter eine schriftliche Bescheinigung einer Kollegin beigefügt hat, die das bestätigen soll, hat diese zudem lediglich angegeben, der Kindesvater habe sich „vor der Verkauftheke“ befunden. Eine Befragung durch den Senat war nicht möglich, weil keine namentliche Benennung der Zeugin durch die Kindesmutter erfolgt ist, offenbar, weil sich die Zeugin geweigert hat, hier „mit reingezogen“ zu werden. Auch haben sich die Angaben der Kindsmutter bzgl. des Verhaltens des Kindesvaters, als der Hausmeister gekommen ist, nicht bestätigt. Weder gab es Zeugen, die eine Weigerung des Kindesvaters, das Haus zu verlassen, bestätigt haben, noch ein bedrohliches Verhalten des Kindesvaters. Der Hausmeister selber hat eine entsprechende Angabe gegenüber der Polizei nicht getätigt. Die weitere Behauptung der Kindesmutter, erst nach dem Eintreffen der Polizei habe der Kindesvater dazu bewegt werden können, das Gebäude zu verlassen, ist ebenfalls unrichtig, da sich aus dem Polizeibericht ergibt, dass die Polizeibeamten den Kindesvater vor dem Gebäude angetroffen haben. Auch ein freches oder renitentes Verhalten ergibt sich aus dem polizeilich festgestellten Sachverhalt nicht. Dem Vortrag der Kindesmutter steht zudem die Version des Kindesvaters gegenüber, die er teilweise durch ein Video belegen konnte. Demnach ging er nach dem Termin im Jugendamt zu dem im Einkaufsmarkt befindlichen Supermarkt, weil er Geld für das Rückfahrtticket benötigte. Er kaufte sich etwas zu essen und zu trinken, um gleichzeitig 10,00 € für die Rückfahrt abzuheben. Er sei, so die Version des Kindesvaters, durch einen nicht als Security ausgewiesenen Mann beobachtet und nach draußen verfolgt worden, wo ihn dann zwei Männer aggressiv angesprochen und ihm gesagt hätten, er solle verschwinden und bekäme jetzt ein Hausverbot. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kindesmutter nach eigenen Bekundungen schon am Morgen oder sogar zuvor das Personal des Einkaufsmarktes und ihre Mitarbeiter darauf hingewiesen hat, dass der Kindesvater einen Termin im Jugendamt habe und mit seinem Auftauchen zu rechnen sei. Das vom Kindesvater behauptete aggressive Auftreten von zwei Männern würde dazu passen, dass sie sich auf „Ärger“ eingestellt hatten, offensichtlich mit seinem Auftreten gerechnet hatten und fälschlicherweise davon ausgingen, es bestehe eine Gewaltschutzanordnung. Nach der Version des Kindesvaters habe er nachgefragt, warum er ein Hausverbot bekäme, er habe doch nichts gemacht. Hier sei ihm erklärt worden, er dürfe sich eben gewissen Leuten nicht nähern, und erst da sei ihm klargeworden, dass die Kindesmutter hier wohl arbeiten könne. Er habe dann darum gebeten, die Polizei zu rufen, da er nichts falsch gemacht habe. Dieser weitere Verlauf des Aufeinandertreffens wird durch das vom Kindesvater dem Senat zur Verfügung gestellte Video bestätigt. Auf diesem Video sind die zwei unteren Körperhälften von zwei tätowierten, nicht uniformierten Männern zu sehen, die ihm ohne Angabe eines Grundes ein Hausverbot erteilen, und sich dabei dem Kindesvater sehr nah (auf ca. 20 cm) nähern und insgesamt ein nach dem Verständnis des Senats nach aggressives Verhalten an den Tag legen. Zu keinem Zeitpunkt war der Kindesvater, wie von der Kindesmutter behauptet, aggressiv oder hat nach ihr gefragt, sondern er hat selber darum gebeten, die Polizei zu holen. Das deckt sich mit der Aussage der Mitarbeiterin des Jugendamtes im Termin, nach der der Kindesvater keinen aggressiven Eindruck gemacht habe, als man ihm gesagt habe, der erste Umgangstermin müsse mangels ausreichender Vorbereitung von V. verschoben werden. Insgesamt ergeben sich damit für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater in Kenntnis des Umstandes, dass die Kindesmutter in dem Einkaufsmarkt arbeitet, und mit dem Ziel, zu ihr Kontakt aufzunehmen, den Einkaufsmarkt besucht hat. Unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, dass, selbst wenn dem so gewesen wäre, der Kindesvater nicht daran gehindert war, den Einkaufsmarkt aufzusuchen, da es zum fraglichen Zeitpunkt keine Gewaltschutzanordnung mehr gab, auch wenn die Kindesmutter dies offenbar ihren Kollegen und dem Hausmeister gegenüber anders dargestellt hat.
44Damit ist die Grundlage für die Bewertung, ob die vorliegend gegebene Historie häuslicher Gewalt einen Umgangsausschluss rechtfertigt, das bis Mai 2023 der Kindesmutter gegenüber erfolgte Verhalten des Kindesvaters und das zu bewertende Risiko weiteren strafrechtlich relevanten Verhaltens. Die letzte für die Gesamtbewertung maßgebliche Tat des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter liegt über 2 Jahre zurück, das letzte Verhalten insgesamt mehr als 1,5 Jahre. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat das normale Entwicklungsmuster einer sich fortentwickelnden spiralförmigen Gewalt als durchbrochen an. Weiter besucht der Kindesvater seit dem Herbst letzten Jahres eine Männerberatung. Der Senat hat mit Zustimmung des Kindesvaters zwei Mal mit dem Gesprächspartner des Kindesvaters telefoniert, einmal im Februar und dann erneut im April. In beiden Telefonaten hat sich der zuständige Mitarbeiter positiv über die Entwicklung des Kindesvaters geäußert. Demnach habe er eine deutliche Einsicht gezeigt, was sein Verhalten nach der Trennung angeht, und klar verbalisiert, dass dieses nicht adäquat gewesen ist und Verständnis dafür geäußert, dass dieses bei der Kindesmutter erhebliche Ängste ausgelöst haben muss. Zudem hat der Kindesvater nach den Angaben des Mitarbeiters gelernt, mit seinem Frust und seinen Aggressionen sozialadäquat umzugehen, indem er angefangen habe, Sport zu machen. Zudem habe er erklärt, eine Suchtberatung in Anspruch nehmen zu wollen. Insgesamt, so das Ergebnis, sei die Entwicklung erfreulich. Soweit die Kindesmutter nunmehr rügt, der Kindesvater habe erst verspätet die Erziehungsberatungsstelle kontaktiert, vermag der Senat die Enttäuschung der Kindesmutter zwar nachzuvollziehen. Hieraus lässt sich aber kein (Wieder-)Anstieg eines Gefährdungspotentials durch den Kindesvater zulasten der Kindesmutter ableiten. Hinzu kommt, dass sich der Kindesvater im ganzen Verfahren nicht besonders zuverlässig, was die Einhaltung von Terminen angeht, gezeigt hat. Das spricht jedoch eher für eine durchgängig geringe Organisiertheit des Kindesvaters, besagt jedoch nichts über eine von ihm ausgehenden Gefahr für die Kindesmutter.
45(2) Vor diesem Hintergrund ergeben sich zunächst keinerlei Gefährdungsmomente für das Kind unmittelbar. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater in der Vergangenheit im Kontakt zum Kind keinerlei gewalttätiges Verhalten gezeigt hat und sein Verhalten auch insoweit weder impulsdurchbrüchig noch sonst kindeswohlschädlich gewesen ist.
46(3) Weiter sind auch keine ausreichenden Anzeichen ersichtlich, dass begleitete Umgänge zu einer derartigen Dekompensation der Kindesmutter führen würden, die sich wiederum bei V. kindeswohlgefährdend auswirken würde (anders z.B. in den Fällen des OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2022 - 14 UF 57/22, FamRZ 2022, 1933; und des KG, Beschluss vom 04.08.2022 - 17 UF 6/21, FamRZ 2023, 131 m. Anm. Kischkel). Im Rahmen der Anhörung der Kindesmutter hat sich für den Senat nicht das Bild einer hochbelasteten Mutter ergeben. Zwar hatte die Kindesmutter im ersten Termin zunächst angegeben, sich aufgrund des neuen Vorfalls nicht mehr alleine mit V. „auf die Straße“ zu trauen, weil sie immer Angst habe, der Kindesvater könne ihr und ihrer Tochter „auflauern“. Auf der anderen Seite war sie bei beiden Terminen bereit, gemeinsam mit dem Kindesvater in einem Saal zu verhandeln, obwohl der Senat ausdrücklich angeboten hatte, die Beteiligten getrennt anzuhören, und hat weiter aus eigenem Antrieb heraus angeboten, mit diesem eine Elternberatung durchzuführen. Soweit sie weiter ausgeführt hat, dass der Umstand, dass der Kindesvater ihre Arbeitsstelle „herausgefunden“ habe, obwohl er diese nicht von ihr mitgeteilt bekommen habe, sie zutiefst verunsichert habe, hat die Kindesmutter einräumen müssen, dass sie ihre Arbeitsstelle selber auf ihren sozialen Medien postet. Selbst nach dem behaupteten Vorfall im Dezember 2024 hat die Kindesmutter dies - trotz Hinweises des Senats - nicht geändert; im Termin Ende April 2025 konnte die Arbeitsstelle der Kindesmutter immer noch in den sozialen Medien abgerufen werden. Weiter hat sich die Kindesmutter selber im Termin mit begleiteten Umgangskontakten einverstanden erklärt, so wie sie bereits auch bei der Anhörung durch das Amtsgericht hiermit einverstanden gewesen war. Der Senat hatte im Rahmen der Anhörung insgesamt den Eindruck, dass die Kindesmutter zwar - aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit absolut nachvollziehbar - Ängste hat, diese jedoch nicht mehr anlassbezogen sind. Vor diesem Hintergrund wertet der Senat die widersprüchlichen und teils falschen Angaben der Kindesmutter auch nicht als bewusst falsche Aussagen, sondern als durch eine generalisierte Angst erzeugte subjektive Wahrheit. Auf diese Einschätzung angesprochen, konnte sich die Kindesmutter hiermit differenziert auseinandersetzen und ihren Hilfebedarf ebenso wie ihre Bereitschaft zu begleiteten Umgängen äußern.
47Soweit die anstehenden Umgangstermine aufgrund der erlebten Gewalt natürlich zu einer emotionalen Belastung führen werden, hat das Jugendamt sich bereits im Termin bereit erklärt, eine Familienhilfe zu installieren, um diese Belastung bei der Kindesmutter aufzufangen, und die Kindesmutter hat diese Hilfe auch sofort angenommen. Weiter dient die Anordnung einer Umgangsbegleitung ebenfalls dem Ausgleich dieser emotionalen Belastung der Kindesmutter und der Vermittlung von Sicherheit. Eine weitergehende Belastung der Kindesmutter ist weder ersichtlich, noch von der Kindesmutter vorgetragen worden. Der Senat verweist insoweit auch auf die Ausführungen der Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Rahmen ihrer schriftlichen Begutachtung und mündlichen Anhörung hat sie mehrfach ausgeführt, dass eine Kindeswohlgefährdung durch begleitete Umgänge ausgeschlossen ist, soweit der Kindesvater sein bedrohliches, beleidigendes und nachstellendes Verhalten der Kindesmutter gegenüber unterlässt und eine Bedrohung ihrer Person nicht mehr besteht. Diese Situation liegt vor. Die Fachbeteiligten haben sich zudem im Rahmen der Erörterung vor dem Senat dieser Auffassung der Sachverständigen für die aktuelle Situation angeschlossen und vor dem Hintergrund, dass ein neuerliches Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte, keine Bedenken gegen begleitete Umgänge geäußert.
48(4) Schließlich bestehen keine Anzeichen für eine sonstige Gefährdung der Kindesmutter, die es im Lichte Art. 31 Abs. 2 IK notwendig machen würde, Umgänge des Kindesvaters mit V. auszuschließen. Das nationale Recht ist im Lichte der EMRK auszulegen. Der Staat - und damit die Gerichte - sind aufgrund des sich aus Art. 2, 8 EMRK ergebenden Schutzauftrages verpflichtet, die Sicherheit und die Rechte des Opfers und der Zeugen in Fällen häuslicher Gewalt auch durch den Inhalt seiner Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht zu gewährleisten. Dieser Schutzauftrag wird durch Art. 31 Abs. 2 IK konkretisiert, wie der EGMR in mittlerweile ständiger Rechtsprechung in Kindschaftsverfahren, die häusliche Gewalt zum Gegenstand haben, ausführt (EGMR, Urteile vom 19.11.2024 - 17106/28, Vieru v. The Republic of Moldova, BeckRS 2024, 35741, vom 17.10.2023 - 15646/18, Bîzdîga v. The Republic of Moldova, BeckRS 2023, 27890; vom 17.10.2023 - 55351/17, Luca v. The Republic of Moldova, BeckRS 2023, 27891). Um diesen Schutzauftrag nachzukommen, hat der Senat nicht nur die Begleitung von Umgängen angeordnet, sondern darüber hinaus klargestellt, dass dem Kindesvater ein über die Umgangskontakte hinausgehende Kontaktaufnahme zu V. untersagt ist. Weiter ist die Kindesmutter durch die Anfang Januar 2025 für die Dauer von sechs Monaten erlassene Gewaltschutzanordnung geschützt. Weiterer Schutzbedarf ist weder ersichtlich, noch von der Kindesmutter geltend gemacht worden.
493. Neben der Anordnung begleiteten Umgangs des Kindesvaters mit seiner Tochter war klarzustellen, dass dem Kindesvater eine darüber hinausgehende Kontaktaufnahme mit seiner Tochter untersagt ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.02.2024 geklärt (BGH, Beschluss vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, BGHZ 239, 316 = FamRZ 2024, 950 (m. Anm. Giers) = NZFam 2024, 689 (m. Anm. Cirullies), dass der für die Auslegung einer Umgangsregelung zentrale Begriff des Umgangs grundsätzlich umfassend zu verstehen ist, da das Gesetz in § 1684 BGB nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen differenziert und der Begriff des Umgangs grundsätzlich jedweden auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen Kontakt mit dem Kind umfasst. Vor diesem Hintergrund war klarzustellen, dass eine Kontaktaufnahme des Kindesvaters mit V. außerhalb der begleiteten Umgänge nicht stattfinden darf. Der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB durch eine solche Kontaktaufnahme bedurfte es hierfür nach der Ansicht des Senats nicht, da diese Klarstellung einen Teil der Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB darstellt.
50III.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde auf der Grundlage von §§ 45, 40 FamGKG festgesetzt. Die Belehrung über die Verhängung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft beruht auf § 89 FamFG.
52Rechtsmittelbelehrung:
53Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamFG § 89 Ordnungsmittel 2x
- BGB § 1697a Kindeswohlprinzip 1x
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 5x
- FamFG § 34 Persönliche Anhörung 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- 39 F 35/23 1x (nicht zugeordnet)
- 39 F 80/22 2x (nicht zugeordnet)
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- 05 F 142/24 1x (nicht zugeordnet)
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