Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 4/25

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 18.12.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 29.11.2024 (39 F 35/23) abgeändert und der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter V. F., geboren am 00.00.2021, wie folgt geregelt:

  1. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, mit dem Kind V. F., geboren am 00.00.2021, an folgenden Terminen Umgang zu pflegen:

•  "Daten wurden entfernt"

  1. Der Umgang findet begleitet durch den Jugendhilfeträger „T.“ in R. statt. Umgangsort ist T. Q. Der Jugendhilfeträger, Büro J., I.-straße, W.

  1. Der begleitete Umgang beginnt an den genannten Tagen um 13:30 Uhr und dauert eine Stunde. Der Kindesvater hat sich jeweils 30 Minuten vorher (13:00 Uhr) in den Räumlichkeiten des Jugendhilfeträgers zur Vorbereitung des Termins einzufinden. Die Kindesmutter hat V. rechtzeitig zum Umgangsort zu bringen und das Kind der Fachkraft zu übergeben.

  1. Soweit der Kindesvater oder die Kindesmutter nicht in der Lage sein sollten, einen Termin wahrzunehmen, werden sie den Termin frühestmöglich, mindestens jedoch 24 Stunden vorher gegenüber dem Jugendhilfeträger absagen. Dieser wird die andere Seite informieren.

  1. Die Beteiligten haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.

  1. Eine darüber hinausgehende Aufnahme von Kontakten des Kindesvaters zu seiner Tochter ist nicht gestattet.

2. Der Kindesvater und die Kindesmutter werden darauf hingewiesen,

a. dass gegen sie in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Pflichten gemäß § 89 FamFG Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,

b. dass, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, gegen sie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann, und

c. dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn er Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten haben.

  1. Die Entscheidungen beider Instanzen ergehen gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden jeweils nicht erstattet.

  1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.


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