Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 29/25

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.02.2025 (20 O 130/24) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.437,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2025 zu zahlen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1,3 Mio. € zu leisten für alle Zahlungen, die die Klägerin ab dem 1. August 2025 abzüglich des Betrages nach dem Antrag zu 1) an die Versicherungsnehmerin Q. T. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 leistet, abzüglich der Prämien, die die Klägerin von der Versicherungsnehmerin Q. T. ab August 2025 aus der vorgenannten privaten Krankenversicherung erhalten wird.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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